⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, ihre Wirksamkeit prüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anpassen. Steigt die Zahl der Übergriffe, reicht ein einmal aufgesetztes Konzept nicht aus.
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber kollektiven. Übertragen heißt das: Einsatztaktik, Alarmierungsregeln und Personalstärke wirken vor jedem Selbstverteidigungstraining.
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Ausdrücklich erfasst sind auch psychische Belastungen bei der Arbeit. Gewalterfahrungen und Gewaltandrohung sind hier zwingend zu betrachten.
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Beschäftigte sind während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und danach wiederkehrend.
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Grundlage für Notfallorganisation, Alarmierungsketten und die Anbindung an Polizei und Leitstelle.
- § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Einsatzkräfte müssen für ihre eigene Sicherheit und die ihrer Kolleginnen und Kollegen Sorge tragen und Weisungen befolgen – etwa das Warten auf polizeiliche Freigabe.
Unfallversicherungsrecht
Nach § 1 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Übergriffe während des Einsatzes sind Arbeitsunfälle; die Anzeigepflicht der Unternehmer ergibt sich aus § 193 SGB VII. Für Feuerwehrangehörige sind vielfach die in § 185 SGB VII genannten Feuerwehr-Unfallkassen und Unfallkassen der Länder und Gemeinden zuständig. Unfallverhütungsvorschriften werden nach § 15 SGB VII als autonomes Recht erlassen.
DGUV-Regelwerk
Das zentrale Fachdokument ist die DGUV Information 205-027 „Prävention von und Umgang mit Übergriffen auf Einsatzkräfte der Rettungsdienste und der Feuerwehr". Sie beschreibt Erscheinungsformen, Ursachen und Handlungsempfehlungen für Träger und Einsatzkräfte. Ergänzend gelten die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention" zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1 mit den allgemeinen Anforderungen an Unterweisung, Organisation und Betriebsanweisungen, die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren" zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 49 sowie – für die Schutzausrüstung im Rettungsdienst – die DGUV Regel 105-003 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst".
Strafrechtlicher Rahmen
Angriffe auf Einsatzkräfte sind strafbewehrt; das Strafgesetzbuch stellt tätliche Angriffe und Widerstandshandlungen gegenüber Vollstreckungsbeamten und ihnen gleichgestellten Hilfeleistenden unter Strafe. Für die Unterweisung ist entscheidend, dass Betroffene wissen: Anzeige ist möglich, der Dienstherr unterstützt, und die Dokumentation des Vorfalls ist Voraussetzung für jedes weitere Verfahren. Ergänzend regelt das AGG den Schutz vor Benachteiligung und Belästigung – relevant, wenn Übergriffe an Herkunft, Geschlecht oder Religion der Einsatzkraft anknüpfen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 205-027 - "Prävention von und Umgang mit Übergriffen auf Einsatzkräfte der Rettungsdienste und der Feuerwehr · Ausgabe 2017.09
- DGUV Information 207-025 - Prävention von Gewalt und Aggression im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - eine Handlungshilfe · Ausgabe 2018.11
- DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention · Ausgabe 2013.11
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.