Belehrung nach § 35 Infektionsschutzgesetz: Rechtssicher für Kita, Hort & Schule

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UWC-Nr. 4062 3 Min Lerndauer

Eine Infektionskrankheit in Kita, Hort oder Schule kann in kürzester Zeit ganze Gruppen lahmlegen. Um solche Ausbrüche zu verhindern, verpflichtet § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Leitungen und Personal in Gemeinschaftseinrichtungen zu einer regelmäßigen Belehrung über Infektionsschutz. Diese Schulung muss mindestens alle zwei Jahre wiederholt und dokumentiert werden – ansonsten drohen Bußgelder und Haftungsrisiken. Mit einer strukturierten Online-Unterweisung erfüllen Sie Ihre Pflichten sicher, sparen Zeit und schützen gleichzeitig Kinder, Kolleg*innen und sich selbst.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis bilden das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§ 3, 12, 13. Konkret regelt:

  • § 35 IfSG: Verpflichtung zur wiederkehrenden Belehrung von Beschäftigten in Gemeinschaftseinrichtungen über Infektionsschutz.
  • § 43 IfSG: Meldepflichten bei Ausbrüchen meldepflichtiger Krankheiten.
  • § 4 ArbSchG: Allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
  • § 12 ArbSchG: Gefährdungsbeurteilung, die auch biologische Arbeitsstoffe (z. B. Noroviren, SARS-CoV-2, Influenza) umfassen muss.
  • DGUV Regel 100-001 (ehem. BGV A1): Grundsätze der Prävention, insbesondere der Vermeidung von Infektionsrisiken.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Träger von Kindertagesstätten, Schulen oder Horten müssen:

  • Belehrung organisieren: Alle zwei Jahre muss jedes Teammitglied schriftlich oder digital belehrt werden – einschließlich Aushilfs- und Reinigungskräfte.
  • Gefährdungsbeurteilung aktualisieren: Infektionsrisiken wie Noroviren- oder Corona-Ausbrüche sind in die betriebliche Gefährdungsbeurteilung gemäß § 12 ArbSchG aufzunehmen.
  • Dokumentation führen: Datum, Inhalt, Teilnehmende und Lehrmaterialien müssen lückenlos aufbewahrt werden (Aufbewahrungsfrist: 30 Jahre nach Ausscheiden).
  • Nachschulung bei Änderungen: Neue Erkenntnisse (z. B. neue Varianten, geänderte Leitlinien) erfordern sofortige Wiederholung der Belehrung.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die § 35-IfSG-Schulung vermittelt auf Basis der aktuellen RKI-Empfehlungen und der Kursbeschreibung der „Standardtext allgemeine Belehrung“ folgende Schwerpunkte:

1. Grundlagen des Infektionsschutzes

  • Rechtliche Rahmenbedingungen (§ 34–36 IfSG)
  • Wichtige meldepflichtige Erkrankungen (z. B. Masern, Norovirus, Influenza, SARS-CoV-2)
  • Infektionsketten & Inkubationszeiten

2. Hygienische Maßnahmen im Alltag

  • Handehygiene: 5-Momente-Schema der WHO anwenden
  • Reinigung & Desinfektion von Spielzeug, Türgriffen, Nasszellen
  • Lüftung & Raumklima in Gruppenräumen
  • Umgang mit Schmutzwäsche, Windeln und Speiseresten
  • Verhaltensregeln bei Erkrankungen: Ausschlusskriterien & Wiedereingliederung

3. Praxisbeispiele und Fallstudien

  • Typischer Norovirus-Ausbruch in der Krippe: Schritt-für-Schritt-Intervention
  • Masernfall in der Grundschule: Meldekette, Kontaktpersonenerfassung, Schulschließung
  • Corona-Cluster im Hort: Testkonzept, Quarantäne, Kommunikation mit Eltern

4. Arbeitsschutz und psychische Belastung

  • Eigen- und Fremdschutz bei exponierten Tätigkeiten
  • Umgang mit Unsicherheit und Elternprotesten
  • Selbsthilfestrategien bei erhöhter Arbeitsbelastung

5. Dokumentation & Nachweis

  • Belehrungsbögen richtig ausfüllen
  • Ablage im Personalakte vs. digitale Lernplattform
  • Audits und Behördenkontrollen vorzugsweise bestehen

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Typische Gefährdungen

  • Norovirus: Äußerst hohes Kontaminationsrisiko über Oberflächen, Speichel, Schmierinfektion.
  • Influenza & Corona: Aerosolübertragung in geschlossenen Räumen, besonders während Wintermonate.
  • Masern: Infektiosität bereits 4 Tage vor Exanthem; Risiko für Ungeimpfte enorm hoch.
  • RS-Virus: Kleinkinder als Hauptüberträger, häufige Krankenhausaufnahmen.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

  • Technisch: HEPA-Luftfilter, kontaktlose Müllentsorgung, Desinfektionsspender an zentralen Stellen.
  • Organisatorisch: Stoßlüften alle 20 Minuten, reduzierte Gruppengröße bei Ausbruch, getrennte Materialien pro Gruppe.
  • Personell: FFP2-Masken bei Krankheitssymptomen, regelmäßige Belehrung, Impfangebote in Kooperation mit dem Gesundheitsamt.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Belehrung ist zwingend vorgeschrieben für:

  • Kindertagesstätten: Krippe, Kindergarten, Hort, Tagesmütter und -väter.
  • Schulen: Grundschulen, Sekundarstufen, Förderschulen und Ganztagseinrichtungen.
  • Heime & Hort: Nachmittagsbetreuung, Ferienlager, Internate.
  • Sonderfälle: Betriebskindergärten, Eltern-Kind-Gruppen, Integrationszentren.

📅 Intervalle & Dokumentation

Die § 35-IfSG-Belehrung muss grundsätzlich alle 24 Monate wiederholt werden. Bei Änderungen der gesetzlichen Vorgaben oder nach einem dokumentierten Ausbruch ist eine sofortige Nachschulung erforderlich. Die Teilnahmebestätigung als auch das verwendete Lehrmaterial sind 30 Jahre lang aufzubewahren – digital oder in Papierform. Eine Ausnahme: Neue Mitarbeitende müssen vor Arbeitsantritt die Belehrung absolvieren, unabhängig vom letzten allgemeinen Rhythmus.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Alle Mitarbeitenden (auch Aushilfen) in der Teilnehmerliste erfasst?
  • Aktuelle RKI-Leitlinien und Fallbeispiele integriert?
  • Belehrungsbogen mit Namen, Datum und Unterschrift vollständig?
  • Praxisbeispiele aus dem eigenen Haus (z. B. letzter Norovirusfall) besprochen?
  • Impfnachweise für Masern & Co. kontrolliert?
  • Neue Reinigungsmittel und Verfahren eingearbeitet?
  • Digitale Kopie der Belehrung im QM-System abgelegt?
  • Hygieneschulungsplan für das laufende Jahr erstellt?

⚠️ Häufige Fehler

1. Nur Papierform nutzen

Viele Einrichtungen drucken zwar Belehrungsbögen aus, vergessen aber, Änderungen bei neuen Vorgaben nachzuschulen.

2. Reinigungskräfte ausschließen

Sie haben häufigen Flächenkontakt – dürfen daher nicht vergessen werden.

3. Ausbruch nicht dokumentiert

Nach einem Norovirusfall fehlt häufig die Nachweisunterweisung, was bei Kontrollen sanktioniert wird.

4. Falsche Aufbewahrungsfrist

5 statt 30 Jahre aufbewahren – Bußgelder sind die Folge.

5. Keine Gefährdungsbeurteilung

Infektionsrisiko wird in der Gefährdungsbeurteilung nicht explizit erwähnt.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangeres Personal

Bei Varizellen, Röteln oder CMV besteht erhebliches Risiko für Ungeborene. Hier ist eine individuelle Risikoabschätzung und ggf. Tätigkeitsumverteilung notwendig.

💬 Häufige Fragen

Wie oft muss die § 35 IfSG-Belehrung wiederholt werden?

Grundsätzlich alle zwei Jahre. Bei gesetzlichen Änderungen oder nach Ausbrüchen sofort.

Darf die Schulung online erfolgen?

Ja, § 35 IfSG schreibt keine Präsenzpflicht vor. Eine qualifizierte Online-Schulung mit Abfrage und Zertifikat ist vollständig rechtskonform.

Gilt die Belehrung auch für Praktikant*innen?

Ja, sobald die Person in der Gemeinschaftseinrichtung tätig ist – unabhängig von Vertragsform oder Bezahlung.

Welche Krankheiten sind meldepflichtig?

Die Liste ändert sich. Aktuell sind Masern, Norovirus, Influenza, COVID-19, Röteln, FSME und viele weitere meldepflichtig. Die jeweils aktuelle RKI-Liste ist zu verwenden.

Muss ich die Impfnachweise meiner Mitarbeitenden sammeln?

Sie dürfen Impfstatus abfragen und dokumentieren, nicht aber zwingend einfordern. Empfohlen ist ein freiwilliges Impfangebot oder Kooperation mit dem Gesundheitsamt.

Was passiert bei Verstoß?

Behördliche Bußgelder bis 5.000 €, zivilrechtliche Haftung bei Krankheitsübertragung, Reputationsschaden.

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