⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 3 ArbSchG – allgemeiner Arbeitsschutz: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen.“
- § 4 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss Gefährdungen beurteilen, auch psychische Belastungen in der Leitstelle.
- § 5 ArbSchG – Arbeitsstättenverordnung: Betrieb von Leitstellen als Arbeitsstätten mit Bildschirmgeräten unterliegt Anforderungen an Beleuchtung, Klima, Ergonomie.
- § 12 ArbSchG – Unterweisungspflicht: „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über alle Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.“
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten (BildscharbV)
- § 3 BildscharbV – Gefährdungsbeurteilung speziell für Bildschirmarbeit: Erfassung von visuellen, akustischen, psychischen Belastungen.
- § 5 BildscharbV – Augen- und Sehschutz, ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen.
DGUV Vorschriften und Regeln
- DGUV Vorschrift 2 – Unfallverhütungsvorschchrift „Gesundheitsschutz“: Betrieb einer Leitstelle als Arbeitsstätte mit Bildschirmgeräten.
- DGUV Regel 115-401 – „Bildschirm- und Tastaturarbeit“: Detaillierte Anforderungen an ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, Pausenregelungen.
- DGUV Regel 112-189 – „Psychische Belastungen erkennen und präventiv steuern“: Analyse von Schicht- und Nachtarbeit im Kontext psychischer Belastungen.
- DGUV Information 215-510 – „Schichtarbeitsplätze gestalten“: Leitfaden zur Gesundheitsförderung in 24-Stunden-Betrieben.