⚖️ Rechtliche Grundlagen
- ArbSchG § 12: Arbeitgeber müssen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten treffen und regelmäßig überprüfen.
- ArbSchG § 14: Verpflichtung zur betriebsärztlichen und arbeitssicherheitlichen Beratung, insbesondere nach Unfällen.
- DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention): § 4 Unterweisungspflicht, § 5 Gefährdungsbeurteilung, § 26 Meldepflichten gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft.
- DGUV Vorschrift 2 (Unternehmensärztlicher Dienst): § 2 Anzeigepflicht bei schweren Arbeitsunfällen binnen 3 Tagen.
- BetrSichV § 3: Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren auch im Unfallnachsorgefall.
- § 193 SGB VII: Meldepflicht des Unternehmens gegenüber der Berufsgenossenschaft binnen 3 Tagen.
Abgrenzungsfragen klärt die DGUV Grundsatz 300-001, die konkrete Merkmale eines Arbeitsunfalls („plötzlich von außen wirkendes Ereignis“ oder „zeitlich begrenzte, nicht nur kurzfristige Einwirkung“) definiert.