⚖️ Rechtliche Grundlagen
Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Mitwirkung
Die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung fordert § 5 ArbSchG, ihre Dokumentation § 6 ArbSchG. Die Unterweisungspflicht selbst steht in § 12 ArbSchG: ausreichend und angemessen, während der Arbeitszeit, bei der Einstellung und danach wiederkehrend. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig – etwa Aufzugsmonteur, Gebäudetechnik und ein Prüfsachverständiger im selben Schacht – greift zusätzlich § 8 ArbSchG zur Abstimmung der Schutzmaßnahmen. Bei besonderen Gefahren verlangt § 9 ArbSchG, dass nur ausreichend unterwiesene Personen Zutritt zu Gefahrenbereichen haben; die Beschäftigten selbst sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, Anweisungen und Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu befolgen und zu verwenden.
Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln
Aufzugsanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Daraus folgen unter anderem Anforderungen an wiederkehrende Prüfungen, an die Notbefreiung eingeschlossener Personen, an ein Notfallkonzept mit jederzeit erreichbarer Stelle sowie an die Beauftragung nur befähigter Personen für Instandhaltungstätigkeiten. Konkretisiert wird dies durch die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen); elektrische Gefährdungen behandelt die TRBS 2131. Für die Bereitstellung und Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung – insbesondere PSA gegen Absturz – gilt die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), für bauliche Anforderungen an Verkehrswege, Zugänge und Beleuchtung die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Regelwerk der Unfallversicherungsträger
Ergänzend sind die einschlägigen DGUV-Schriften heranzuziehen: Die DGUV Information 209-015 „Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen“ beschreibt das methodische Vorgehen bei Instandhaltungsarbeiten einschließlich Freischalten, Sichern und Freigabe. Für die elektrischen Anteile der Anlage sind die DGUV Information 203-001 „Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen“ sowie – sofern ausnahmsweise unter Spannung gearbeitet werden muss – die DGUV Regel 103-011 beziehungsweise DGUV Regel 103-012 „Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“ maßgeblich. Ein Unfall im Schacht ist im Übrigen nach § 193 SGB VII dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Grundsatz 309-011 - Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen · Ausgabe 2017.01
- DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen · Ausgabe 2017.02
- DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz · Ausgabe 2019.09
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.