Unterweisung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit 2006 zentraler Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts und verpflichtet Arbeitgeber, aktiv Diskriminierungen jeglicher Art vorzubeugen. Für Personalverantwortliche und Sicherheitsbeauftragte bedeutet das konkret: regelmäßige, dokumentierte Unterweisungen aller Mitarbeitenden – von der Führungskraft bis zur Aushilfskraft. Denn jede noch so kleine Benachteiligung aufgrund von Alter, Geschlecht, Religion, Behinderung oder sexueller Identität kann teure Abmahnungen, Schadenersatz- und sogar Strafverfahren nach sich ziehen. Die vorliegende Schulung vermittelt Ihnen praxisnah, wie Sie AGG-konforme Prozesse implementieren, betroffene Beschäftigte schützen und ein fehlerfreies Beschwerdmanagement etablieren – digital, nachweisbar und bereits in wenigen Minuten absolviert.
Warum Unterweisungscenter?
📘 Inhalte der Unterweisung
Modul 1: Ziel und Geltungsbereich des AGG
Erklärt die europäischen Vorgaben und die nationalen Umsetzungen. Mit praktischem Beispiel: Warum bereits eine einzige ablehnende Bemerkung im Bewerbungsgespräch („zu alt für die Digitalisierung“) eine mittelbare Altersdiskriminierung darstellen kann.
Modul 2: Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG)
Detaillierter Überblick über die sechs geschützten Merkmale: ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Anhand von Fallstudien („Azubi mit Kopftuch“, „Team mit LGBTQIA+-Mitarbeitenden“) wird diskutiert, wann direkte, mittelbare oder sexuelle Belästigung vorliegt.
Modul 3: Pflichten des Arbeitgebers
Aufzeigen der präventiven Pflichten (AGG § 12): Erstellung von Entgeltgleichheitsrichtlinien, Einführung von Beschwerdestellen, regelmäßige Schulungen. Praxis-Check: Muster-Richtlinie zum Download und Sofort-Implementierung.
Modul 4: Beschwerderechte und Entschädigung
Betriebsinterne Beschwerdestellen, externe Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), Kündigungsschutz gem. KSchG § 23. Fallbeispiel: Mitarbeiterin erhält nach Feststellung von Diskriminierung 3.000 € Schmerzensgeld – Schadenersatzanspruch nach AGG § 15.
Modul 5: Präventions- und Interventionsmaßnahmen
TOP-Prinzip (Technisch – Organisatorisch – Persönlich): Einführung neutraler Stellenanzeigen, standardisierte Bewerbungsverfahren, Gender- und Diversity-Trainings. Interaktiver Selbsttest: „Ist Ihr Unternehmen AGG-tauglich?“ mit Sofort-Ergebnis und Verbesserungsplan.
⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
- Psychische Belastung: Betroffene leiden unter Angst, Leistungsknick, erhöhter Krankenstand.
- Rechtsfolgen: Schadenersatz, Reputationsverlust, erhöhte Fluktuation.
- Teamkonflikte: Mobbing, Eskalation, Produktivitätsverluste.
🎯 Zielgruppen & Branchen
📅 Intervalle & Dokumentation
🛠️ In der Praxis
✅ Checkliste
- Beschwerdestelle und zwei Ansprechpersonen benannt und kommuniziert?
- Entgeltgleichheitsrichtlinie aktualisiert und öffentlich zugänglich?
- Alle Mitarbeitenden dieses Jahres geschult und unterzeichnet?
- AGG-Aspekte in die Gefährdungsbeurteilung integriert?
- Interne Stellenanzeigen auf diskriminierende Formulierungen geprüft?
- Gender- und Diversity-Workshops für Führungskräfte geplant?
- Anonymes Hinweisportal technisch umgesetzt?
- Beschwerdeverfahren auf Datenschutz DSGVO konform geprüft?
⚠️ Häufige Fehler
1. Nur Führungskräfte schulen
Laut AGG § 12 sind alle Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen – Ausnahmen gefährden den Präventionsstandard.
2. Schulung als Einmalaktion
Einmaliges Onboarding reicht nicht. Aktualitäts- und Wiederholungsintervall sind zwingend.
3. Kein anonymes Beschwerdeverfahren
Ohne Anonymisierung verzögern sich Meldungen; Diskriminierungen bleiben länger unentdeckt.
4. Mangelnde Dokumentation
Nicht nachweisbare Schulungen gelten vor Gericht als nicht erbracht – volle Haftung bleibt bestehen.
5. Veraltete Stellenanzeigen
Formulierungen wie „junges dynamisches Team“ stellen mittelbare Altersdiskriminierung dar.
ℹ️ Sonderfälle
Schwerbehinderte Menschen
bei ihnen erfordern zusätzliche Anpassungen gem. AGG § 8 und SGB IX § 81 (z. B. barrierefreie Schulungsformate).
Geringfügig Beschäftigte
auch Minijobber*innen müssen nach AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 geschützt und geschult werden – Verstöße können Bußgeld nach AGG § 22 auslösen.
Betriebs- und Tarifpartner
bei Tarifverhandlungen dürfen Altersgrenzen nicht willkürlich gesetzt werden – sonst mittelbare Altersdiskriminierung.
💬 Häufige Fragen
Was kostet eine Verletzung des AGG?
Schadenersatz bis zu drei Monatsgehältern und Schmerzensgeld bis zu 10.000 €, zuzüglich Reputationsverlust.
Muss die Schulung vor Ort oder reicht online?
Online ist ausreichend, wenn interaktive Prüfung und Dokumentation vorhanden sind – DGUV Vorschrift 1 § 12 verlangt lediglich „wirksame Unterweisung“.
Wer haftet bei Führungskraft-Fehlverhalten?
Grundsätzlich der Arbeitgeber (AGG § 15), kann aber Regress gegenüber Führungskraft nehmen, wenn diese vorsätzlich handelte.
Wie anonym ist „anonyme Beschwerde“?
Technisch verschlüsselt, IP-Adresse wird nicht gespeichert – nur bei schweren Straftaten strafprozessuale Herausgabe möglich.
Muss der Betriebsrat zustimmen?
Nein, aber er hat Mitbestimmungsrecht gem. BetrVG § 80 bei der Einführung von Schulungsprogrammen und Beschwerdestellen.
Kann ich Mitarbeitende kündigen, die diskriminieren?
Bei schwerem Verstoß möglich, sofern Abmahnung und Ausschlussfrist (KSchG § 2) eingehalten wurden.
Gilt das AGG auch für Bewerber?
Ja, bereits im Bewerbungsverfahren – diskriminierende Anzeigen oder Fragen verstoßen gegen AGG § 6.
Wie oft muss die Schulung erneuert werden?
Mindestens jährlich, empfohlen halbjährlich bei Führungskräften oder nach gravierenden Vorfällen.
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