Unterweisung: Prävention von und Umgang mit Übergriffen auf Einsatzkräfte der Rettungsdienste und der Feuerwehr

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UWC-Nr. 7209 10 Min Lerndauer Neu

Wer zu einem Notfall gerufen wird, rechnet mit Blut, Feuer und Zeitdruck – nicht damit, selbst zum Ziel zu werden. Genau das ist jedoch für viele Einsatzkräfte in Rettungsdienst und Feuerwehr Alltag geworden: Beleidigungen am Einsatzort, aggressive Angehörige, Bedrängung durch Schaulustige, Schubsen und Festhalten, im Extremfall Schläge oder Angriffe mit Gegenständen. Übergriffe entstehen dabei selten aus dem Nichts. Sie kündigen sich in aller Regel an – durch Stimmlage, Körperhaltung, Distanzverhalten und die Dynamik der Umstehenden.

Genau hier setzt diese Unterweisung an. Sie macht Einsatzkräfte handlungsfähig, bevor eine Situation eskaliert, und gibt ihnen klare Regeln an die Hand, wenn es doch dazu kommt. Vermittelt werden das Erkennen von Konfliktsignalen anhand des Aachener Modells, deeskalierende Gesprächsführung, Eigensicherung im Umgang mit besonderen Risikogruppen sowie die organisatorische Seite: Vorbereitung im Vorfeld, Meldewege nach dem Einsatz und die Nachbetreuung betroffener Kolleginnen und Kollegen.

Für Führungskräfte und Sicherheitsverantwortliche ist das Thema kein „weiches" Randthema, sondern harter Arbeitsschutz. Übergriffe sind Gefährdungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, sie gehören in die Gefährdungsbeurteilung, sie erfordern Maßnahmen – und sie verursachen Ausfallzeiten, Fluktuation und langfristige psychische Folgen, wenn sie unbearbeitet bleiben. Eine strukturierte, wiederkehrende Unterweisung ist der wirksamste und zugleich günstigste Hebel, den Träger und Wehrleitungen dafür in der Hand haben.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Übergriffe auf Einsatzkräfte sind arbeitsschutzrechtlich keine Sonderkategorie, sondern eine Gefährdung wie jede andere – mit der Besonderheit, dass sie von Dritten ausgeht und psychische wie physische Folgen hat.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, ihre Wirksamkeit prüfen und sie an veränderte Gegebenheiten anpassen. Steigt die Zahl der Übergriffe, reicht ein einmal aufgesetztes Konzept nicht aus.
  • § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber kollektiven. Übertragen heißt das: Einsatztaktik, Alarmierungsregeln und Personalstärke wirken vor jedem Selbstverteidigungstraining.
  • § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Ausdrücklich erfasst sind auch psychische Belastungen bei der Arbeit. Gewalterfahrungen und Gewaltandrohung sind hier zwingend zu betrachten.
  • § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
  • § 12 ArbSchG – Unterweisung: Beschäftigte sind während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und danach wiederkehrend.
  • § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Grundlage für Notfallorganisation, Alarmierungsketten und die Anbindung an Polizei und Leitstelle.
  • § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Einsatzkräfte müssen für ihre eigene Sicherheit und die ihrer Kolleginnen und Kollegen Sorge tragen und Weisungen befolgen – etwa das Warten auf polizeiliche Freigabe.

Unfallversicherungsrecht

Nach § 1 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Übergriffe während des Einsatzes sind Arbeitsunfälle; die Anzeigepflicht der Unternehmer ergibt sich aus § 193 SGB VII. Für Feuerwehrangehörige sind vielfach die in § 185 SGB VII genannten Feuerwehr-Unfallkassen und Unfallkassen der Länder und Gemeinden zuständig. Unfallverhütungsvorschriften werden nach § 15 SGB VII als autonomes Recht erlassen.

DGUV-Regelwerk

Das zentrale Fachdokument ist die DGUV Information 205-027 „Prävention von und Umgang mit Übergriffen auf Einsatzkräfte der Rettungsdienste und der Feuerwehr". Sie beschreibt Erscheinungsformen, Ursachen und Handlungsempfehlungen für Träger und Einsatzkräfte. Ergänzend gelten die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention" zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1 mit den allgemeinen Anforderungen an Unterweisung, Organisation und Betriebsanweisungen, die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren" zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 49 sowie – für die Schutzausrüstung im Rettungsdienst – die DGUV Regel 105-003 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst".

Strafrechtlicher Rahmen

Angriffe auf Einsatzkräfte sind strafbewehrt; das Strafgesetzbuch stellt tätliche Angriffe und Widerstandshandlungen gegenüber Vollstreckungsbeamten und ihnen gleichgestellten Hilfeleistenden unter Strafe. Für die Unterweisung ist entscheidend, dass Betroffene wissen: Anzeige ist möglich, der Dienstherr unterstützt, und die Dokumentation des Vorfalls ist Voraussetzung für jedes weitere Verfahren. Ergänzend regelt das AGG den Schutz vor Benachteiligung und Belästigung – relevant, wenn Übergriffe an Herkunft, Geschlecht oder Religion der Einsatzkraft anknüpfen.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Träger von Rettungsdiensten, Kommunen als Träger der Feuerwehr und Hilfsorganisationen tragen die Verantwortung dafür, dass Einsatzkräfte nicht schutzlos in Gewaltsituationen geraten. Aus § 3 ArbSchG folgt die Pflicht, eine geeignete Organisation aufzubauen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen – nicht nur einmalig, sondern fortlaufend angepasst.

Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 ArbSchG ist die Gefährdung durch Übergriffe eigenständig zu beurteilen, einschließlich der psychischen Belastung. Praktisch bedeutet das: Auswertung der Einsatzdokumentation und der Meldungen der zurückliegenden Jahre, Identifikation von Brennpunkten (Einsatzorte, Tageszeiten, Einsatzarten), Befragung der Einsatzkräfte und Ableitung konkreter Maßnahmen. Die Beurteilung ist zu wiederholen, wenn sich Einsatzgebiet, Personalstärke oder Vorfallszahlen verändern.

Unterweisung

Die Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG ist keine Formalie. Sie muss auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sein, verständlich vermittelt werden und in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige ist sie in den Dienstplan einzuplanen; für den Rettungsdienst ist sie in die Pflichtfortbildung zu integrieren. Wer die Unterweisung durchführt, muss fachlich geeignet sein.

Aufgabenübertragung und Verantwortlichkeiten

Werden Aufgaben delegiert – etwa an Wachleitungen oder Zugführer –, ist dies nach § 7 ArbSchG unter Berücksichtigung der Befähigung vorzunehmen; die Bestellung verantwortlicher Personen richtet sich nach § 13 ArbSchG. Arbeiten mehrere Organisationen an derselben Einsatzstelle zusammen, greift die Abstimmungspflicht nach § 8 ArbSchG: Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei müssen sich über Schutzmaßnahmen verständigen.

Nachsorge und Fürsorge

Zur Notfallorganisation nach § 10 ArbSchG gehört auch, was nach einem Übergriff passiert. Der Träger muss festlegen, wer informiert wird, wie die betroffene Person aus dem Dienst genommen wird, wie psychosoziale Nachsorge erreichbar ist und wie die Meldung an den Unfallversicherungsträger nach § 193 SGB VII erfolgt. Nach § 11 ArbSchG in Verbindung mit der ArbMedVV ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen. Beschäftigte haben nach § 17 ArbSchG das Recht, Vorschläge zu machen und sich bei fortbestehender Gefahr an die Aufsichtsbehörde zu wenden.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung folgt dem Ablauf eines realen Einsatzes: vor dem Einsatz – am Einsatzort – nach dem Einsatz. Dieser Aufbau macht die Inhalte für Einsatzkräfte unmittelbar anschlussfähig und verhindert, dass Deeskalation als abstrakte Kommunikationstheorie wahrgenommen wird.

1. Erscheinungsformen und Ausmaß

Zum Einstieg wird geklärt, was überhaupt als Übergriff zählt. Viele Einsatzkräfte melden Vorfälle nicht, weil sie Beleidigungen als „gehört dazu" abtun. Behandelt werden verbale Übergriffe (Beschimpfung, Drohung, Nötigung), nonverbale Bedrängung (Distanzunterschreitung, Umringen, Filmen), körperliche Angriffe (Festhalten, Schubsen, Schläge, Tritte, Angriff mit Gegenständen) sowie Angriffe auf Fahrzeuge und Material. Ausdrücklich thematisiert wird auch Belästigung mit Bezug auf Geschlecht oder Herkunft der Einsatzkraft.

2. Konflikterkennung nach dem Aachener Modell

Kernstück der Unterweisung. Vermittelt wird ein Beobachtungsraster, mit dem sich anbahnende Konflikte frühzeitig erkennen lassen, statt sie erst im Vollbild wahrzunehmen. Geübt wird das Lesen von Warnsignalen in mehreren Ebenen:

  • Umfeld: Personenzahl, Alkohol- und Drogenkonsum, Gruppendynamik, bekannte Konfliktlagen an der Adresse, Fluchtwegsituation.
  • Gegenüber: Körperspannung, Distanzverhalten, Blickverhalten, Lautstärke und Sprechtempo, Ansprechbarkeit, Waffenzugriff.
  • Eigene Wahrnehmung: das ungute Bauchgefühl als legitimes Signal – und die Erlaubnis, darauf zu handeln, ohne sich rechtfertigen zu müssen.

Aus der Einstufung folgt eine klare Handlungsempfehlung: weiterarbeiten mit erhöhter Aufmerksamkeit, Rückzug auf sichere Distanz oder sofortiges Verlassen und Nachforderung der Polizei.

3. Deeskalierende Kommunikation

Trainiert werden Techniken, die im lauten, dynamischen Einsatzumfeld funktionieren: ruhige, tiefe Stimmführung, kurze und eindeutige Sätze, Ankündigung des eigenen Handelns („Ich fasse Sie jetzt am Arm an, um den Puls zu messen"), aktives Zuhören und Benennen der Emotion, Vermeidung von Machtworten und Ironie, kein Rechtfertigungsdialog über Wartezeiten. Ergänzend: Körpersprache und Positionierung – Schrägstellung statt Frontalkonfrontation, Hände sichtbar, keine Berührung ohne Ankündigung, Abstand von etwa einer Armlänge plus Schritt. Ein Teamsignal wird festgelegt, mit dem sich Kolleginnen und Kollegen ohne Aufsehen zum Rückzug verständigen.

4. Eigensicherung und Risikogruppen

Behandelt werden typische Konstellationen mit erhöhtem Risiko und der jeweils angemessene Umgang: alkohol- und drogenbedingte Enthemmung, akute psychische Ausnahmezustände und Wahnerleben, Delir und hypoglykämische Zustände, Demenz mit Abwehrverhalten, Schock und Trauer bei Angehörigen sowie aufgeheizte Gruppen bei Großveranstaltungen und Verkehrsunfällen. Grundregeln der Eigensicherung: Fluchtweg im Rücken, Fahrzeug als Rückzugsraum, Funk am Körper, kein Alleingang in unklare Lagen, keine Zwangsmaßnahmen ohne Polizei, Verzicht auf Wertgegenstände als Streitobjekt. Zentrale Botschaft: Selbstschutz geht vor Patientenversorgung – eine verletzte Einsatzkraft kann niemandem mehr helfen.

5. Vorbereitung, Meldewege und Nachbetreuung

Zur Vorbereitung gehören Lageinformationen der Leitstelle, Adressvermerke zu bekannten Konfliktlagen, Anfahrtsabsprache im Team und die Verabredung, wer wen im Blick behält. Nach dem Einsatz wird der Meldeweg konkret geübt: interne Vorfallsmeldung, Einsatzdokumentation, Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger, Strafanzeige und Unterstützung durch den Träger. Abschließend werden die Angebote der psychosozialen Notfallversorgung vorgestellt – Ansprechpersonen, Kollegenteams, Kriseninterventionsdienste – verbunden mit der klaren Aussage, dass ihre Inanspruchnahme normal ist und keine Schwäche darstellt.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen reichen weiter als die sichtbare Verletzung. Zu erfassen sind mindestens:

  • Körperliche Gefährdung: Prellungen, Frakturen, Kopfverletzungen, Bissverletzungen mit Infektionsrisiko (dann zusätzlich BioStoffV und IfSG beachten), Verletzungen durch geworfene Gegenstände.
  • Psychische Gefährdung: akute Belastungsreaktion, Schlafstörungen, Vermeidungsverhalten, posttraumatische Belastungsstörung, chronische Anspannung durch wiederholte Alltagsaggression.
  • Organisatorische Folgen: verzögerte Patientenversorgung, Ausfallzeiten, innere Kündigung, Abwanderung erfahrener Kräfte, Nachwuchsprobleme im Ehrenamt.

Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip

§ 4 ArbSchG gibt die Rangfolge vor: Gefahren an der Quelle bekämpfen, kollektive vor individuellen Maßnahmen.

Technisch: Notrufmöglichkeit am Körper jeder Einsatzkraft (Handfunkgerät mit Notruftaste, Personen-Notsignal-Anlagen nach DGUV Regel 112-139 in geeigneten Konstellationen), von innen verriegelbare und schnell verlassbare Fahrzeuge, ausreichende Ausleuchtung der Einsatzstelle, videoüberwachte Rettungswachenzugänge, sichere Abstellflächen, keine Bargeldmitnahme.

Organisatorisch – der wirksamste Hebel: Alarm- und Ausrückeordnung mit definierten Einsatzstichworten für Polizeibegleitung; verbindliche Regel, bei unklarer Lage vor dem Objekt zu warten; Adressvermerke in der Leitstelle; Zwei-Kräfte-Regel ohne Ausnahme in Risikolagen; klare Führungsstruktur an der Einsatzstelle; abgestimmte Zusammenarbeit mit der Polizei nach § 8 ArbSchG; Meldesystem mit niedriger Schwelle; feste Nachsorgekette; regelmäßige Unterweisung und Deeskalationstraining nach § 12 ArbSchG.

Personenbezogen: Persönliche Schutzausrüstung nach PSA-BV und – für den Rettungsdienst – DGUV Regel 105-003; im Feuerwehrdienst schützt die Einsatzkleidung nach DGUV Regel 105-049 auch gegen mechanische Einwirkung. Individuelle Verhaltensregeln zur Eigensicherung stehen bewusst am Ende der Rangfolge: Sie ersetzen keine tragfähige Einsatztaktik, sondern ergänzen sie. Alle Maßnahmen sind nach § 3 ArbSchG auf ihre Wirksamkeit zu prüfen – etwa anhand der Entwicklung der gemeldeten Vorfälle.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Personen, die im Rahmen von Notfallrettung, Krankentransport und Gefahrenabwehr Publikumskontakt haben:

  • Rettungsdienst: Notfallsanitäterinnen und -sanitäter, Rettungssanitäter und -helfer, Notärztinnen und Notärzte, Krankentransportbesatzungen, Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen.
  • Feuerwehr: Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren und Freiwillige Feuerwehren – für ehrenamtliche Angehörige mit dem Zusatzaspekt, dass Übergriffe im eigenen Wohnort stattfinden und Täter oder Umfeld persönlich bekannt sein können.
  • Leitstellen: Disponentinnen und Disponenten, die Warnhinweise erfassen, Adressvermerke pflegen und Polizeibegleitung auslösen.
  • Führungs- und Verwaltungsebene: Wach- und Wehrleitungen, Rettungsdienstleitung, Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Personalverantwortliche und Personalvertretungen.
  • Angrenzend: Auszubildende und Praktikanten an Rettungsdienstschulen, Kräfte im Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen sowie Krankenhauspersonal in der Notaufnahme, das dieselben Konfliktmuster erlebt.

Besonders exponiert sind Einsätze bei Nacht, an Wochenenden, bei Volksfesten und Sportveranstaltungen sowie in Ballungsräumen mit hoher Einsatzdichte.

📅 Intervalle & Dokumentation

Regelintervall: Nach § 12 ArbSchG ist bei Einstellung und danach in angemessenen Zeitabständen zu unterweisen. Für das Thema Übergriffe hat sich in der Praxis ein jährlicher Turnus etabliert – abgeleitet aus den allgemeinen Anforderungen der DGUV Regel 100-001 und begründet dadurch, dass Deeskalation eine Handlungskompetenz ist, die ohne Auffrischung verblasst. Für Jugendliche schreibt das JArbSchG eine mindestens halbjährliche Unterweisung vor; das betrifft Auszubildende und Angehörige der Jugendfeuerwehr im aktiven Dienst.

Anlassbezogene Unterweisung ist zusätzlich erforderlich bei: einem Übergriff im eigenen Bereich, Änderungen der Einsatztaktik oder Alarmordnung, neuer Ausrüstung wie Notsignalanlagen, Wechsel des Einsatzgebiets, Übernahme neuer Aufgaben sowie nach längerer Abwesenheit.

Dokumentation: Festzuhalten sind Datum, Dauer, Inhalte und Rechtsgrundlagen, Name und Qualifikation der unterweisenden Person sowie die Unterschriften aller Teilnehmenden. Bei elektronischer Unterweisung tritt die revisionssichere Protokollierung mit Zeitstempel und Lernerfolgskontrolle an die Stelle der Unterschriftenliste. Die Dokumentation ist Teil der Nachweisführung nach § 6 ArbSchG.

Aufbewahrung: Unterweisungsnachweise sollten mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, praxisüblich jedoch dauerhaft aufbewahrt werden – bei einem späteren Unfallgeschehen oder Haftungsstreit ist der Nachweis die entscheidende Entlastung für die verantwortliche Führungskraft. Vorfallsmeldungen und Unfallanzeigen nach § 193 SGB VII sind getrennt und mit Blick auf den Datenschutz zugriffsbeschränkt abzulegen.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung aktuell? Ist die Gefährdung durch Übergriffe – einschließlich psychischer Belastung – nach § 5 ArbSchG eigenständig beurteilt und dokumentiert?
  • Datenlage vorhanden? Werden Vorfälle systematisch erfasst und mindestens jährlich ausgewertet (Einsatzart, Ort, Uhrzeit, Verlauf)?
  • Meldeschwelle niedrig? Ist allen Einsatzkräften bekannt, dass auch verbale Übergriffe und Bedrängung gemeldet werden sollen – und wo?
  • Alarmordnung geregelt? Gibt es definierte Einsatzstichworte, bei denen die Polizei automatisch mitalarmiert wird oder die Anfahrt vor dem Objekt endet?
  • Notruf am Mann? Trägt jede Einsatzkraft eine funktionsfähige Notrufmöglichkeit am Körper – nicht im Fahrzeug?
  • Unterweisung durchgeführt? Wurden alle Einsatzkräfte, auch ehrenamtliche und neu hinzugekommene, innerhalb der letzten zwölf Monate unterwiesen und ist dies unterschrieben belegt?
  • Deeskalation geübt? Gibt es über die Theorie hinaus praktische Übungssequenzen und ein vereinbartes Teamsignal für den Rückzug?
  • Nachsorge geregelt? Sind Ansprechpersonen der psychosozialen Notfallversorgung benannt, rund um die Uhr erreichbar und allen bekannt?
  • Rückendeckung klar? Ist schriftlich festgelegt, dass der Träger bei Strafanzeigen unterstützt und wer die Betroffenen dabei begleitet?
  • Wirksamkeit geprüft? Wurde nach § 3 ArbSchG überprüft, ob die getroffenen Maßnahmen wirken, und wurden sie bei Bedarf angepasst?

⚠️ Häufige Fehler

1. Übergriffe werden nicht als Arbeitsschutzthema behandelt

Aggression gilt vielerorts als Berufsrisiko, das man aushält. Die Folge: keine Erfassung, keine Gefährdungsbeurteilung, keine Maßnahmen. Rechtlich ist das ein Verstoß gegen § 5 ArbSchG – und praktisch fehlt die Datengrundlage, um Personal, Ausstattung oder Polizeibegleitung überhaupt begründen zu können.

2. Nur schwere Vorfälle werden gemeldet

Gemeldet wird erst, wenn Blut fließt. Beleidigungen, Bedrängung und Drohungen verschwinden in der Erinnerung. Dadurch erscheint die Lage in der Statistik harmloser, als sie ist, und die schleichende Zermürbung des Personals bleibt unsichtbar. Wirksam ist nur eine ausdrücklich niedrige Meldeschwelle mit einem Formular, das in zwei Minuten ausgefüllt ist.

3. Unterweisung als reine Rechtsbelehrung

Ein Vortrag über Strafvorschriften ändert im Einsatz nichts. Ohne konkrete Situationsbeispiele, ohne geübte Formulierungen und ohne ein vereinbartes Rückzugssignal bleibt die Unterweisung folgenlos. Der Praxisanteil ist der entscheidende Teil.

4. Selbstschutz wird gegen die Hilfeleistungspflicht ausgespielt

Viele Einsatzkräfte zögern beim Rückzug, weil sie fürchten, unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen zu bekommen. Wird in der Unterweisung nicht klar gesagt, dass Eigensicherung Vorrang hat und der Träger diese Entscheidung mitträgt, bleiben Kräfte zu lange in gefährlichen Lagen.

5. Keine Nachbetreuung – oder erst auf Nachfrage

Nach einem Übergriff wird der Dienst zu Ende gefahren und nicht mehr darüber gesprochen. Ohne aktive, standardisierte Ansprache durch die Führungskraft entstehen aus akuten Belastungsreaktionen chronische Beschwerden und lange Ausfälle. Nachsorge muss angeboten werden, nicht erbeten.

6. Ehrenamtliche werden vergessen

Freiwillige Feuerwehren werden bei Unterweisungsplanung und Nachsorgekonzepten oft übergangen, obwohl sie denselben Lagen ausgesetzt sind – und zusätzlich der Belastung, den Angreifer aus dem Ort zu kennen. Die Unterweisungspflicht gilt hier unverändert.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche und Auszubildende

Angehörige der Jugendfeuerwehr im aktiven Dienstbetrieb und Auszubildende im Rettungsdienst sind besonders schutzbedürftig. Das JArbSchG verlangt eine mindestens halbjährliche Unterweisung. Jugendliche sollten grundsätzlich nicht in Lagen mit erkennbarem Aggressionspotenzial eingesetzt werden und niemals ohne erfahrene Begleitperson am Patienten oder im Kontakt mit aufgebrachten Umstehenden stehen.

Schwangere und stillende Einsatzkräfte

Nach MuSchG sind Tätigkeiten mit Gefahr körperlicher Übergriffe für Schwangere unzulässig. Nach Mitteilung der Schwangerschaft ist die Gefährdungsbeurteilung anzupassen; in der Regel bedeutet dies eine Umsetzung in den Innendienst oder in die Leitstelle.

Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger

Wer wenig Einsatzerfahrung hat, erkennt Warnsignale später und reagiert zögerlicher. Neue Kräfte sollten in der Einarbeitungszeit gezielt mit erfahrenen Kolleginnen und Kollegen eingeteilt und nach kritischen Einsätzen aktiv angesprochen werden.

Einsatzkräfte mit Diskriminierungserfahrung

Übergriffe knüpfen häufig an Geschlecht, Herkunft, Sprache oder Religion an. Hier greift zusätzlich das AGG: Der Dienstherr muss Beschäftigte auch vor Belästigungen durch Dritte schützen. Solche Vorfälle gehören ausdrücklich in das Meldesystem und dürfen nicht als „normale" Beschimpfung eingeordnet werden.

Wiederholt betroffene Personen

Wer mehrfach angegriffen wurde, hat ein deutlich erhöhtes Risiko für langfristige Folgen. Für diese Gruppe ist eine gezielte Betreuung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt vorzusehen; die Wunschvorsorge nach ArbMedVV ist zu ermöglichen.

Beschäftigte mit Sprachbarriere

Unterweisungen müssen nach § 12 ArbSchG verständlich sein. Bei Beschäftigten mit geringen Deutschkenntnissen sind Materialien in geeigneter Sprache oder mit Bildunterstützung bereitzustellen – gerade weil Deeskalation über Sprache funktioniert.

💬 Häufige Fragen

Sind Übergriffe auf Einsatzkräfte überhaupt ein Thema der Gefährdungsbeurteilung?

Ja. § 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung aller mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und nennt psychische Belastungen ausdrücklich. Gewalt durch Dritte ist eine solche Gefährdung und muss eigenständig betrachtet und dokumentiert werden. Fachliche Grundlage ist die DGUV Information 205-027.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

§ 12 ArbSchG fordert eine Wiederholung in angemessenen Zeitabständen. In der Praxis hat sich ein jährlicher Turnus durchgesetzt. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen – etwa nach einem Vorfall im eigenen Bereich, bei geänderter Alarmordnung oder neuer Ausrüstung. Für Jugendliche gilt nach JArbSchG ein Mindestintervall von einem halben Jahr.

Gilt die Unterweisungspflicht auch für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige?

Ja. Freiwillige Feuerwehrangehörige stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung; zuständig sind vielfach die in § 185 SGB VII genannten Feuerwehr-Unfallkassen. Die Anforderungen der DGUV Regel 105-049 und die Unterweisungspflicht gelten unabhängig davon, ob der Dienst haupt- oder ehrenamtlich geleistet wird. Die Unterweisung ist in den Dienstplan einzuplanen.

Darf eine Einsatzkraft die Einsatzstelle verlassen, wenn sie sich bedroht fühlt?

Ja – und sie soll es. § 15 ArbSchG verpflichtet Beschäftigte, für die eigene Sicherheit und die ihrer Kolleginnen und Kollegen zu sorgen. Bei erkennbarer Gefahr ist der Rückzug auf sichere Distanz mit Nachforderung der Polizei die richtige Maßnahme. Der Träger muss diese Entscheidung in seinen Regelungen ausdrücklich mittragen, damit sie im Einsatz auch getroffen wird.

Was ist das Aachener Modell?

Es ist ein Beobachtungs- und Bewertungsraster zur frühen Erkennung von Konflikten im Einsatz. Statt erst auf den offenen Angriff zu reagieren, werden Umfeld, Verhalten des Gegenübers und die eigene Wahrnehmung systematisch eingeschätzt und daraus abgestufte Handlungsempfehlungen abgeleitet – von erhöhter Aufmerksamkeit über Rückzug bis zum sofortigen Verlassen der Einsatzstelle.

Muss ein Übergriff dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden?

Ein Übergriff während des Einsatzes ist ein Arbeitsunfall. Die Anzeigepflicht der Unternehmer ergibt sich aus § 193 SGB VII. Unabhängig von der Anzeigeschwelle sollte jeder Vorfall intern erfasst werden – auch verbale Übergriffe ohne Verletzung –, weil nur so eine belastbare Gefährdungsbeurteilung möglich ist.

Kann die Unterweisung als E-Learning durchgeführt werden?

Ja. Das ArbSchG schreibt keine bestimmte Form vor; entscheidend sind Verständlichkeit, arbeitsplatzbezogener Inhalt und Nachweisbarkeit. Eine Online-Unterweisung mit Lernerfolgskontrolle und revisionssicherer Protokollierung erfüllt diese Anforderungen und ist besonders für Schichtdienst und Ehrenamt praktikabel. Praktische Deeskalationsübungen sollten ergänzend in Präsenz stattfinden.

Wer trägt die Verantwortung, wenn nicht unterwiesen wurde?

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber beziehungsweise Träger (§ 3 ArbSchG). Sind Aufgaben nach § 7 ArbSchG übertragen worden, tragen die bestellten verantwortlichen Personen nach § 13 ArbSchG die Verantwortung im übertragenen Umfang. Fehlende oder nicht dokumentierte Unterweisungen können nach § 25 ArbSchG bußgeldbewehrt sein und führen im Schadensfall zu erheblichen Haftungsrisiken.

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