⚖️ Rechtliche Grundlagen
Kernvorschriften des AGG
- § 1 AGG (Ziel): Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Diese acht Merkmale bilden den abschließenden Katalog des Gesetzes.
- § 2 AGG (Anwendungsbereich): unter anderem Zugang zu Erwerbstätigkeit, Auswahlkriterien, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Entgelt, berufliche Bildung sowie Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.
- § 3 AGG (Begriffsbestimmungen): unmittelbare Benachteiligung, mittelbare Benachteiligung, Belästigung, sexuelle Belästigung und die Anweisung zur Benachteiligung.
- §§ 8 bis 10 AGG: eng auszulegende Rechtfertigungstatbestände, etwa wesentliche berufliche Anforderungen oder zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters.
- § 11 AGG: Arbeitsplätze dürfen nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden.
- § 12 AGG: Organisations-, Schulungs-, Reaktions- und Bekanntmachungspflichten des Arbeitgebers.
- § 13 AGG: Beschwerderecht der Beschäftigten und Pflicht zur Einrichtung einer zuständigen Beschwerdestelle.
- § 14 AGG: Leistungsverweigerungsrecht bei Belästigung, wenn der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergreift.
- § 15 AGG: Schadensersatz und Entschädigung; Ansprüche sind nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen, die Klagefrist ergibt sich aus § 61b ArbGG.
- § 16 AGG: Maßregelungsverbot zum Schutz von Beschwerdeführenden und Zeuginnen bzw. Zeugen.
- § 22 AGG: Beweislasterleichterung – wer Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung vermuten lassen, verschiebt die Beweislast auf den Arbeitgeber.
- § 25 AGG: Antidiskriminierungsstelle des Bundes als Anlauf- und Beratungsstelle.
Flankierende Vorschriften
Der Arbeitsschutz greift die Thematik über die psychische Belastung auf: Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG sind psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung; § 12 ArbSchG verpflichtet zur ausreichenden und angemessenen Unterweisung während der Arbeitszeit. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" konkretisiert die Unterweisung in § 4 und fordert eine Wiederholung mindestens jährlich; die DGUV Regel 100-001 erläutert dies weiter. Ergänzend gelten § 75 BetrVG (Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen), § 17 AGG zur Beteiligung von Betriebsrat und Gewerkschaft sowie die Regelungen des SGB IX für schwerbehinderte Menschen, des MuSchG und des JArbSchG. Für inhaltliche Orientierung im Umgang mit Altersvielfalt bietet sich die DGUV Information 206-004 „Die Mischung macht's: Jung und Alt gemeinsam bei der Arbeit" an.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.