⚖️ Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen im Überblick
Der Umgang mit selbstverletzendem Verhalten und Suizidalität berührt mehrere Rechtsgebiete. Maßgeblich ist das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). § 8a SGB VIII verpflichtet Träger der Kinder- und Jugendhilfe, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung das Schutzkonzept umzusetzen. Eigen- und Fremdgefährdung fallen ausdrücklich darunter.
§ 72a SGB VIII regelt die persönliche Eignung pädagogischer Fachkräfte. § 79a SGB VIII verpflichtet Träger zur Qualitätsentwicklung, dazu zählen verbindliche Krisenstandards. § 45 SGB VIII fordert für Betriebserlaubnisse den Nachweis fachlich gesicherter Konzepte zum Schutz vor Gewalt, Selbstgefährdung und Suizid.
Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ergänzt diese Pflichten. Es verlangt Kooperationsstrukturen mit Jugendamt, Gesundheitswesen und insoweit erfahrenen Fachkräften. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber in §§ 5, 12 zur Gefährdungsbeurteilung und regelmäßigen Unterweisung. Psychische Belastungen durch Krisensituationen sind ausdrücklich einzubeziehen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 1 (DGUV Vorschrift 1) konkretisiert die Unterweisungspflicht für Beschäftigte. § 4 DGUV Vorschrift 1 fordert eine Unterweisung mindestens jährlich. Für pädagogische Berufe ist die DGUV Vorschrift 82 (Schulen) sowie die DGUV Information 202 058 zur Krisenintervention bedeutsam.
Datenschutzrechtlich greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei Dokumentation suizidaler Äußerungen. § 203 Strafgesetzbuch (StGB) zur Schweigepflicht und § 34 StGB zum rechtfertigenden Notstand sind im Krisenfall relevant. Bei akuter Suizidgefahr erlaubt das jeweilige Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) eine Unterbringung.