⚖️ Rechtliche Grundlagen
Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Grundlage
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Haftung derjenigen, die kraft Gesetzes oder vertraglicher Übernahme zur Führung der Aufsicht über minderjährige oder betreuungsbedürftige Personen verpflichtet sind. Kernaussage: Wer die Aufsicht übernimmt, haftet für Schäden, die die beaufsichtigte Person einem Dritten zufügt – es sei denn, der Aufsichtspflicht wurde genügt oder der Schaden wäre auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht eingetreten. Damit ist die Aufsicht keine Erfolgsgarantie, sondern eine Sorgfaltspflicht. Hinzu treten die Schulgesetze und Schulordnungen der Länder sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Aufsichtsführung; sie konkretisieren Beginn, Ende und Umfang der Aufsicht und sind für die jeweilige Schule verbindlich. Bei grober Pflichtverletzung mit Personenschaden kommen zusätzlich Tatbestände des Strafgesetzbuchs (StGB) in Betracht.
Arbeitsschutzrechtliche Grundlagen
Für die Beschäftigten selbst gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Maßgeblich sind insbesondere die Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG), die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) samt Dokumentation (§ 6 ArbSchG), die Unterweisung (§ 12 ArbSchG), die Regelung verantwortlicher Personen (§ 13 ArbSchG) sowie die Übertragung von Aufgaben (§ 7 ArbSchG), die Eignung und Befähigung der beauftragten Person voraussetzt. Zur Ersten Hilfe und zu sonstigen Notfallmaßnahmen verpflichtet § 10 ArbSchG. Die Beschäftigten wiederum haben nach § 15 ArbSchG für ihre eigene Sicherheit und die anderer Personen zu sorgen.
Unfallversicherung und DGUV-Regelwerk
Schülerinnen und Schüler stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung nach dem SGB VII; zuständig sind in der Regel die Unfallkassen im kommunalen Bereich (§ 129 SGB VII). Die Anzeige von Versicherungsfällen ist in § 193 SGB VII geregelt, die Unfalluntersuchung durch den Träger in § 103 SGB VII. Fachlich konkretisiert wird das Ganze durch die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und die zugehörige DGUV Regel 100-001, für den Schulbereich insbesondere durch die DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“ sowie die DGUV Information 202-122 „Handlungshilfe zur pädagogischen Gefährdungsbeurteilung in Schulen“. Für den naturwissenschaftlichen Unterricht gilt ergänzend die DGUV Regel 113-018 „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen“, für die Schulwegthematik die DGUV Information 202-094.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Regel 102-601 - Branche Schule · Ausgabe 2019.08
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.