Unterweisung Reinigungsarbeiten: Rechtssicher und praxisnah

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UWC-Nr. 4056 7 Min Lerndauer

Reinigungsarbeiten im Gesundheitswesen bergen vielfältige Gefährdungen – von Infektionen über chemische Einwirkungen bis hin zu Unfällen durch rutschige Böden. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter, der Reinigungs- oder Desinfektionstätigkeiten durchführt, muss daher vor Erstbeschäftigung und regelmäßig wiederkehrend unterwiesen werden. Diese Unterweisung schützt Beschäftigte, Patient:innen und Besucher:innen gleichermaßen und erfüllt zugleich die gesetzlichen Vorgaben nach ArbSchG und DGUV. In diesem Leitfaden erfahren Personalverantwortliche und Sicherheitsbeauftragte, welche Inhalte zwingend zu vermitteln sind, wie sie die Schulung dokumentieren und welche Besonderheiten in Kliniken, Pflegeeinrichtungen oder Praxen zu beachten sind.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unterweisungen bei Reinigungsarbeiten ergeben sich aus mehreren Vorschriften: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12 ArbSchG – Pflicht des Arbeitgebers, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen, einschließlich ausreichender Unterweisungen. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der DGUV § 4 DGUV V1 – Unterweisungspflicht: „Die Beschäftigten sind von ihrem Arbeitgeber über Gefährdungen und die hierzu erforderlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere die richtige Verwendung der Arbeitsmittel und persönlichen Schutzausrüstungen, zu unterweisen.“ Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 Abs. 3 BetrSichV – Betreiber von Arbeitsmitteln hat die Beschäftigten über sicherheitsrelevante Gegebenheiten zu unterweisen. DGUV Regel 100-500, 103-004 und 103-021 Regeln zu Hygienereinigung, Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln sowie zur Vermeidung biologischer Gefährdungen. BioStoffV § 8 und § 14 Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss gemäß ArbSchG § 12 und DGUV V1 § 4 sicherstellen, dass alle Tätigen vor Beginn der Reinigungsarbeiten und mindestens einmal jährlich wiederkehrend unterwiesen werden. Hierzu gehören: Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber identifiziert konkrete Gefährdungen – z. B. Kontakt mit infektiösen Materialien, Exposition gegenüber Desinfektionsmitteln oder ergonomische Belastungen – und dokumentiert diese. Unterweisung: Die Inhalte müssen arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifisch sein. Themen sind Reinigungs- und Desinfektionsverfahren, Umgang mit Arbeitsmitteln, persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Verhalten im Gefahrenfall. Dokumentation: Namen, Inhalte, Datum, Unterweisende und Unterschriften der Teilnehmenden werden lückenlos protokolliert und mindestens zehn Jahre aufbewahrt (DGUV V1 § 4 Abs. 4). Praktische Anleitungen: Arbeitsanweisungen und Hygienepläne müssen am Arbeitsplatz jederzeit zugänglich sein.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung gliedert sich in fünf thematische Blöcke, die aufeinander aufbauen und viele Praxisbeispiele enthalten:

1. Gefährdungserkennung und -bewertung

Die Teilnehmenden lernen typische Gefährdungen zu identifizieren:

  • Biologische Gefährdungen: Kontakt mit Blut, Sekreten, Bakterien, Viren oder Pilzen in Krankenhaus, Pflegeheim oder Labor.
  • Chemische Gefährdungen: Einatmen von Desinfektionsmitteldämpfen (z. B. Aldehyde, Peressigsäure) oder Hautirritationen durch alkalische oder saure Reiniger.
  • Physikalische Gefährdungen: Rutsch- und Stolpergefahren durch nasse Böden, Schnittverletzungen durch zerbrochene Glasbehälter oder ergonomische Belastungen beim Wischen oder Tragen schwerer Eimer.

2. Reinigungsarten und Verfahren

Grundreinigung wird von hygienischer und infektionspräventiver Reinigung unterschieden:

  • Grundreinigung: Entfernen sichtbarer Verschmutzungen – z. B. Auffegen von Krümeln oder Abwischen von Staub – ohne Anspruch auf Keimreduktion.
  • Hygiene- oder Desinfektionsreinigung: Ziel ist die sichere Reduktion von Krankheitserregern. Durchgeführt wird sie nach festgelegten Hände-Flächen-Schema (z. B. Bett, Nachttisch, Türgriffe) mit zugelassenen Desinfektionsmitteln nach VAH- oder RKI-Liste.
  • Infektionspräventive Endreinigung: Nach Patient:innen-Wechsel oder Isolationsauflösung – inklusive Schwerpunktflächen und ausreichende Einwirkzeiten beachten.

3. Reinigungsmittel und Arbeitsstoffe

Die Schulung vermittelt:

  • Kennzeichnung nach CLP-Verordnung (Gefahrensymbole, H- und P-Sätze)
  • Richtige Dosierung und Gebrauchskonzentration (z. B. 0,5 % DGHM oder 250 ml auf 5 l Wasser)
  • Materialverträglichkeit (z. B. keine chlorhaltigen Mittel auf Metalloberflächen)
  • Lagerung in verschlossenen, gekennzeichneten Behältern, außerhalb der Reichweite von Patient:innen

4. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Verhalten

Je nach Tätigkeit werden folgende PSA vermittelt:

  • Einmalhandschuhe (EN 374) bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten
  • Schutzbrille (EN 166) beim Sprühen von Desinfektionsmitteln
  • Atemschutzmaske (FFP2 oder FFP3) bei Aerosol-bildenden Tätigkeiten
  • Schutzkleidung (EN 14126) bei Isolationsreinigung

Zusätzlich: Richtige Handedesinfektion vor und nach jeder Tätigkeit, Einhand-Technik für Handschuhauszug und sicherer Umgang mit spitzen Gegenständen.

5. Praxisbeispiele und Übungen

Die Teilnehmenden üben anhand von Stationen:

  • Reinigung eines infektiösen Krankenzimmers nach Checkliste
  • Auswahl des richtigen Desinfektionsmittels für unterschiedliche Krankheitserreger (z. B. MRSA, Norovirus)
  • Entsorgung kontaminierter Putzmittel und Reinigung von Reinigungsgeräten

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Gefährdungen nach dem TOP-Prinzip: Technische Maßnahmen:
  • Einweg-Systeme für Putzmittel, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden
  • Farbcodierte Reinigungsequipment (z. B. Rot für Badezimmer, Blau für Allgemeinflächen)
  • Automatische Dosieranlagen, um Konzentrationsfehler zu reduzieren
Organisatorische Maßnahmen:
  • Reinigungspläne mit festgelegten Zeitfenstern und minimaler Patient:innen-Präsenz
  • Erste-Hilfe-Schulung sowie Meldeweg bei Unfällen oder Exposition
  • Dienstpläne mit Pausenregelung, um Ermüdung vorzubeugen
Personelle Schutzausrüstung:
  • PSA wird pflegeleicht, rutschhemmend und flüssigkeitsundurchlässig ausgewählt
  • Schulung im richtigen Anlegen und Ablegen (z. B. Handschuhauszug „unten–oben–innen“)
  • Schnelltest-Verfahren bei chemischen Hautirritationen oder Infektionsverdacht

🎯 Zielgruppen & Branchen

Diese Unterweisung ist unverzichtbar für:
  • Krankenhäuser: Reinigungskräfte in Zentralsterilisation, Stations- und OP-Reinigung
  • Pflegeheime: Hauswirtschaftskräfte und Pflegefachkräfte, die Flächenreinigung übernehmen
  • Arztpraxen und MVZ: Medizinische Fachangestellte, die Desinfektionsreinigung durchführen
  • Laboratorien: Reinigungspersonal in Sicherheitsstufen S2 und S3
  • Ambulante Pflege: Pflegedienste mit Hausbesuchen in infektiösen Umfeldern

📅 Intervalle & Dokumentation

Regelintervall: Erste Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, anschließend jährliche Wiederholung oder bei Änderung der Arbeitsverfahren (DGUV V1 § 4 Abs. 3). Dokumentation: Protokoll mit Veranstaltungsdatum, Themen, Teilnehmenden (Vor-/Nachname, Abteilung), Ausbildende, Unterschriften. Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre ab letzter Unterweisung gemäß DGUV V1 § 4 Abs. 4. Digital oder Papier: Beide Varianten sind zulässig, sofern Datenschutz und Revisionssicherheit gewährleistet sind. Online-Plattformen bieten automatisierte Erinnerungsfunktionen und Nachweise per E-Mail.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung für Reinigungsbereich liegt vor und ist unterschrieben
  • Unterweisung vor Arbeitsaufnahme dokumentiert und abgezeichnet
  • PSA-Auswahl den konkreten Tätigkeiten angepasst und verfügbar
  • Reinigungs- und Desinfektionspläne am Arbeitsplatz ausgehängt
  • Desinfektionsmittel innerhalb des Haltbarkeitsdatums und richtig gelagert
  • Erste-Hilfe-Material und Scherbenkasten sind vollständig und erreichbar
  • Unterweisung alle 12 Monate wiederholt und dokumentiert
  • Revisionsfähige Aufzeichnungen für 10 Jahre archiviert

⚠️ Häufige Fehler

Verwechslung von Reinigung und Desinfektion

Nur weil eine Fläche sauber aussieht, ist sie noch nicht desinfiziert. Fehlende Einwirkzeit oder falsches Mittel führen zu Infektionsketten.

Falsche PSA-Kombination

Nitrilhandschuhe über Stoffhandschuhe ziehen oder Masken über Bart tragen – beides senkt den Schutz dramatisch.

Nicht dokumentierte Nachbesprechung

Ein kurzes „Alles klar?“ reicht nicht. Wichtige Lerninhalte und Fragen müssen fachlich beantwortet und schriftlich fixiert werden.

Fehlende Jahresaktualisierung

Einmal unterwiesen – für immer? Neue Erreger (z. B. SARS-CoV-2), geänderte RKI- oder VAH-Listen erfordern jährliche Anpassung.

Weitergabe von Reinigungsequipment

Roter Lappen aus dem Badezimmer im Patientenzimmer verwenden? Kreuzkontaminationen sind vorprogrammiert.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche und Auszubildende

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Jugend- und Auszubildenden-Unfallverhütungsvorschriften. Sie dürfen nur unter Aufsicht mit hautresizenden oder sensibilisierenden Reinigungsmitteln arbeiten. Die Unterweisung muss altersgerecht erfolgen und zusätzliche Themen wie Hautschutzplan enthalten.

💬 Häufige Fragen

Wie lange dauert die Unterweisung?

Mindestens 45 Minuten für die Basisschulung; bei praktischen Übungen bis zu 90 Minuten.

Darf die Schulung digital erfolgen?

Ja, wenn die Inhalte praxisnah vermittelt und die Abschlussprüfung dokumentiert werden (DGUV V1 § 4 Abs. 2).

Muss ich alle Reinigungskräfte einzeln unterweisen?

Kleingruppen bis zu 12 Personen sind zulässig, wenn Fragen individuell beantwortet werden können.

Was tun bei Hautirritationen nach Desinfektionsmitteln?

Arbeitsmedizinische Vorsorge, Hautschutzmittel (Hautschutzplan DGUV Information 203-077) und ggf. andere Mittel wählen.

Wie beweise ich die Wirksamkeit der Schulung?

Durch schriftliche oder digitale Teilnahmebestätigung und ggf. praktische Übungsnachweise.

Können externe Dienstleister die Schulung übernehmen?

Ja, der Arbeitgeber behält jedoch die Verantwortung für Inhalt und Dokumentation (ArbSchG § 12).

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