⚖️ Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Verpflichtung zur Erste-Hilfe-Unterweisung ergibt sich aus mehreren Regelwerken:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §12: Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten „bei der Vermeidung von Arbeitsunfällen … über Maßnahmen der Ersten Hilfe, einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung, zu unterweisen“.
- DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der DGUV) §7: Bestimmte Tätigkeiten – zu denen der Umgang mit Kindern nach DGUV Information 207-006 zählt – machen „wiederkehrende Unterweisungen“ notwendig.
- DGUV Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsstätten“) §26: Betriebe müssen „geeignete Betriebsmittel und Einrichtungen für Erste Hilfe“ bereithalten. Die Mitarbeitenden müssen „in der Benutzung“ unterwiesen werden.
- SGB VII §20: Die Berufsgenossenschaften schreiben vor, dass Unternehmen „Geeignete Vorkehrungen gegen Arbeitsunfälle … zu treffen“ haben; dazu zählt auch ausreichend geschultes Personal.
- Kindergarten-/KitaG der Länder: Viele Landeskinderbildungsgesetze (z. B. BayKiBiG §45, KiBiz NRW §48) konkretisieren die Pflicht zur Ersten-Hilfe-Ausbildung für pädagogisches Personal.