Unterweisung Alkohol, Rauchen, Drogen und Medikamente – Rechtssicher und Digital

Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat

UWC-Nr. 4006 14 Min Lerndauer

Alkohol, Nikotin, illegale Drogen und verschreibungspflichtige Medikamente stellen im Arbeitsalltag erhebliche Sicherheitsrisiken dar – sowohl für die betroffene Person als auch für Kolleg:innen, Kund:innen und Dritte. Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber sicherstellen, dass Beschäftigte über die mit dem Umgang dieser Substanzen verbundenen Gefahren informiert und regelmäßig unterwiesen werden. Die Unterweisung Alkohol, Rauchen, Drogen und Medikamente (UWC-Nr. 4006) erfüllt exakt diese gesetzliche Pflicht, indem sie konkrete Risiken aufzeigt, praxisnahe Handlungsstrategien vermittelt und ein klares Regelwerk für den Umgang mit Suchtmitteln am Arbeitsplatz schafft. Für Personalverantwortliche und Sicherheitsfachkräfte ist die digitale Durchführung zudem eine effiziente Lösung, um Mitarbeitende zeit- und ortsunabhängig zu schulen und die Einhaltung der Dokumentationspflicht sicherzustellen.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Zwingende Grundlage für die Unterweisung ist § 12 ArbSchG „Unterweisung der Beschäftigten“. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten „bei der Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen“ über alle Gefährdungen, einschließlich Suchtmittel, zu unterweisen. Ergänzt wird dies durch § 4 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung), der auch psychische Belastungen wie Substanzmissbrauch umfasst. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ fordert in § 4 Abs. 1 die Integration von Maßnahmen gegen psychische Belastungen in das betriebliche Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. DGUV Regel 100-001 konkretisiert in Nummer 4.4, dass „Beschäftigte über die gesundheitlichen Risiken des Alkohol- und Drogenkonsums sowie über Hilfsangebote“ zu informieren sind. Für Branchen mit besonderen Gefährdungen gelten ergänzend die DGUV Vorschrift 70 („Fahrgeschäfte und Transport“) sowie DGUV Vorschrift 38 („Bauarbeiten“), die Null-Toleranz für Alkohol und Drogen vorschreiben. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist nicht nur arbeitsschutz-, sondern auch arbeitsrechtlich relevant: § 3 BetrVG räumt dem Betriebsrat umfassende Mitbestimmungsrechte bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes ein.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für Planung, Durchführung und Dokumentation der Unterweisung. Konkret muss er:

  • Die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 ArbSchG erweitern, um substanzbezogene Risiken zu erfassen und Maßnahmen abzuleiten.
  • Die Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG bereits bei Vertragsbeginn sicherstellen und anschließend mindestens alle 12 Monate wiederholen – bei auffälligem Verhalten oder nach Vorfällen auch kurzfristiger.
  • Eine praxisnahe Schulungsunterlage bereitstellen, die sich an der konkreten Tätigkeit und den Betriebsabläufen orientiert.
  • Die Dokumentation nach DGUV Vorschrift 1 § 26 führen: Thema, Inhalt, Datum, Teilnehmende und Unterschrift müssen lückenlos nachvollziehbar sein. Aufbewahrungsfrist: mindestens 5 Jahre nach der letzten Unterweisung.
  • Bei auffälligem Verhalten Hilfs- und Beratungsangebote aktiv anbieten sowie ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen (§ 6 ArbSchG).

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung gliedert sich in vier Module und vermittelt praxisorientiertes Wissen sowie konkrete Handlungsanweisungen:

1. Rechtliche Grundlagen & Unternehmensrichtlinie

Mitarbeitende erfahren, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und welche Betriebs- oder Hausordnung der Arbeitgeber erlassen hat. Beispiel: In Produktionsbereichen oder beim Fahren von Arbeitsmitteln kann eine klare 0,0-Promille-Regel gelten; in Bürobereichen wird auf freiwillige Verzichtskultur und Rücksichtnahme gesetzt.

2. Gefährdungspotenzial durch Alkohol & Nikotin

  • Alkohol: Reaktionsverzögerung, Fehleinschätzung von Risiken, erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit. Praxisbeispiel: Ein Staplerfahrer mit 0,4 Promille hat bereits eine 30 % höhere Fehlerquote.
  • Rauchen: Gesundheitsrisiken durch Passivrauchen und Brandgefahr, insbesondere in Lager- und Produktionsbereichen. Einsatz von Designated Smoking Areas und Rauchverboten gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und Bundesnichtraucherschutzgesetz.

3. Illegale Drogen & Medikamente

Die Grenzziehung zwischen legitimer Therapie und Leistungsbeeinträchtigung wird transparent gemacht:

  • Illegale Drogen: Null-Toleranz, sofortige arbeitsrechtliche Konsequenzen, Anzeigepflicht bei Gefahr im Verzug.
  • Verschreibungspflichtige Medikamente: Mitarbeitende werden angehalten, Nebenwirkungen wie Schwindel oder Schläfrigkeit offenzulegen, wenn diese die Sicherheit gefährden könnten. Beispiel: Starke Schmerzmittel oder Beruhigungsmittel vor dem Bedienen von Maschinen.

4. Erkennen, Ansprechen, Helfen

Erlernen von Deeskalationsgesprächen und Kenntnis über Beratungsangebote wie Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF), EAP-Programme oder externe Suchtberatungsstellen. Rollenspiele festigen die Gesprächskompetenz von Führungskräften.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Substanzbedingte Gefährdungen folgen dem TOP-Prinzip (Technik – Organisation – Persönliche Schutzausrüstung):

  • Technik: Alkohol-Interlocks in Firmenfahrzeugen, technische Blockierung von Maschinen bei positiven Atemalkoholtests.
  • Organisation: Festlegung von Null-Toleranz-Zonen (z. B. Fahrerlager, Produktionsanlagen), klar definierte Eskalations- und Meldekaskaden sowie transparente Hilfsangebote in der Personalabteilung.
  • Persönliche Schutzmaßnahmen: Bereitstellung von Atemschutzmasken gegen Passivrauch, Schulung zum Umgang mit Medikamenten und Nebenwirkungen.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte Risikogruppen identifizieren: Nachtschicht, hoher Stress, repetitive Tätigkeiten oder isolierte Arbeitsplätze. Ergänzend empfiehlt sich die Integration von BGF-Maßnahmen wie „Stress und Suchtprävention“ (DGUV Information 207-031).

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung ist branchenübergreifend vorgeschrieben, besonders relevant für:

  • Produktion & Logistik: Maschinenbedienung, Flurförderzeuge, Lkw-Lenkung.
  • Baugewerbe: Bauarbeiten auf Gerüsten, Kran- oder Staplerfahrt nach DGUV Vorschrift 38.
  • Gesundheitswesen: Medizinisches Personal mit Zugang zu Betäubungsmitteln und hohem Verantwortungsniveau.
  • Verkehrs- und Dienstleistungsbranche: Busfahrer:innen, Taxifahrer:innen, Sicherheitsdienste.

In diesen Branchen sind häufig Branchenzusatzverträge oder Tarifverträge mit Null-Promille-Klauseln zu berücksichtigen.

📅 Intervalle & Dokumentation

Laut § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 26 muss die Unterweisung bei Arbeitsantritt erfolgen und mindestens jährlich wiederholt werden. Nach Störungen oder auffälligem Verhalten (z. B. Verdacht auf Alkohol am Arbeitsplatz) ist eine sofortige Nachschulung erforderlich. Die Dokumentation muss lückenlos folgende Angaben enthalten: Thema, Inhalt, Datum, Ort, Namen der Teilnehmenden, Unterschrift der verantwortlichen Person. Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre nach der letzten Unterweisung, bei Gefährdungsbeurteilung ggf. 30 Jahre gemäß DGUV Vorschrift 2.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • ⬜ Gefährdungsbeurteilung enthält substanzbezogene Risiken erfasst und bewertet?
  • ⬜ Betriebliche Richtlinie zu Alkohol, Drogen, Medikamenten ist aktuell und allen zugänglich?
  • ⬜ Jede neue Mitarbeitende erhält die Unterweisung vor Arbeitsantritt?
  • ⬜ Nachschulungen nach Vorfällen sind terminiert und dokumentiert?
  • ⬜ Eskalations- und Hilfsprozesse sind allen Führungskräften bekannt?
  • ⬜ Beratungsangebote (EAP, BGF, externe Suchtberatung) sind kommuniziert und erreichbar?
  • ⬜ Atemalkohol-Testgeräte sind kalibriert und Datenschutzkonform eingesetzt?
  • ⬜ Aufbewahrungsfristen für Unterweisungsnachweise sind eingehalten?

⚠️ Häufige Fehler

1. Fehlende Nachschulung nach Auffälligkeiten

Oft wird eine einmalige Unterweisung als ausreichend angesehen – tatsächlich erfordern Verdachtsfälle sofortige Nachschulung.

2. Unvollständige Gefährdungsbeurteilung

Psychische Belastungen und Suchtrisiken werden in vielen Beurteilungen vergessen, obwohl sie explizit in § 4 ArbSchG gefordert sind.

3. Fehlende Dokumentation

Verlust der Nachweise oder unvollständige Teilnahmelisten machen im Prüfungsfall die Einhaltung der Fristpflicht unmöglich.

4. Unklare Eskalationswege

Führungskräfte wissen nicht, wie bei Verdacht auf Drogenkonsum zu reagieren ist – klare Handlungsanweisungen fehlen.

5. Ignorieren von Medikamentennebenwirkungen

Starke Schmerzmittel oder Psychopharmaka werden unterschätzt – Risiko für Maschinenbedienung wird nicht thematisiert.

6. Datenschutzverstöße beim Alkoholtest

Tests ohne vorherige Information und Dokumentation verstoßen gegen DSGVO und können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und stillende Mitarbeitende

§ 2 Abs. 1 MuSchG verbietet den Einsatz von Schwangeren in Bereichen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko durch Alkohol- oder Drogenkontamination. Die Unterweisung muss auf individuelle Schutzmöglichkeiten eingehen.

Jugendliche Auszubildende

§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verbietet den Konsum von Alkohol und Tabak am Arbeitsplatz für unter 18-Jährige. Die Schulung muss altersgerecht gestaltet und besonders intensiv erfolgen.

Führerscheinrelevante Tätigkeiten

Wer beruflich Fahrzeuge führt (z. B. Lkw, Bus, Gabelstapler), benötigt zusätzliche Schulung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und zur Konsequenzen eines Führerscheinentzugs.

💬 Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Unterweisung Alkohol, Rauchen, Drogen und Medikamente

Wann muss die Unterweisung erstmals erfolgen?

Vor Arbeitsantritt – noch vor der ersten Schicht oder Einschulung.

Wie oft muss wiederholt werden?

Mindestens einmal jährlich, nach Vorfällen oder bei auffälligem Verhalten sofort.

Darf der Arbeitgeber spontan einen Alkoholtest verlangen?

Nur, wenn eine konkrete Gefahr im Verzug besteht und die Testvoraussetzungen (Betriebsvereinbarung, Datenschutz) erfüllt sind, siehe § 22 BDSG.

Müssen Azubis besonders geschult werden?

Ja, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zusätzlicher Inhalte nach JArbSchG (Alkohol- und Tabakverbot).

Welche Konsequenzen hat ein positives Drogenergebnis?

Arbeitsrechtliche Maßnahmen bis zur fristlosen Kündigung, sofern Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen enthalten. Zusätzliche Hilfsangebote sollten geprüft werden.

Sind E-Zigaretten am Arbeitsplatz erlaubt?

Das richtet sich nach der Hausordnung; im Nichtraucherschutz gelten sie in der Regel ebenfalls als Tabakprodukt.

Wie dokumentiere ich die Online-Unterweisung korrekt?

Digitale Teilnahmebestätigung mit Zeitstempel, Inhaltsverzeichnis und elektronischer Signatur genügt – Ausdruck und Archiv in Papierform optional.

Gibt es branchenspezifische Zusatzinhalte?

Ja, z. B. 0,0-Promille-Regel bei Bau- und Logistikunternehmen gemäß DGUV Vorschrift 38 und 70.

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