⚖️ Rechtliche Grundlagen
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention § 4 – Risikobewertung: Psychische Belastungen wie traumatische Ereignisse sind wie jede andere Gefährdung zu erfassen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. § 6 – Unterweisung: Die Unterweisung muss praxisbezogen erfolgen und die Kenntnis der Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sicherstellen.
§ 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen Die Gefährdungsbeurteilung muss psychische Belastungen wie Gewalt, Todesfälle, schwere Diagnosen und belastende Patientengespräche ausdrücklich berücksichtigen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten.
BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung § 3 – Gefährdungsbeurteilung und § 12 – Unterweisung gelten sinngemäß auch für psychische Belastungen, wenn sie über Arbeitsmittel oder Abläufe ausgelöst werden.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 207-012 - Traumatische Ereignisse in Gesundheitsberufen · Ausgabe 2022.03
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.