⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Dazu gehört eine funktionierende Brandschutzorganisation.
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Die Gefährdungsbeurteilung muss auch Brand- und Explosionsgefährdungen erfassen. Aus ihr leiten sich Art, Anzahl und Standorte der Feuerlöscher ab.
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Diese zentrale Norm verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich, Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und Beschäftigte zu benennen, die diese Aufgaben übernehmen. Die Benannten müssen in ausreichender Zahl vorhanden, geschult und mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet sein.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Die Unterweisung muss bei der Einstellung und danach regelmäßig erfolgen, an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet werden.
- § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Beschäftigte müssen die zur Verfügung gestellten Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß verwenden – dazu zählen auch Feuerlöscheinrichtungen.
Verordnungen
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Ausstattung der Arbeitsstätte mit Feuerlöscheinrichtungen, deren Kennzeichnung sowie Flucht- und Rettungswege. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) greift, wo Arbeitsmittel selbst Zündquellen darstellen oder Feuerlöscher als Arbeitsmittel wiederkehrend zu prüfen sind; ergänzend konkretisiert die TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verlangt in § 12 GefStoffV besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen, und in § 13 GefStoffV Vorkehrungen für Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle. Wo explosionsfähige Atmosphären auftreten können, ist zusätzlich die TRBS 2152 heranzuziehen.
DGUV-Regelwerk
Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" konkretisiert die Unterweisungspflicht für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung; die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention" erläutert die Anforderungen im Detail. Als Aushang und Kurzinformation am Löscherstandort eignen sich die DGUV Information 205-025 „Plakat: Feuerlöscher richtig einsetzen" sowie die DGUV Information 205-039 „Faltkarte: Feuerlöscher richtig einsetzen". Für den Einsatz von Kohlendioxid-Löschern in geschlossenen Räumen ist die DGUV Information 205-034 „Einsatz von Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in Räumen" maßgeblich. Rechtsgrundlage der Unfallverhütungsvorschriften insgesamt ist das SGB VII.
Zugrunde liegende Regelwerke
- ArbStättV - Verordnung über Arbeitsstätten
- DGUV Information 205-001 - "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis · Ausgabe 2020.12
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.