Brände in Betrieben verursachen jährlich Millionenschäden, gefährliches Leben und krankheitsbedingte Ausfälle. Mit der DGUV-Vorschrift 205-023 schafft der Gesetzgeber einen klaren Rahmen, wie Unternehmen Brandschutzhelfer aus- und regelmäßig unterweisen müssen. Geschulte Brandschutzhelfer erkennen Brandquellen frühzeitig, greifen gezielt ein und schützen so Menschen, Sachwerte und Betriebsabläufe. In dieser Unterweisung erlernen Ihre Mitarbeitenden nicht nur die korrekte Handhabung von Feuerlöschern, sondern auch präventive Maßnahmen, das richtige Verhalten im Alarmfall und die systematische Organisation betrieblicher Brandschutzmaßnahmen. Die praxisnahe Schulung sichert die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben und reduziert Haftungsrisiken. Nutzen Sie die Online-Schulung, um Ihre Verantwortlichen flexibel und nachweisbar zu schulen – jederzeit abrufbar und mit signiertem Teilnahmenachweis.
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⚖️Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Fundamente im Überblick
Die Aus- und Unterweisung von Brandschutzhelfern basiert auf mehreren verbindlichen Regelwerken:
ArbSchG § 12: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte mit den notwendigen Unterweisungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit versorgt werden. Die Unterweisung muss bei Arbeitsantritt und danach regelmäßig wiederholt werden.
ArbSchG § 13: Die Unterweisungen sind geeignet, leicht verständlich und in einer Sprache durchzuführen, die die Beschäftigten verstehen. Inhalt und Umfang sind nach Art der Tätigkeit und dem Gefährdungspotenzial anzupassen.
BetrSichV § 3: Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die dafür vorgesehenen Personen mit den erforderlichen Fachkenntnissen ausgestattet sind. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Feuerlöschgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln im Brandschutz.
DGUV Vorschrift 2 „Unfallverhütungsvorschrift Brandschutz“: Sie regelt die allgemeinen Grundsätze betrieblicher Brandschutzmaßnahmen und den Einsatz von Brandschutzhelfern.
DGUV Vorschrift 205-023 „Unterweisung von Brandschutzhelfern“: Diese Spezialvorschrift definiert detailliert die Mindestinhalte und Intervalle der Unterweisung, die praktischen Übungsinhalte sowie die Qualifikationsanforderungen an die Ausbilder.
DGUV Regel 103-023: Ergänzende Regel zur Vorschrift 205-023 mit konkreten Hinweisen zur Durchführung und Dokumentation der Unterweisung.
📋Pflichten des Arbeitgebers
Pflichten des Arbeitgebers – vollständig erfüllen
Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung für eine lückenlose Brandschutzsicherheit. Konkret bedeutet das:
Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG § 5: Ermitteln Sie alle arbeitsbedingten Brand- und Explosionsgefährdungen. Dokumentieren Sie Ergebnisse, Maßnahmen und Verantwortliche.
Bestellung von Brandschutzhelfern: Benennen Sie geeignete Mitarbeitende, die zusätzlich zur allgemeinen Evakuierungshelferfunktion zur Bekämpfung von Entstehungsbränden befähigt werden.
Erstunterweisung vor Arbeitsaufnahme: Stellen Sie sicher, dass jeder neue Brandschutzhelfer die komplette DGUV 205-023-Schulung absolviert, bevor er seine Aufgabe übernimmt.
Regelmäßige Wiederholungsunterweisung: Organisieren Sie alle zwei Jahre ein komplettes Update; bei besonderen Betriebsänderungen oder neuen Technologien früher.
Dokumentation: Führen Sie eine nachvollziehbare Bescheinigung über Inhalt, Datum und Teilnehmer. Die Aufbewahrungsfrist beträgt laut DGUV 5 Jahre.
Bereitstellung von Ausrüstung: Stellen Sie die geforderten Feuerlöscher, Löschdecken und sonstigen Hilfsmittel bereit und kontrollieren Sie diese regelmäßig (z. B. § 16 BetrSichV).
📘Inhalte der Unterweisung
Inhalte der DGUV 205-023 Unterweisung
Die Schulung gliedert sich in vier Module und vermittelt fundierte Fachkenntnis sowie praktisches Können:
Modul 1: Brandentstehung und -ausbreitung
Physikalische und chemische Grundlagen von Feuer und Verbrennung (Dreieck aus Brennmaterial, Sauerstoff, Zündquelle).
Rettungswege und Fluchtwege: Kennzeichnung, Beleuchtung, Sperrungen vermeiden.
Rettungs- und Löschplan: Aufbau, regelmäßige Aktualisierung, Betriebsbegehung.
Rollen und Schnittstellen: Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Feuerwehr, Rettungsdienst.
Psychologische Aspekte: Stressbewältigung, Kommunikation unter Einsatzdruck, Erste-Hilfe bei Rauchgasvergiftung.
⚠️Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
Konkrete Gefährdungen und wirksame Schutzmaßnahmen
Brandschutzhelfer sind besonders exponiert. Das TOP-Prinzip (Technisch, Organisatorisch, Persönlich) strukturiert die Gegenmaßnahmen:
Technische Schutzmaßnahmen:
Einbausprinkleranlagen in Lager- und Produktionsbereichen.
Temperaturüberwachung an Maschinen und elektrischen Verteilanlagen.
Explosionssichere Beleuchtung und Schalter in explosionsgefährdeten Bereichen.
Automatische Brandmelder mit Direktverbindung zur Leitstelle.
Organisatorische Schutzmaßnahmen:
Verbot ungesicherter „heißer Arbeiten“ außerhalb der Kernarbeitszeit.
Wöchentliche Sichtkontrolle der Rettungswege durch den Sicherheitsbeauftragten.
Kennzeichnung von Löschmittelstandorten und Verantwortlichen.
Integration der Schulung in das betriebliche Einarbeitungskonzept.
Persönliche Schutzmaßnahmen (PSA):
Brandschutzanzüge für Einsätze in stark verrauchten Bereichen (EN 469).
Atemschutzgeräte (Filter- oder Pressluftgeräte) bei unklarer Rauchgaszusammensetzung.
Schutzhandschuhe und Helm mit Visier beim Umgang mit offenem Feuer.
Höhensicherung, wenn Löschleitern eingesetzt werden.
🎯Zielgruppen & Branchen
Branchen mit besonderem Bedarf
Die DGUV 205-023 ist prinzipiell für alle Betriebe relevant, besonders betroffen sind jedoch:
Metall- und Stahlverarbeitung: Heiße Oberflächen, Schweißarbeiten, Ölkühlsysteme.
Holz- und Papierindustrie: Hohe Brandlast durch Späne, Staub, Lösemittel.
Chemie und Pharmazie: Explosionsfähige Stoffgemische, Reaktionsläufe.
Logistik & Lager: Große Lagerflächen, Verdichter, Ladezonen mit Fahrzeugverkehr.
Großküchen und Bäckereien: Fettbrandgefahr, offene Flammen, Reinigungsarbeiten.
Verwaltung und Büro: Elektrische Betriebsmittel, Aktenlager, Serverräume.
📅Intervalle & Dokumentation
Intervallplan und Nachweisführung
Die DGUV 205-023 schreibt vor:
Erstunterweisung: Vor Aufnahme der Tätigkeit als Brandschutzhelfer – inhaltlich komplett, mindestens 4 Stunden.
Wiederholungsunterweisung: Alle 24 Monate, Dauer mind. 2 Stunden, fokussiert auf Änderungen, neue Technologien und praktische Übungen.
Sonderunterweisung: Bei neuen Anlagen, veränderten Abläufen oder Vorfällen innerhalb von 4 Wochen durchführen.
Dokumentation: Teilnahmebescheinigung mit Namen, Datum, Unterschrift Ausbilder und Teilnehmer. Inhalte kurz beschreiben („Brandschutzhelfer-DGUV 205-023“).
Aufbewahrung: 5 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit im Personal- oder Sicherheitsordner.
Elektronische Nachweise: Online-Schulungen erzeugen automatisch PDF-Zertifikate und Zugriffsprotokolle.
🛠️In der Praxis
✅ Checkliste
Brandschutzhelfer sind benannt und in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten.
Erstunterweisung vor Arbeitsaufnahme durchgeführt und dokumentiert.
Feuerlöscher sind geprüft und beschriftet (Prüfplakette nicht älter als 1 Jahr).
Rettungswege sind frei, beleuchtet und ausgeschildert.
Löschplan liegt in aktueller Version vor (Datum max. 12 Monate alt).
Wiederholungsunterweisung ist für alle Brandschutzhelfer terminiert.
Atemschutzgeräte sind gewartet und einsatzbereit.
Notfallnummern und interne Alarmkette sind bekannt.
⚠️ Häufige Fehler
Häufige Fehler und ihre Konsequenzen
Unvollständige Unterweisung: Nur Theorie, keine praktische Übung – führt zu Unsicherheit im Ernstfall und kann im Schadensfall Haftungsansprüche auslösen.
Falsche Feuerlöscher-Auswahl: Pulverlöscher in Küche oder EDV-Raum verursacht Folgeschäden. Richtige Klassenzuordnung beachten.
Nicht aktualisierte Pläne: Rettungspläne zeigen alte Fluchtwege – Verzögerung bei Evakuierung, erhöhte Gefahr für Personen.
Fehlende Dokumentation: Kein Nachweis der Unterweisung – Bußgeld nach ArbSchG § 22, Probleme bei BG-Prüfung.
Mangelnde Wiederholung: Über 24 Monate keine Auffrischung – veraltetes Wissen, verminderte Handlungssicherheit.
Zu viele „Notfallhelfer“: Ohne klare Rollenzuteilung entsteht Chaos. Festlegung auf maximal 5 % der Belegschaft oder feste Schichtteams.
ℹ️ Sonderfälle
Sonderfälle und Personengruppen
Geringfügig Beschäftigte/Minijobber: Auch sie können Brandschutzhelfer sein – Unterweisungszeit wird auf Arbeitszeit angerechnet (ArbSchG § 12 Abs. 3).
Leiharbeitnehmer: Unterweisung muss vor Einsatz im Entleihbetrieb erfolgen. Verleiher und Entleiher haften gemäß AÜG solidarisch.
Telearbeit/Home-Office: Für reine Büro-Tätigkeiten entfällt Brandschutzhelfer-Funktion, jedoch Schulung bei gelegentlichem Betriebsbesuch.
Schwerbehinderte Mitarbeitende: Anpassung der Rettungswege und Auswahl barrierefreier Löschmittelstandorte erforderlich (§ 81 SGB IX).
💬Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Brandschutzhelfer-Unterweisung
Wie lange dauert die Unterweisung?
Die Erstunterweisung umfasst mindestens 4 Lerneinheiten à 45 Minuten. Die Wiederholungsunterweisung dauert mindestens 2 Lerneinheiten.
Kann die Schulung online erfolgen?
Ja, die DGUV 205-023 erlaubt Online-Trainings für den theoretischen Teil. Die praktische Übung am Feuerlöscher muss vor Ort durchgeführt und dokumentiert werden.
Wer darf die Unterweisung durchführen?
Personen mit abgeschlossener Sachkundeprüfung „Brandschutzbeauftragter“ oder gleichwertiger Ausbildung. In kleinen Betrieben kann auch die Berufsgenossenschaft Ausbilder entsenden.
Was ist bei mehreren Standorten zu beachten?
Pro Standort muss ein eigener Löschplan existieren. Die Unterweisung kann zentral online erbracht, die praktische Übung jedoch standortbezogen erfolgen.
Müssen auch Aushilfen geschult werden?
Wenn sie als Brandschutzhelfer benannt werden, ja. Kurzfristige Aushilfen ohne Funktion sind von der Pflicht ausgenommen.
Wie wird die Praxisübung dokumentiert?
Mit einem Übungsprotokoll (Datum, Ort, durchgeführte Handgriffe, Unterschrift Teilnehmer und Ausbilder). Fotos sind optional, aber hilfreich für Nachweise.
Gibt es spezielle Anforderungen bei Lebensmittelbetrieben?
Ja, bei offenen Lebensmitteln sind pulverbasierte Löschmittel wegen Kontaminationsrisiko zu vermeiden. Schaumlöschgeräte oder CO₂ bevorzugen.
Wann ist ein Atemschutztraining nötig?
Sobald Brandschutzhelfer Pressluft- oder Filtergeräte einsetzen sollen, ist eine zusätzliche DGUV 205-023-Atemschutz-Erweiterung erforderlich.
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