⚖️ Rechtliche Grundlagen
Europäisches Lebensmittelhygienerecht
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene: verpflichtet Lebensmittelunternehmer, ein ständiges Verfahren einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten, das auf den HACCP-Grundsätzen beruht. Anhang II regelt die allgemeinen Hygienevorschriften (Räume, Ausrüstung, Abfälle, Wasserversorgung, Personalhygiene) sowie die Schulung des Personals in Lebensmittelhygienefragen.
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung): regelt Rückverfolgbarkeit, Eigenverantwortung des Unternehmers und Rücknahmepflichten bei nicht sicheren Lebensmitteln.
- Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel: liefert die Bezugswerte, an denen Verifizierungsuntersuchungen ausgerichtet werden.
Nationale Vorschriften
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV): die LMHV konkretisiert unter anderem die Anforderung, dass Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel be- oder verarbeiten, entsprechend ihrer Tätigkeit regelmäßig in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult werden.
- Infektionsschutzgesetz (IfSG): § 42 IfSG (Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote) benennt die Krankheiten und Erregerausscheidungen, bei denen ein Beschäftigungsverbot im Lebensmittelbereich gilt. § 43 IfSG (Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes) verlangt vor erstmaliger Tätigkeit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt und danach eine Wiederholungsbelehrung durch den Arbeitgeber im Abstand von zwei Jahren, die dokumentiert werden muss.
Arbeitsschutzrecht
Parallel schützt das Arbeitsschutzrecht die Beschäftigten selbst. Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen abzuleiten; § 6 ArbSchG verlangt die Dokumentation des Ergebnisses. § 12 ArbSchG begründet die Pflicht zur Unterweisung während der Arbeitszeit, bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und danach in angemessenen Zeitabständen; § 15 ArbSchG verpflichtet die Beschäftigten, die Anweisungen zu befolgen. Für den Umgang mit Mikroorganismen und verderblichen Rohwaren ist die Biostoffverordnung (BioStoffV) einschlägig, für Reinigungs- und Desinfektionsmittel die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten) sowie TRGS 401 zur Gefährdung durch Hautkontakt. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt Wasch- und Umkleideräume, die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) die Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung. Als Orientierung für die systematische Verankerung im Betrieb dient der DGUV Grundsatz 311-002 (Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Arbeitsschutzmanagementsysteme), da HACCP methodisch demselben Regelkreis aus Planen, Umsetzen, Prüfen und Verbessern folgt.