§ 42 & 43 IfSG Belehrung Umgang mit Lebensmitteln – Pflichtschulung für Kitas, Horte und Schulen

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UWC-Nr. 4064 5 Min Lerndauer

In Kitas, Horten und Schulen wird täglich mit Lebensmitteln gearbeitet – sei es beim Frühstück, beim Mittagessen oder beim gemeinsamen Backen. Damit einher geht die gesetzliche Pflicht, alle Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme und regelmäßig wiederkehrend nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu belehren. Diese Belehrung schützt Kinder und Erwachsene vor übertragbaren Krankheiten und schafft rechtssichere Arbeitsabläufe. Unsere fachliche Online-Schulung vermittelt praxisnah die Inhalte aus § 42 IfSG, erklärt typische Infektionsketten und zeigt konkrete Maßnahmen bei Krankheitsverdacht. So erfüllen Sie Ihre Dokumentationspflicht und minimieren Hygienerisiken effizient.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen im Überblick – nur gültige Vorschriften

  • § 43 IfSGUnterweisungspflicht: Personen, die beruflich mit Lebensmitteln umgehen, müssen vor Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Abständen über Infektionsrisiken belehrt werden.
  • § 42 IfSGGesundheitliche Anforderungen: Verbote und Beschränkungen für beschäftigte Personen bei bestimmten Erkrankungen (z. B. Salmonellen, Norovirus).
  • ArbSchG § 4Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber hat Infektionsrisiken in den Arbeitsstätten systematisch zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
  • ArbSchG § 12Unterweisung der Beschäftigten: Über Gesundheitsgefahren und Schutzmaßnahmen regelmäßig zu informieren.
  • DGUV Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift) – Grundsätze der Prävention: Risikobewertung und Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen.
  • DGUV Regel 100-001Grundsätze der Prävention: Konkrete Ausgestaltung von Gefährdungsbeurteilung und Schulung.
  • Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) – ergänzende Hygienevorschriften für den Umgang mit Lebensmitteln.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber?

  • Vor Arbeitsaufnahme muss jede neue Fachkraft gemäß § 43 IfSG schriftlich oder digital belehrt werden – unabhängig von Tätigkeitsdauer oder Vertragsform.
  • Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 4: Im pädagogischen Alltag müssen Risiken wie Norovirus-Ausbrüche oder Salmonellen-Träger analysiert und Hygienekonzepte erstellt werden.
  • Dokumentation: Nach DGUV Vorschrift 1 ist jede Belehrung mit Inhalt, Datum und Teilnehmern zu protokollieren und mindestens 30 Jahre aufzubewahren (§ 43 Abs. 2 IfSG).
  • Update-Pflicht: Bei neuen Erkenntnissen (z. B. neue Virusvarianten) oder Änderungen im Hygienekonzept müssen die Inhalte angepasst und erneut unterwiesen werden.
  • Personenkreis erfassen: Von der Kochkraft über Erzieher*innen bis zu Praktikant*innen sind alle einzubeziehen, die beruflich Lebensmittel anfassen.

📘 Inhalte der Unterweisung

Kerninhalte der § 42 & 43 IfSG Belehrung – praxisnah für Kitas, Horte und Schulen

1. Übertragungswege von Infektionen im Alltag

  • Fäkal-oral: Norovirus über kontaminierte Hände oder Oberflächen beim Tischdecken.
  • Schmierinfektion: Salmonellen auf Brotschneidebrettern, die nicht zwischen rohem Fleisch und Brot getrennt wurden.
  • Tropfcheninfektion: Influenza-Virus beim gemeinsamen Frühstückskreis.

2. Gesundheitliche Anforderungen nach § 42 IfSG

  • Absolute Tätigkeitsverbote bei Durchfallerkrankung, Erbrechen oder juckenden Hauterkrankungen.
  • Meldepflicht: Jede Erkrankung oder Erkrankungsverdacht ist unverzüglich dem Träger (Schulleitung, Kita-Leitung) zu melden.
  • Freistellung & Wiedereingliederung: Erste symptomfreie 48 Stunden werden oft als Karenzzeit empfohlen; Rückkehr nur nach ärztlichem Attest.

3. Maßnahmen bei Krankheitsverdacht – Schritt-für-Schritt

  • Sofortmaßnahme: Betroffene Person aus dem Lebensmittelbereich abziehen.
  • Hygienekette: Flächen desinfizieren (z. B. Tische, Türgriffe) – bewährt sind viruzide Mittel nach VAH-Liste.
  • Informationsfluss: Eltern und Gesundheitsamt informieren, sofern Ausbruchsgeschehen vorliegt.

4. Praxisbeispiele aus Kitas und Schulen

  • Beispiel 1 – Frühstücksrunde: Kind hat Durchfall. Erzieherin trägt Handschuhe, entsorgt kontaminierte Lebensmittel und reinigt Flächen mit 0,5 %igem Natriumhypochlorit.
  • Beispiel 2 – Kochkurs: Praktikantin klagt über Übelkeit. Leitung veranlasst umgehenden § 42-Test und verlagert Kochaktivität auf ausgebildetes Personal.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Konkrete Gefährdungen und Schutzmaßnahmen – Das TOP-Prinzip

  • T – Technische Maßnahmen
    • Einrichtung von mehrstufigen Reinigungszonen: „Schmutz“ → „Gekennzeichnete Putzfläche“ → „Sauber“.
    • Installation von kontaktlosen Armaturen und Papierhandtuchspendern zur Kreuzkontaminationsminimierung.
  • O – Organisatorische Maßnahmen
    • Hygieneschulung alle 12 Monate (§ 43 IfSG) plus Onboarding-Modul bei Neueinstellung.
    • Schichtplanung: Bei Krankheitsverdacht sofortige Umplanung, sodass keine Person mit Symptomatik Lebensmittel berührt.
  • P – Persönliche Schutzausrüstung
    • Einmalhandschuhe bei direktem Lebensmittelkontakt (z. B. belegte Brote portionieren).
    • Schürzen täglich wechseln und bei Kontamination sofort entsorgen.
    • Handdesinfektion: Alkoholisches Händedesinfektionsmittel (min. 70 % Ethanol) nach jedem Toilettengang und vor Lebensmittelhandling.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Für wen ist diese Belehrung verpflichtend?

  • Kindertagesstätten (Kita, Krippe, Hort)
  • Grundschulen und Förderschulen mit Mittagversorgung oder Kochkursen
  • Sekundarstufen mit Schulcafeteria oder AG-Kochgruppen
  • Betriebskitas und Schulsozialarbeit mit gemeinsamen Frühstücksangeboten

Besonderheiten: Bei Praktikant*innen ist die Belehrung trotz kurzer Einsatzdauer ebenfalls verpflichtend; bei Elternhelfer*innen reicht meist eine Kurzunterweisung, wenn sie nur vereinzelt Lebensmittel ausgeben.

📅 Intervalle & Dokumentation

Wann und wie oft Belehrung durchführen?

  • Erstbelehrung: Vor Arbeitsantritt – auch bei 450 €-Jobs oder FSJ.
  • Wiederholung: Spätestens nach 12 Monaten, bei neuen Erkenntnissen oder nach Erkrankung sofort erneut.
  • Dokumentation:
    • Name, Geburtsdatum, Schulungsinhalt, Datum, Dauer und Unterzeichnung des Teilnehmenden.
    • Digitaler Nachweis (PDF oder LMS) ist ausreichend, sofern er fälschungssicher ist.
  • Aufbewahrung: 30 Jahre ab letzter Belehrung; bei Personalwechsel Übergabe an neuen Arbeitgeber oder Archivierung.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Alle Mitarbeitenden vor Arbeitsantritt erfasst und § 43 IfSG Belehrung durchgeführt? Ja / Nein
  • Letzte Schulung liegt nicht länger als 12 Monate zurück? Ja / Nein
  • Dokumentation vollständig mit Namen, Datum und Inhalt? Ja / Nein
  • Hygieneplan für Küche und Essensbereich aktuell und allen bekannt? Ja / Nein
  • Bei Krankheitsverdacht klare Eskalationsleitlinie vorhanden? Ja / Nein
  • Handdesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe vorrätig? Ja / Nein
  • Elterninformation im Falle eines Ausbruchs vorformuliert? Ja / Nein
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit informiert, wenn mehrere Erkrankungen auftreten? Ja / Nein

⚠️ Häufige Fehler

1. Nur einmalige Schulung bei Neueinstellung
Verstoß gegen § 43 Abs. 1 IfSG – Nachschulung spätestens nach 12 Monaten ist Pflicht.

2. Praktikant*innen vergessen
Auch kurzfristige Helfer*innen müssen vor dem ersten Kontakt mit Lebensmitteln belehrt werden.

3. „Mündliche“ Belehrung ohne Dokumentation
Ohne Nachweis droht im Krankheitsfall ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.

4. Fehlende Eskalationsanleitung
Wenn niemand weiß, wem bei Durchfall zu melden ist, verzögert sich die Reaktion.

5. Verwechslung mit HACCP-Schulung
HACCP deckt Lebensmittelsicherheit ab, § 43 IfSG aber Infektionsrisiken – beides ist nötig, kann aber kombiniert werden.

ℹ️ Sonderfälle

Bei Schwangeren ist auf Toxoplasmose und Listeria hinzuweisen: rohe Lebensmittel (z. B. rohes Fleisch, Rohmilchprodukte) sollten vermieden oder nur von Kolleg*innen vorbereitet werden. Bei immunsupprimierten Mitarbeitenden (z. B. nach Chemotherapie) sind striktere Hygieneregeln und ggf. Tätigkeitsverzicht im Lebensmittelbereich ärztlich abzuklären.

💬 Häufige Fragen

Häufige Fragen zur § 42 & 43 IfSG Belehrung

Wer muss die Belehrung machen – nur Küchenpersonal oder auch Erzieher*innen?

Alle Personen, die beruflich Lebensmittel anfassen oder verteilen. Das betrifft Erzieher*innen genauso wie Küchenhilfen oder FSJ-Kräfte.

Reicht ein Online-Kurs oder muss es Präsenz sein?

Online-Kurse sind gemäß § 43 IfSG zulässig, wenn Inhalt, Dauer und Dokumentation den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Wie lange dauert die Schulung?

Mindestens 30 Minuten nach DGUV Empfehlung. Unser Online-Kurs dauert 35–40 Minuten inklusive Wissenstest.

Was passiert bei Zuwiderhandlung?

Verstoß gegen § 43 IfSG kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 2.000 € geahndet werden. Zusätzlich droht Schadenersatzansprüche bei Erkrankungen.

Können Elternhelfer*innen von der Belehrung ausgenommen werden?

Wenn sie nur gelegentlich und unter Aufsicht Lebensmittel ausgeben, reicht eine Kurzunterweisung. Bei regelmäßiger, eigenverantwortlicher Tätigkeit ist die vollständige § 43-Schulung Pflicht.

Muss die Schulung auch in den Ferien stattfinden?

Nein, der 12-Monats-Rhythmus bezieht sich auf Arbeitsmonate. Wird während Schulferien nicht gearbeitet, zählt diese Zeit nicht mit.

Ist ein ärztliches Gesundheitszeugnis notwendig?

Ein ärztliches Attest ist nur bei konkretem Krankheitsverdacht oder nach Ausbruch erforderlich (§ 42 IfSG). Für die Belehrung selbst reicht der Online-Nachweis.

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