Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)
Vereinbarung gem. Art. 28 DSGVO · Version 3.0 vom 18.05.2026
Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und der Unterweisungscenter Unit der ElleB GmbH. Sie wird automatisch mit Beauftragung des Hauptvertrages gültig — eine separate Unterzeichnung ist nicht notwendig.
AVV als PDF herunterladenVereinbarung zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und der Unterweisungscenter Unit der ElleB GmbH, Machandelweg 1, 14052 Berlin — nachfolgend „Auftragnehmer" genannt — über die Datenverarbeitung im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO.
Präambel
Der Auftragnehmer ist ein Unternehmen, welches die Durchführung von Leistungen in den Bereichen Onlineunterweisungen anbietet. Zwischen den Parteien werden hierzu ein Vertrag für die Durchführung dieser Leistungen abgeschlossen (nachstehend: Hauptvertrag). Der Auftragnehmer verarbeitet im Zusammenhang mit der Durchführung des Hauptvertrages unter anderem personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 DSGVO im Auftrag des Auftraggebers.
Mit dieser Vereinbarung regeln die Parteien die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Sinne der Regelung in Art. 28 DSGVO. Der Hauptvertrag kann auftragsspezifische Ergänzungen und Konkretisierungen zu dieser Vereinbarung enthalten.
Diese Vereinbarung wird mit Beauftragung des Hauptvertrages gültig. Eine separate Beauftragung oder Unterzeichnung ist nicht notwendig.
§ 1 Gegenstand und Dauer des Auftrags
(1) Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret beschrieben im Hauptvertrag sowie ergänzend in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung (Konkretisierung der Verarbeitung). Bei Widersprüchen zwischen Hauptvertrag und Anlage 1 hat der Hauptvertrag Vorrang.
(2) Diese Vereinbarung wird unbefristet geschlossen und ist an die Laufzeit des Hauptvertrages gekoppelt. Sie endet automatisch mit der vollständigen Beendigung des Hauptvertrages einschließlich etwaiger Beendigungsleistungen.
(3) Eine isolierte ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung ist nicht möglich; sie folgt den Kündigungsregelungen des Hauptvertrages.
(4) Sonderkündigungsrecht: Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Vereinbarung und den Hauptvertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, wenn
- der Auftragnehmer gegen wesentliche Pflichten dieser Vereinbarung oder gegen Bestimmungen der DSGVO oder anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften schwerwiegend oder wiederholt verstößt;
- der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will und keine Einigung über eine alternative Vorgehensweise erzielt werden kann;
- die zuständige Aufsichtsbehörde rechtskräftig eine Anordnung erlässt, die eine Fortsetzung der Verarbeitung beim Auftragnehmer unzumutbar macht;
- der Auftragnehmer Unterauftragnehmer entgegen den Bestimmungen dieser Vereinbarung einsetzt und den vertragswidrigen Zustand auch nach angemessener Fristsetzung nicht beseitigt.
Dem Auftragnehmer ist eine angemessene Heilungsfrist einzuräumen, sofern der Verstoß behebbar ist und keine erheblichen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
§ 2 Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Hauptvertrag im Wege der weisungsgebundenen Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO für den Auftraggeber (nachstehend: „Auftragsverarbeitung") erforderlich ist.
(2) Gegenstand der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten / -kategorien:
- Personenstammdaten
- Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail)
- Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Vertragsinteresse)
- Nutzungsdaten der Plattform (Login-Zeiten, IP-Adresse, Browser/User-Agent)
- Lern- und Prüfungsdaten (bearbeitete Kurse, Lernfortschritt, Prüfungsergebnisse, Teilnahmebescheinigungen)
Eine ausführliche Konkretisierung mit Zweckbestimmung enthält Anlage 1.
(3) Der Kreis der durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Auftrags Betroffenen umfasst:
- Beschäftigte
- Ansprechpartner
- Ehrenamtliche und externe Mitarbeitende des Auftraggebers, soweit unterweisungspflichtig
- Administratoren des Auftraggebers
(4) Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Artt. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO werden im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung nicht verarbeitet. Eine solche Verarbeitung ist ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 3 Technisch-organisatorische Maßnahmen
(1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 3].
(3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
§ 4 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
(1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
(2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
§ 5 Pflichten des Auftragnehmers, Kontrollen
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
- Der Auftragnehmer hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt (siehe § 11).
- Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
- Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO [Einzelheiten in Anlage 3].
- Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
- Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
- Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
- Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
- Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach der Regelung in § 7 dieses Vertrages.
- Der Auftragnehmer ist zur Unterstützung des Auftraggebers bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person verpflichtet (vgl. Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. e DSGVO).
§ 6 Unterauftragsverhältnisse
(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/ Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen. Zum Zeitpunkt der AVV-Vereinbarung werden durch den Auftragnehmer die in Anlage 4 benannten Unterauftragnehmer eingesetzt.
(3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
(4) Dem Unterauftragnehmer werden im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter festgelegt sind (vgl. Art. 28 Abs. 4 S. 1 DSGVO). Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.
(5) Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer ist nicht gestattet.
(6) Kontrollrechte gegenüber Unterauftragnehmern: Der Auftragnehmer stellt durch geeignete vertragliche Regelungen sicher, dass der Auftraggeber die Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO auch beim Unterauftragnehmer prüfen kann. Insbesondere räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder einem von diesem beauftragten und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Prüfer Auskunfts-, Einsichts- und Kontrollrechte gegenüber dem Unterauftragnehmer ein. Vor-Ort- Prüfungen sind nach angemessener Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten möglich. Auf Verlangen weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entsprechenden vertraglichen Regelungen mit dem Unterauftragnehmer in geeigneter Form nach (z. B. durch Vorlage relevanter Vertragsauszüge unter Schwärzung von Geschäftsgeheimnissen).
§ 7 Kontrollrechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz).
(4) Gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften unterliegen der Auftraggeber und der Auftragnehmer öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Der Auftragnehmer unterwirft sich zusätzlich zu der für ihn bestehenden gesetzlichen Datenschutzaufsicht der Kontrolle der für den Auftraggeber bestehenden Datenschutzaufsicht und der Kontrolle durch die/den Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers mit Ausnahme der Bereiche, die keinerlei Bezug zur Auftragserfüllung haben. Der Auftragnehmer wird insbesondere auf Verlangen des Auftraggebers ihm selbst oder der Aufsichtsbehörde unmittelbar alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vertrag geben und entsprechende Auskünfte erteilen und der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit einräumen, Prüfungen in demselben Umfang durchzuführen, wie sie die Aufsichtsbehörde bei dem Auftraggeber durchführen darf. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der zuständigen Aufsichtsbehörde auch in diesem Rahmen alle erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte zu gewähren. Falls die Aufsichtsbehörde beim Auftragnehmer Kontrollhandlungen, Ermittlungen oder Maßnahmen durchführt, die Auftraggeber-Daten betreffen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber so früh wie möglich und in der Regel unverzüglich nach Erhalt der Ankündigung der Aufsichtsmaßnahmen durch die Behörde zu informieren. Des Weiteren verpflichtet er sich, die Regelungen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes zu befolgen.
§ 8 Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
- die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen,
- die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden,
- die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen,
- die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung,
- die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde.
(2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
§ 9 Weisungsbefugnis des Auftraggebers
(1) Der Umgang mit den personenbezogenen Daten im Rahmen der Auftragsverarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers (vgl. Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Weisungsberechtigt sind alle vom Auftraggeber schriftlich benannten, sowie alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen. Die Benennung der weisungsberechtigten Personen des Auftraggebers und der weisungsempfangenden Personen des Auftragnehmers erfolgt mittels Formblatt (Anlage 2). Eine Aktualisierung der benannten Personen erfordert keinen Nachtrag zu dieser Vereinbarung; sie erfolgt allein durch Austausch des Formblatts. Bis zum Zugang einer aktualisierten Fassung gilt die zuletzt benannte Person als weiterhin zuständig. Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, welches er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen.
(2) Mündliche Weisungen des Auftraggebers wird dieser unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigen. Der Auftragnehmer verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
(3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
(4) Aktualisierung der Personen: Jede Partei ist verpflichtet, Änderungen der von ihr benannten Personen (Neubenennung, Vertretung, Nachfolge, Ausscheiden) der jeweils anderen Partei unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen, durch ein aktualisiertes Formblatt mitzuteilen.
§ 10 Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern
(1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung des jeweiligen Hauptvertrages – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach dessen Wahl auszuhändigen oder datenschutzgerecht zu vernichten. Die Entscheidung zwischen Rückgabe und Löschung trifft ausschließlich der Auftraggeber. Er teilt seine Wahl dem Auftragnehmer spätestens dreißig (30) Kalendertage vor dem regulären Vertragsende, bei außerordentlicher Beendigung unverzüglich, schriftlich oder per E-Mail mit. Die Rückgabe erfolgt in einem gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
(2a) Erfolgt keine Wahl des Auftraggebers innerhalb der genannten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt – aber nicht verpflichtet – nach Ablauf einer weiteren Frist von dreißig (30) Tagen die Daten zu löschen. Vor Löschung weist der Auftragnehmer den Auftraggeber nochmals schriftlich oder per E-Mail auf die bevorstehende Löschung hin. Die Löschung wird durch eine Löschbestätigung mit Löschdatum, Verfahren und betroffenen Datenkategorien dokumentiert.
(3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
§ 11 Datenschutzbeauftragter
(1) Interner Datenschutzbeauftragter ist Martin Müller-Diesing, Machandelweg 1, 14052 Berlin. Externer Datenschutzbeauftragter ist Rechtsanwalt Thomas Kempgen, Kampstrasse 7 in 45468 Mülheim an der Ruhr, erreichbar per Mail datenschutz@uwc24.de oder telefonisch 030 531 4649 800. Bei Änderungen wird der Auftraggeber umgehend schriftlich in Kenntnis gesetzt.
§ 12 Verfügbarkeit der Daten bei Insolvenz und vergleichbaren Ereignissen
(1) Der Auftragnehmer trifft geeignete Vorkehrungen, um die Verfügbarkeit, Integrität und Rückgabefähigkeit der im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten auch im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, Liquidation, Geschäftsaufgabe oder Betriebsübergang, sicherzustellen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere:
- den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen, schriftlich oder per E-Mail zu informieren, sobald ein Insolvenzantrag gestellt wird, ein Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet wird, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder vergleichbare Maßnahmen drohen oder eingeleitet sind;
- dem Auftraggeber im Falle eines solchen Ereignisses unverzüglich auf Verlangen einen vollständigen Export sämtlicher im Auftrag verarbeiteter Daten in einem gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen;
- durch geeignete vertragliche oder technische Vorkehrungen (z. B. Hinterlegung von Backups, Treuhandlösungen, Notfall-Zugangsverfahren) sicherzustellen, dass der Auftraggeber auch bei Ausfall des Auftragnehmers Zugriff auf die zur Wiederherstellung notwendigen Daten und Konfigurationen erhält.
(3) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Anfrage – mindestens einmal jährlich – einen Überblick über die getroffenen Vorkehrungen zur Verfügung.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist (insbesondere § 9 Abs. 1 zur Aktualisierung weisungsberechtigter Personen).
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, berührt dieser Umstand die Wirksamkeit oder Vollständigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung eine Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich oder rechtlich den mit dieser Vereinbarung verfolgten Zwecken und den Vorstellungen der Vertragspartner in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Anlage 1 – Konkretisierung der Verarbeitung
Diese Anlage konkretisiert in Ergänzung zu §§ 1 und 2 dieser Vereinbarung die Verarbeitung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Bei Widersprüchen zu konkretisierenden Regelungen im Hauptvertrag hat der Hauptvertrag Vorrang.
| Gegenstand | Bereitstellung einer SaaS-Plattform für Online-Arbeitsschutzunterweisungen und ergänzende Themen (IT-Sicherheit, Datenschutz, Compliance) inklusive Nutzerverwaltung, Kursdurchführung, Nachweisdokumentation und Reporting. |
| Art der Verarbeitung | Erheben, Erfassen, Speichern, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Übermitteln (innerhalb der Plattform), Einschränken, Löschen, Vernichten personenbezogener Daten zum Zweck der Durchführung von Online-Unterweisungen. |
| Zweck der Verarbeitung | Durchführung und Dokumentation gesetzlich vorgeschriebener Arbeitsschutzunterweisungen (u. a. § 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1) sowie ergänzender Compliance-Schulungen für Beschäftigte und beauftragte Personen des Auftraggebers. |
| Kategorien personenbezogener Daten |
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| Kategorien betroffener Personen |
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| Besondere Kategorien (Art. 9 DSGVO) | Werden im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung nicht verarbeitet. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart. |
Anlage 2 – Formblatt Benennung weisungsberechtigter Personen / Weisungsempfänger
Das Formblatt zur Benennung der weisungsberechtigten Personen des Auftraggebers und der weisungsempfangenden Personen des Auftragnehmers ist als separates Dokument beigefügt. Aktualisierungen erfolgen ausschließlich durch Austausch dieses Formblatts und erfordern keinen Nachtrag zu dieser Vereinbarung.
Anlage 3 – Technische und Organisatorische Maßnahmen (TOMs) gemäß Art. 32 DSGVO
1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
1.1 Zutrittskontrolle
Zweck: Verhinderung des unbefugten Zutritts zu Datenverarbeitungsanlagen.
- Elektrische Türöffner mit Zutrittskontrollsystem (Burg Waechter; Nachfolgesystem in Planung)
- Zahlencodeschloss und Fingerabdrucksensor an sensiblen Bereichen
- Vergabe von Zutrittsberechtigungen nach dem Need-to-Know-Prinzip
- Besucherempfang und -registrierung mit Dokumentation
- Videoüberwachung der Eingangsbereiche; Alarmanlage außerhalb der Geschäftszeiten
- Clean-Desk-Policy; verschlossene Schränke für physische Datenträger
- Regelungen zum Umgang mit mobilen Endgeräten
1.2 Zugangskontrolle
Zweck: Verhinderung der unbefugten Nutzung von Datenverarbeitungssystemen.
- Sichere Passwörter: mind. 12 Zeichen, Komplexitätsanforderungen, Wechsel alle 90 Tage, keine Wiederverwendung der letzten 5 Passwörter
- Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) für alle administrativen Zugänge
- Passwort-Manager für die sichere Verwaltung von Zugangsdaten
- Automatische Bildschirmsperre nach 10 Minuten Inaktivität
- Automatische Kontosperrung nach 3 Fehlversuchen (15 Minuten Sperre)
- Zentrale Benutzerverwaltung mit rollenbasiertem Berechtigungskonzept
- Sofortige Deaktivierung von Accounts bei Ausscheiden von Mitarbeitenden
- VPN-Verbindung mit starker Verschlüsselung für alle Fernzugriffe
1.3 Zugriffskontrolle
Zweck: Berechtigte Personen können nur auf Daten ihrer Zugriffsberechtigung zugreifen.
- Least-Privilege-Prinzip; Trennung zwischen Lese-, Schreib- und Löschrechten
- Separate Administrator-Accounts für privilegierte Tätigkeiten
- Restriktive Datenbankzugriffsrechte; View-basierte Zugriffe
- Mandantenfähigkeit: strikte Trennung von Kundendaten in der Schulungsplattform
- Session-Management mit automatischer Abmeldung
- Verschlüsselte Ablage kritischer Daten auf NAS-Systemen
1.4 Trennungskontrolle
Zweck: Zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten können getrennt verarbeitet werden.
- Separate Datenbankinstanzen/-schemas für unterschiedliche Verarbeitungszwecke
- Getrennte Umgebungen für Produktion, Test und Entwicklung (keine Produktiv-/Testdaten-Vermischung)
- Isolierung kritischer Systeme in separaten Netzwerksegmenten (VLAN)
- Dokumentation der Verarbeitungszwecke im Verarbeitungsverzeichnis
2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
2.1 Weitergabekontrolle
Zweck: Personenbezogene Daten können bei Übertragung oder Transport nicht unbefugt gelesen oder verändert werden.
- Verschlüsselung aller Datenübertragungen mittels TLS/SSL (mind. TLS 1.2, bevorzugt TLS 1.3)
- E-Mail-Verschlüsselung für sensible Informationen (S/MIME oder PGP)
- Verschlüsselte VPN-Verbindungen für Remote-Zugriffe; VeraCrypt für Datentransfer auf externen Medien
- Ausschließliche Verwendung von HTTPS für Webanwendungen; SFTP/SCP statt FTP
- Sichere API-Kommunikation (OAuth 2.0, JWT-Tokens)
- Deaktivierung unsicherer Protokolle (SMBv1, TLS 1.0/1.1)
- SPF, DKIM und DMARC zur Verhinderung von E-Mail-Spoofing
- Protokollierung von Datenexporten und -übermittlungen; Monitoring auf Anomalien
2.2 Eingabekontrolle
Zweck: Nachträgliche Überprüfbarkeit von Dateneingaben, -änderungen und -löschungen.
- Automatische Protokollierung aller Zugriffe auf personenbezogene Daten (CRUD-Logging)
- Erfassung von Benutzername, Zeitstempel, Art der Operation, betroffene Datensätze
- Getrennte Log-Server zur Verhinderung nachträglicher Manipulationen
- Versionskontrolle bei Änderungen kritischer Daten; Möglichkeit zur Wiederherstellung
- Zentrales Log-Management-System; Langzeitarchivierung von Audit-Logs (mind. 2 Jahre)
- Monatliche Überprüfung von Zugriffsprotokollen durch IT-Leitung
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
3.1 Verfügbarkeitskontrolle
- Automatische Datensicherungen: 2× täglich (inkrementell) und wöchentlich (Vollbackup)
- 3-2-1-Backup-Strategie: 3 Kopien, 2 verschiedene Medientypen, 1 Offsite-Backup
- Verschlüsselte Backup-Speicherung; automatische Integritätsverifizierung
- Vierteljährliche Wiederherstellungstests; dokumentierte Restore-Prozeduren
- RAID-Systeme; redundante Netzanbindung (UMTS-Fallback); USV
- Load-Balancing und Failover-Mechanismen für die Schulungsplattform
- 24/7-Überwachung kritischer Systeme; automatische Alerts bei Ausfällen
- Aktueller Virenschutz auf allen Systemen; Patch-Management mit Staging vor Produktiv-Rollout
3.2 Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO)
- Professionelle, automatisierte Backup-Lösung mit Bare-Metal-Recovery
- Dokumentierter Disaster-Recovery-Plan (DRP)
- RTO: max. 4 Stunden für kritische Systeme; RPO: max. 12 Stunden
- Business Continuity Management (BCM) Konzept
- Notfallkontaktliste mit 24/7-Erreichbarkeit; alternativer Arbeitsplätze (Home-Office)
- Cloud-basierte Backup-Lösungen als Ausweichsystem
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
4.1 Datenschutz-Management
- PDCA-Zyklus: jährliche Überprüfung der TOMs; Datenschutz-Impact-Assessments für neue Verarbeitungen; vierteljährliche Wirksamkeitsprüfung; halbjährliche interne Audits
- Datenschutzverantwortlicher im Unternehmen; monatliche Datenschutz-Meetings des Managements
- Umfassende Datenschutzrichtlinie; Incident-Response-Plan; Meldeprozess gemäß Art. 33/34 DSGVO
- Verpflichtende Datenschutzschulungen beim Onboarding und jährliche Auffrischungsschulungen
- Vollständiges Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO); dokumentierte Datenschutzvorfälle
4.2 Auftragskontrolle
- Abschluss von AVV mit allen Auftragsverarbeitern gemäß Art. 28 DSGVO
- Jährliche Evaluierung der Auftragsverarbeiter; Prüfung von Nachweisen und Zertifizierungen
- Dokumentierte Verarbeitungsweisungen; Kontrollrechte gegenüber Auftragsverarbeitern vereinbart
4.3 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO – Privacy by Default)
- Datenminimierung: nur erforderliche Daten; Opt-in statt Opt-out für zusätzliche Verarbeitung
- Registrierung erfordert nur E-Mail-Adresse und Namen; minimale Cookie-Nutzung
- Kein Tracking durch Drittanbieter ohne explizite Einwilligung
- Automatische Löschfristen (z.B. Löschung inaktiver Accounts nach 24 Monaten)
- Pseudonymisierung und Anonymisierung für statistische Auswertungen
4.4 Privacy by Design (Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
- Datenschutz-Impact-Assessment (DSFA) für neue Projekte und Features
- Code-Reviews unter Datenschutzgesichtspunkten; Threat-Modeling in der Design-Phase
- Sicherheitstests und Penetrationstests in Staging-Umgebung vor Produktivnahme
- Dokumentierter Änderungsprozess; Rollback-Möglichkeiten bei Problemen
5. Zusätzliche Maßnahmen
5.1 Incident Management
- Klarer Meldeprozess mit Notfall-Kontaktliste (24/7-Erreichbarkeit)
- Sofortige Eindämmung, forensische Analyse, Dokumentation aller Schritte
- Meldung an Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 DSGVO binnen 72 Stunden
- Post-Incident-Review; Anpassung der TOMs bei Bedarf
5.2 Betroffenenrechte
- Dokumentierte Prozesse für Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20), Widerspruch (Art. 21) DSGVO
- Zentrale Anlaufstelle für Betroffenenanfragen; fristgerechte Bearbeitung binnen 1 Monat
- Identitätsprüfung vor Auskunftserteilung; Dokumentation aller Anfragen
5.3 Sichere Entwicklung (Secure Coding)
- Secure-Coding-Guidelines; Input-Validierung und Output-Encoding
- Schutz vor OWASP Top 10 (SQL-Injection, XSS, CSRF etc.); Prepared Statements
- Automatisierte Code-Analyse (SAST); Dependency-Checks auf bekannte Schwachstellen
5.4 Mobile Geräte und Home-Office
- Mobile-Device-Management-Lösung für Firmengeräte (in Planung); Pflicht zur Geräteverschlüsselung
- Remote-Wipe-Möglichkeit bei Verlust oder Diebstahl
- VPN-Pflicht für Zugriff auf Firmendaten von extern; Verbot unsicherer Netzwerke ohne VPN
6. Dokumentation und Nachweisführung
- Zentrale Dokumentation aller TOMs mit Versionskontrolle; jährliche Aktualisierung
- Dokumentation durchgeführter Maßnahmen, Schulungsnachweise, Audit-Reports
- Bereitstellung von Nachweisen für Aufsichtsbehörden auf Anfrage
Datum: 13.11.2025 · Version: 2.0 · Nächste Überprüfung: November 2026
Anlage 4 – Liste der eingesetzten Subunternehmer
Vom Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsverarbeitung eingesetzte Subunternehmer:
| Merkmal | Subunternehmer 1 | Subunternehmer 2 |
|---|---|---|
| Name | Hetzner Online GmbH | Wintersoft – Dipl. Inf. Eric Winter |
| Anschrift | Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen | Follmannstr. 46, 56073 Koblenz |
| Beschreibung der Leistung | Rechenzentrum Hosting V-Server | Programmierung |
| Ort der Leistungserbringung | Gunzenhausen | Koblenz |
| Kontaktdaten | Telefon 09831 505-0 info@hetzner.com | Tel: 0172 5969909 mail@wintersoft.de |