⚖️ Rechtliche Grundlagen
Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich die zivilrechtliche Grundlage in § 832 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Vorschrift regelt die Haftung aufsichtspflichtiger Personen bei Schäden Dritter. Strafrechtlich relevant ist § 171 Strafgesetzbuch (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht). Bei fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung greifen § 222 und § 229 Strafgesetzbuch.
Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gelten ergänzend das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung), § 22 SGB VIII (Förderungsauftrag) sowie § 45 SGB VIII (Betriebserlaubnis). § 72a SGB VIII verlangt die Einsicht in erweiterte Führungszeugnisse. Das Bundeskinderschutzgesetz verstärkt diese Schutzpflichten.
Im Bereich Arbeitsschutz greift das Arbeitsschutzgesetz, ergänzt durch die Betriebssicherheitsverordnung sowie die DGUV Vorschrift 81 (Schulen) und die DGUV Vorschrift 82 (Kindertageseinrichtungen). Die DGUV Information 202-019 konkretisiert Aufsichtspflichten im Schulbereich. Lehrkräfte sind nach § 12 Arbeitsschutzgesetz mindestens jährlich zu unterweisen.
Die Schulkonferenz und die Schulleitung konkretisieren die Aufsicht durch Aufsichts- und Pausenordnungen. Diese sind verbindlich umzusetzen.