Unterweisung Feuerlöscher: Sichere Handhabung im Ernstfall – rechtssicher schulen

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UWC-Nr. 8000 5 Min Lerndauer

Ein Entstehungsbrand entwickelt sich in wenigen Minuten von einer beherrschbaren Flamme zum Vollbrand. In genau diesem Zeitfenster entscheidet sich, ob ein Feuer mit einem Handfeuerlöscher gestoppt wird oder ob Sachwerte, Betriebsabläufe und im schlimmsten Fall Menschenleben verloren gehen. Die Erfahrung aus Betrieben zeigt: Feuerlöscher hängen zwar an der Wand, geprüft und gekennzeichnet – aber viele Beschäftigte haben noch nie einen in der Hand gehabt.

Diese Unterweisung schließt genau diese Lücke. Sie vermittelt informativ und praxisnah, wie ein Feuerlöscher aufgebaut ist, welche Löschmittel für welche Brandklasse geeignet sind, wie das Gerät ausgelöst und wie ein Entstehungsbrand richtig angegangen wird. Ebenso wichtig: die Grenzen des Löschangriffs. Wer weiß, wann er löschen darf und wann nur noch der Rückzug und der Notruf bleiben, schützt sich selbst und andere.

Die Unterweisung ist Teil der allgemeinen Brandschutzunterweisung und richtet sich an alle Beschäftigten – unabhängig von Branche und Tätigkeit. Sie ergänzt die betriebliche Brandschutzordnung und bereitet auf die praktische Löschübung vor. Das integrierte Video zeigt den Ablauf eines Löschangriffs in realistischer Umgebung und macht typische Fehler sichtbar, die in einer rein textbasierten Schulung abstrakt bleiben.

Für Personalverantwortliche und Sicherheitsbeauftragte ist diese Unterweisung zugleich Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht: Das Arbeitsschutzgesetz verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung, die auch Maßnahmen zur Brandbekämpfung umfasst.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Pflicht zur Unterweisung über den Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen ergibt sich aus einem Zusammenspiel mehrerer Rechtsnormen. Sie ist keine freiwillige Serviceleistung des Arbeitgebers, sondern eine unmittelbar durchsetzbare Grundpflicht.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Dazu gehört eine funktionierende Brandschutzorganisation.
  • § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Die Gefährdungsbeurteilung muss auch Brand- und Explosionsgefährdungen erfassen. Aus ihr leiten sich Art, Anzahl und Standorte der Feuerlöscher ab.
  • § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Diese zentrale Norm verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich, Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und Beschäftigte zu benennen, die diese Aufgaben übernehmen. Die Benannten müssen in ausreichender Zahl vorhanden, geschult und mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet sein.
  • § 12 ArbSchG – Unterweisung: Die Unterweisung muss bei der Einstellung und danach regelmäßig erfolgen, an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet werden.
  • § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Beschäftigte müssen die zur Verfügung gestellten Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß verwenden – dazu zählen auch Feuerlöscheinrichtungen.

Verordnungen

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Ausstattung der Arbeitsstätte mit Feuerlöscheinrichtungen, deren Kennzeichnung sowie Flucht- und Rettungswege. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) greift, wo Arbeitsmittel selbst Zündquellen darstellen oder Feuerlöscher als Arbeitsmittel wiederkehrend zu prüfen sind; ergänzend konkretisiert die TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verlangt in § 12 GefStoffV besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen, und in § 13 GefStoffV Vorkehrungen für Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle. Wo explosionsfähige Atmosphären auftreten können, ist zusätzlich die TRBS 2152 heranzuziehen.

DGUV-Regelwerk

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" konkretisiert die Unterweisungspflicht für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung; die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention" erläutert die Anforderungen im Detail. Als Aushang und Kurzinformation am Löscherstandort eignen sich die DGUV Information 205-025 „Plakat: Feuerlöscher richtig einsetzen" sowie die DGUV Information 205-039 „Faltkarte: Feuerlöscher richtig einsetzen". Für den Einsatz von Kohlendioxid-Löschern in geschlossenen Räumen ist die DGUV Information 205-034 „Einsatz von Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in Räumen" maßgeblich. Rechtsgrundlage der Unfallverhütungsvorschriften insgesamt ist das SGB VII.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass im Brandfall nicht improvisiert werden muss. Die Pflichten lassen sich in vier Blöcke gliedern.

1. Gefährdungsbeurteilung als Ausgangspunkt

Nach § 5 ArbSchG ist zu ermitteln, welche Brandgefährdungen im Betrieb bestehen: brennbare Stoffe, Zündquellen, elektrische Anlagen, Lagermengen, Fluchtwegsituation. Aus dem Ergebnis folgen Art und Anzahl der Feuerlöscher, ihre Standorte und der Umfang der Unterweisung. Die Beurteilung ist nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren und bei Änderungen fortzuschreiben – etwa nach Umbauten, neuen Verfahren oder dem Einsatz neuer Gefahrstoffe.

2. Bereitstellung und Instandhaltung

Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden, gut sichtbar gekennzeichnet, jederzeit frei zugänglich und einsatzbereit sein. Die wiederkehrende Prüfung durch einen Sachkundigen ist zu organisieren und nachzuweisen. Zugestellte oder abgehängte Löscher sind ein häufiger und leicht vermeidbarer Mangel.

3. Organisation und Benennung

§ 10 ArbSchG verlangt, Beschäftigte für die Brandbekämpfung zu benennen und zu schulen. Bei der Aufgabenübertragung nach § 7 ArbSchG ist zu berücksichtigen, ob die Person befähigt ist, die Bestimmungen einzuhalten. Arbeiten mehrere Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte – etwa Fremdfirmen oder Dienstleister –, ist nach § 8 ArbSchG abzustimmen, wer im Brandfall welche Aufgabe übernimmt.

4. Unterweisung und Nachweis

Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, verständlich sein und in einer Sprache gehalten werden, die die Beschäftigten verstehen. Sie ist zu dokumentieren. Zeitarbeitskräfte und Beschäftigte von Fremdfirmen sind einzubeziehen. Die Wirksamkeit ist zu überprüfen – bloßes Abzeichnen einer Liste genügt nicht.

📘 Inhalte der Unterweisung

Diese Unterweisung vermittelt in kompakter, videogestützter Form alles, was Beschäftigte über den Feuerlöscher wissen müssen – vom Aufbau des Geräts bis zur Entscheidung, wann nicht mehr gelöscht wird.

Brandklassen und passende Löschmittel

Der häufigste Fehler im Ernstfall ist das falsche Löschmittel. Die Unterweisung erklärt die Brandklassen nach europäischer Norm und ordnet ihnen die Löscher zu:

  • Brandklasse A – feste, glutbildende Stoffe wie Holz, Papier, Textilien, Kohle. Geeignet: Wasser, Schaum, ABC-Pulver.
  • Brandklasse B – flüssige oder flüssig werdende Stoffe wie Benzin, Lacke, Lösemittel, Wachse. Geeignet: Schaum, ABC-/BC-Pulver, Kohlendioxid.
  • Brandklasse C – Gase wie Propan, Methan, Wasserstoff. Geeignet: Pulver – jedoch nur nach Absperrung der Gaszufuhr, sonst droht ein zündfähiges Gemisch.
  • Brandklasse D – Metalle wie Magnesium, Aluminium, Lithium. Nur Metallbrandpulver mit Pulverbrause; niemals Wasser.
  • Brandklasse F – Speiseöle und -fette in Frittiereinrichtungen. Nur Fettbrandlöscher. Ein Wasserstrahl löst hier eine Fettexplosion mit meterhoher Stichflamme aus.

Aufbau und Funktionsweise

Behandelt werden Dauerdrucklöscher und Aufladelöscher, ihre Unterschiede in der Handhabung, das Manometer, Sicherungsstift und Schlagknopf, Löschmittelmenge und Löschdauer. Ein zentraler Punkt: Ein 6-Kilogramm-Pulverlöscher ist nach etwa 10 bis 15 Sekunden Dauerbetätigung leer. Wer das nicht weiß, verschenkt die Wirkung.

Der Löschangriff Schritt für Schritt

Das Video zeigt den Ablauf in der richtigen Reihenfolge: Löscher zum Brandort tragen, erst dort auslösen, Sicherung ziehen, Probestoß abgeben. Dann die bewährten Regeln:

  • Brand immer in Windrichtung beziehungsweise mit dem Rücken zur Fluchttür angehen.
  • Flächenbrände von vorne nach hinten und von unten nach oben löschen – nicht in die Flammenspitzen sprühen.
  • Tropf- und Fließbrände von oben nach unten bekämpfen.
  • Mehrere Löscher gleichzeitig einsetzen, nicht nacheinander.
  • Nach dem Löschen die Brandstelle beobachten – Rückzündungen sind typisch.
  • Benutzte Löscher – auch nach kurzem Einsatz – nicht zurückhängen, sondern zur Wiederbefüllung geben.

Grenzen und Eigenschutz

Genauso wichtig wie das Löschen ist das Nichtlöschen. Die Unterweisung macht klar: Eigenschutz geht vor. Bei starker Rauchentwicklung, bei Bränden über Kopfhöhe, bei unklaren Stoffen oder wenn der Fluchtweg gefährdet ist, wird der Bereich verlassen, die Tür geschlossen, Alarm ausgelöst und die Feuerwehr über 112 verständigt. Ein Löschversuch ohne Rückzugsmöglichkeit ist kein Mut, sondern ein Fehler.

Besondere Hinweise zu einzelnen Löschertypen

Kohlendioxid-Löscher hinterlassen keine Rückstände und eignen sich für elektronische Anlagen – in kleinen, geschlossenen Räumen kann die CO2-Konzentration jedoch schnell erstickend wirken. Die Grundlagen dazu fasst die DGUV Information 205-034 „Einsatz von Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in Räumen" zusammen. Ergänzend werden das Verhalten an CO2-Schneerohren (Kälteschäden an den Händen) und der starke Sichtverlust durch Pulver in Innenräumen angesprochen. Als Merkhilfe am Arbeitsplatz dienen die DGUV Information 205-025 und die DGUV Information 205-039.

Betriebliche Einbettung

Abschließend wird der Bezug zur betrieblichen Brandschutzordnung, zum Flucht- und Rettungsplan, zu Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen sowie zur Rolle von Brandschutzhelfern und Sicherheitsbeauftragten hergestellt.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Der Umgang mit Feuerlöschern birgt eigene Gefährdungen, die über die des Brandes hinausgehen. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG muss beide Seiten erfassen.

Typische Gefährdungen

  • Brandrauch: Die weitaus meisten Brandopfer sterben nicht an Verbrennungen, sondern an Rauchgasvergiftung. Bereits wenige Atemzüge können handlungsunfähig machen.
  • Falsches Löschmittel: Wasser auf Fettbrand führt zur Fettexplosion; Wasser auf elektrische Anlagen oder Metallbrände birgt Strom- beziehungsweise Reaktionsgefahren.
  • Sauerstoffverdrängung: CO2 in kleinen Räumen kann zu Bewusstlosigkeit führen.
  • Kälteverbrennungen am Schneerohr des CO2-Löschers ohne Griff am Isolierteil.
  • Sicht- und Orientierungsverlust durch dichte Pulverwolken in Innenräumen.
  • Rückzündung nach scheinbar erfolgreichem Löschen, besonders bei Glutnestern der Brandklasse A.
  • Panik und Fehlhandlung durch fehlende Übung – der Löscher wird nicht ausgelöst oder aus zu großer Entfernung eingesetzt.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Technisch: Reduzierung brennbarer Stoffe und Zündquellen, brandschutztechnische Trennung, automatische Brandmelde- und Löschanlagen, Auswahl geeigneter Löschertypen je Bereich (Fettbrandlöscher in Küchen, CO2 an EDV-Arbeitsplätzen), gut sichtbare Kennzeichnung und leichte Erreichbarkeit der Standorte, freie Flucht- und Rettungswege.

Organisatorisch: Brandschutzordnung mit den Teilen A, B und C, Benennung und Schulung von Brandschutzhelfern nach § 10 ArbSchG, wiederkehrende Prüfung der Löscher durch Sachkundige, Alarm- und Räumungsübungen, klare Regelungen für Fremdfirmen nach § 8 ArbSchG, Erlaubnisscheinverfahren für feuergefährliche Arbeiten wie Schweißen oder Trennschleifen sowie die regelmäßige Unterweisung nach § 12 ArbSchG.

Personenbezogen: Persönliche Schutzausrüstung wird nach Gefährdung bereitgestellt und ihre Benutzung nach § 3 PSA-BV unterwiesen. Für Bereiche mit Atemschutzeinsatz gelten zusätzlich die Anforderungen der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten" – hier sind Eignung, Unterweisung und Übung besonders geregelt. Für den normalen Beschäftigten gilt jedoch: Ein Löschversuch erfolgt nur ohne Atemschutz im rauchfreien Bereich mit gesichertem Rückweg.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten – vom Bürodienst über Produktion und Lager bis zur Verwaltung. Brandschutz ist keine Spezialistenaufgabe; jeder muss den Löscher am eigenen Arbeitsplatz kennen.

Besonders relevant ist sie in Branchen mit erhöhter Brandlast oder besonderen Löschanforderungen:

  • Produktion und Metallverarbeitung: Zündquellen durch Schweißen, Schleifen, Trennen; Metallbrände der Klasse D.
  • Lager und Logistik: hohe Brandlasten, Regallager, Ladebereiche für Flurförderzeuge und Akkus.
  • Gastronomie, Kantinen und Großküchen: Fettbrände der Klasse F – hier ist der richtige Löschertyp lebenswichtig.
  • Chemie, Labor, Lackierbetriebe: Lösemittel, explosionsfähige Atmosphären.
  • Handwerk und Bau: wechselnde Einsatzorte, Baustellen ohne feste Löschinfrastruktur.
  • Büro, Verwaltung, Rechenzentren: Elektrobrände, CO2-Löscher, Serverräume.
  • Pflege, Kliniken, Schulen und Kitas: Personen, die nicht selbstständig flüchten können – hier steht die Räumung vor dem Löschangriff.

Einzubeziehen sind ausdrücklich auch Zeitarbeitskräfte, Praktikanten, Auszubildende und Beschäftigte von Fremdfirmen.

📅 Intervalle & Dokumentation

Regelintervall: Die Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich. Für Jugendliche schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz in § 29 JArbSchG eine Unterweisung über Gefahren vor Beschäftigungsbeginn und danach in mindestens halbjährlichem Abstand vor. Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen bei Neueinstellung, Versetzung, Änderung der Arbeitsaufgabe, Einführung neuer Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe, nach Bränden und Beinaheereignissen sowie nach längerer Abwesenheit.

Praktische Ergänzung: Diese informative Unterweisung ersetzt keine praktische Löschübung am Simulator oder Übungsobjekt. Sie bereitet darauf vor und sollte in regelmäßigen Abständen durch eine praktische Handhabungsübung ergänzt werden – Handlungssicherheit entsteht erst durch das Anfassen des Geräts.

Dokumentation: Nach § 6 ArbSchG sind die erforderlichen Unterlagen vorzuhalten. Der Nachweis der Unterweisung sollte enthalten: Datum, Dauer, Themen und Inhalte, Name des Unterweisenden, Namen und Unterschriften der Teilnehmenden sowie verwendete Unterlagen. Bei Online-Unterweisungen tritt an die Stelle der Unterschrift die dokumentierte Teilnahme mit Lernerfolgskontrolle im System.

Aufbewahrung: Eine einheitliche gesetzliche Frist speziell für Unterweisungsnachweise besteht nicht. In der Praxis hat sich eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren, besser für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bewährt – der Nachweis ist im Schadensfall gegenüber Aufsichtsbehörde, Unfallversicherungsträger und Gericht das entscheidende Entlastungsdokument.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung aktuell? Brandgefährdungen aller Bereiche erfasst, Änderungen seit der letzten Fassung eingearbeitet und dokumentiert.
  • Löschertypen passend zur Brandklasse? Fettbrandlöscher in Küchen, CO2 an EDV-Arbeitsplätzen, Metallbrandpulver bei Leichtmetallbearbeitung.
  • Standorte frei zugänglich und gekennzeichnet? Keine zugestellten oder verdeckten Löscher, Kennzeichnung aus jeder Richtung erkennbar.
  • Wiederkehrende Prüfung nachweisbar? Prüfplakette gültig, Sachkundigennachweis vorhanden, Manometer im grünen Bereich.
  • Brandschutzhelfer benannt und geschult? Ausreichende Zahl, auch für Schicht-, Urlaubs- und Krankheitszeiten.
  • Brandschutzordnung vorhanden und bekannt? Teile A, B und C aktuell; Aushang an geeigneten Stellen.
  • Flucht- und Rettungswege frei? Türen funktionsfähig, Rettungspläne aktuell, Sammelstelle bekannt.
  • Unterweisung vollständig? Alle Beschäftigten einschließlich Zeitarbeit, Fremdfirmen und Auszubildenden erfasst.
  • Verständlichkeit gesichert? Unterweisung in einer Sprache, die die Beschäftigten tatsächlich verstehen.
  • Nachweise vollständig abgelegt? Datum, Inhalte, Teilnehmende, Unterweisender – abrufbar und aktuell.

⚠️ Häufige Fehler

1. Der Löscher wird erst am Brandort ausgelöst – oder viel zu früh

Wer den Löscher schon beim Losgehen betätigt, verliert Löschmittel und Druck. Wer ihn am Brandort gar nicht auslöst, weil Sicherungsstift oder Schlagknopf unbekannt sind, steht mit einem funktionslosen Gerät vor dem Feuer. Beides entsteht ausschließlich aus fehlender Übung.

2. Unterweisung nur auf dem Papier

Eine unterschriebene Anwesenheitsliste ohne verstandenen Inhalt erfüllt § 12 ArbSchG nicht. Verlangt ist eine wirksame, auf den Arbeitsplatz bezogene Unterweisung – im Schadensfall wird genau diese Wirksamkeit geprüft.

3. Falsches Löschmittel für die vorhandene Brandlast

Klassiker sind ABC-Pulverlöscher in Großküchen statt Fettbrandlöschern und Wasserlöscher in Bereichen mit elektrischen Anlagen. Der Löscher hängt vorschriftsmäßig da – nur passt er nicht zur Gefährdung.

4. Zugestellte oder abgehängte Feuerlöscher

Paletten, Rollcontainer, Garderoben oder Möbel vor dem Löscher kosten im Ernstfall die entscheidenden Sekunden. Häufig fällt es erst bei der Begehung auf – dann ist es Zufall, nicht Organisation.

5. Benutzte Löscher werden zurückgehängt

Auch ein nur kurz betätigter Dauerdrucklöscher verliert Druck und ist beim nächsten Einsatz womöglich wirkungslos. Jeder benutzte Löscher gehört zur Wiederbefüllung, ohne Ausnahme.

6. Löschen statt Alarmieren und Räumen

Der Löschversuch darf die Alarmierung nicht verzögern. Alarm auslösen, Feuerwehr über 112 rufen, gefährdete Personen warnen – und erst dann, wenn der eigene Rückweg gesichert ist, den Entstehungsbrand angehen.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche und Auszubildende

Für Jugendliche gilt § 29 JArbSchG: Unterweisung über Gefahren vor Beschäftigungsbeginn und danach in mindestens halbjährlichem Abstand. Gefährliche Arbeiten unterliegen zusätzlich den Beschränkungen des § 22 JArbSchG. Ein aktiver Löschangriff sollte Jugendlichen nicht als Aufgabe übertragen werden; ihr Auftrag ist Alarmieren und Verlassen des Gefahrenbereichs.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Schwangere sind nicht als Brandschutzhelferinnen einzuplanen; sie verlassen den Gefahrenbereich unverzüglich. Rauchgase und körperliche Belastung durch den Löschangriff sind unvereinbar mit dem Schutzzweck.

Beschäftigte mit eingeschränkter Mobilität oder Sinneswahrnehmung

Für Personen, die Alarmsignale nicht hören oder Fluchtwege nicht selbstständig nutzen können, sind individuelle Regelungen und Patenschaften festzulegen. Diese gehören in den Flucht- und Rettungsplan, nicht in die spontane Improvisation.

Fremdsprachige Beschäftigte

Die Unterweisung muss verstanden werden. Fremdsprachige Fassungen, Piktogramme und die Verwendung visueller Medien sind hier kein Komfort, sondern Voraussetzung der Wirksamkeit.

Alleinarbeit und Außendienst

Bei Alleinarbeit fehlt die gegenseitige Sicherung. Hier gilt konsequent: kein Löschversuch ohne gesicherten Rückzug, Priorität auf Alarmierung und Selbstrettung.

Fremdfirmen und Zeitarbeit

Nach § 8 ArbSchG ist die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber abzustimmen. Fremdfirmenbeschäftigte müssen die örtlichen Löscherstandorte, Alarmwege und Sammelstellen kennen – eine allgemeine Unterweisung beim eigenen Arbeitgeber genügt dafür nicht.

💬 Häufige Fragen

Ist die Unterweisung zum Feuerlöscher gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. Sie ergibt sich aus § 12 ArbSchG (Unterweisung) in Verbindung mit § 10 ArbSchG, der den Arbeitgeber ausdrücklich zu Maßnahmen der Brandbekämpfung und zur Benennung geschulter Beschäftigter verpflichtet. Ergänzend konkretisiert die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" die Unterweisungspflicht.

Wie oft muss zum Thema Feuerlöscher unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich. Zusätzlich anlassbezogen bei Versetzung, neuen Arbeitsmitteln oder Gefahrstoffen, nach Umbauten sowie nach Bränden und Beinaheereignissen. Für Jugendliche gilt nach § 29 JArbSchG ein halbjährliches Intervall.

Reicht eine reine Online-Unterweisung aus oder braucht es eine Löschübung?

Die Online-Unterweisung deckt den informativen Teil rechtssicher ab: Brandklassen, Löschmittel, Handhabung, Grenzen des Löschangriffs, Verhalten im Brandfall. Für echte Handlungssicherheit empfiehlt sich zusätzlich eine praktische Löschübung. Beides ergänzt sich – die Online-Unterweisung schafft die Wissensgrundlage, die Übung die Routine.

Welcher Feuerlöscher passt zu welcher Brandklasse?

Klasse A (feste Stoffe): Wasser, Schaum, ABC-Pulver. Klasse B (Flüssigkeiten): Schaum, Pulver, CO2. Klasse C (Gase): Pulver, nur nach Absperren der Zufuhr. Klasse D (Metalle): ausschließlich Metallbrandpulver. Klasse F (Speisefette): ausschließlich Fettbrandlöscher. Wasser auf einen Fettbrand löst eine Fettexplosion aus.

Wie lange reicht der Inhalt eines Feuerlöschers?

Deutlich kürzer als vermutet: Ein 6-Kilogramm-Pulverlöscher ist bei durchgehender Betätigung nach etwa 10 bis 15 Sekunden leer. Deshalb wird stoßweise gelöscht und es werden – wenn verfügbar – mehrere Löscher gleichzeitig eingesetzt, nicht nacheinander.

Darf ein CO2-Löscher in kleinen Räumen eingesetzt werden?

Nur mit Vorsicht. Kohlendioxid verdrängt Sauerstoff und kann in kleinen, geschlossenen Räumen erstickend wirken. Die Bewertung des Raumvolumens im Verhältnis zur Löschmittelmenge behandelt die DGUV Information 205-034 „Einsatz von Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in Räumen".

Was ist mit einem Feuerlöscher nach kurzem Einsatz zu tun?

Er wird nicht zurückgehängt. Auch nach einem kurzen Stoß verliert insbesondere ein Dauerdrucklöscher Druck und ist nicht mehr zuverlässig einsatzbereit. Der Löscher geht zur Wiederbefüllung, bis dahin ist Ersatz bereitzustellen.

Wie lange sind Unterweisungsnachweise aufzubewahren?

Eine eigene gesetzliche Frist für Unterweisungsnachweise gibt es nicht; § 6 ArbSchG verlangt das Vorhalten der erforderlichen Unterlagen. Bewährt hat sich eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren, idealerweise für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses – im Schadensfall ist der Nachweis das zentrale Entlastungsdokument.

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