Unterweisung Arbeiten an Aufzugssystemen – sicher im Schacht, auf dem Fahrkorbdach und im Triebwerksraum

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UWC-Nr. 4120 Neu

Aufzugsanlagen gehören zu den technisch anspruchsvollsten Arbeitsmitteln in Gebäuden: Sie verbinden bewegte Massen von mehreren hundert Kilogramm, elektrische Antriebe, Steuerungen mit Sicherheitsfunktion und tiefe, unübersichtliche Schächte. Wer an einer solchen Anlage arbeitet, bewegt sich zwangsläufig in Bereichen, die für den normalen Betrieb gar nicht vorgesehen sind – auf dem Fahrkorbdach, in der Schachtgrube, im Triebwerks- oder Schaltschrankraum.

Genau dort entstehen die schweren Unfälle. Typisch sind Abstürze in den Schacht, Quetschungen zwischen Fahrkorb und Schachtwand, das unerwartete Anfahren einer vermeintlich stillgesetzten Anlage sowie Stromunfälle beim Öffnen von Steuerungen. Fast immer ist die Ursache nicht ein Materialversagen, sondern eine übersprungene organisatorische Maßnahme: Die Anlage wurde nicht wirksam gegen Wiedereinschalten gesichert, die Schachttür blieb ungesichert offen, oder es arbeitete jemand, der für diese Tätigkeit gar nicht qualifiziert war.

Diese Unterweisung schafft die Grundlage dafür, dass Beschäftigte die Anlage richtig einschätzen: Wer darf überhaupt an einem Aufzug arbeiten? Welche Sicherungsmaßnahmen sind vor Arbeitsbeginn zwingend? Wie werden Absturzgefahren nach dem STOP-Prinzip beherrscht? Und wie verhält man sich in den drei kritischen Arbeitsbereichen Fahrkorbdach, Schacht und Triebwerksraum? Die folgenden Abschnitte fassen Rechtsgrundlagen, Arbeitgeberpflichten, Unterweisungsinhalte, Gefährdungen und Dokumentationsanforderungen für Personalverantwortliche und Sicherheitsbeauftragte zusammen.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Arbeiten an Aufzugsanlagen liegen im Schnittfeld mehrerer Regelwerke. Die Grundpflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. § 4 ArbSchG gibt die allgemeinen Grundsätze vor – Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber kollektiven. Diese Rangfolge ist die rechtliche Wurzel des STOP- beziehungsweise TOP-Prinzips beim Absturzschutz im Schacht.

Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Mitwirkung

Die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung fordert § 5 ArbSchG, ihre Dokumentation § 6 ArbSchG. Die Unterweisungspflicht selbst steht in § 12 ArbSchG: ausreichend und angemessen, während der Arbeitszeit, bei der Einstellung und danach wiederkehrend. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig – etwa Aufzugsmonteur, Gebäudetechnik und ein Prüfsachverständiger im selben Schacht – greift zusätzlich § 8 ArbSchG zur Abstimmung der Schutzmaßnahmen. Bei besonderen Gefahren verlangt § 9 ArbSchG, dass nur ausreichend unterwiesene Personen Zutritt zu Gefahrenbereichen haben; die Beschäftigten selbst sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, Anweisungen und Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu befolgen und zu verwenden.

Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln

Aufzugsanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Daraus folgen unter anderem Anforderungen an wiederkehrende Prüfungen, an die Notbefreiung eingeschlossener Personen, an ein Notfallkonzept mit jederzeit erreichbarer Stelle sowie an die Beauftragung nur befähigter Personen für Instandhaltungstätigkeiten. Konkretisiert wird dies durch die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen); elektrische Gefährdungen behandelt die TRBS 2131. Für die Bereitstellung und Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung – insbesondere PSA gegen Absturz – gilt die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), für bauliche Anforderungen an Verkehrswege, Zugänge und Beleuchtung die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Regelwerk der Unfallversicherungsträger

Ergänzend sind die einschlägigen DGUV-Schriften heranzuziehen: Die DGUV Information 209-015 „Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen“ beschreibt das methodische Vorgehen bei Instandhaltungsarbeiten einschließlich Freischalten, Sichern und Freigabe. Für die elektrischen Anteile der Anlage sind die DGUV Information 203-001 „Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen“ sowie – sofern ausnahmsweise unter Spannung gearbeitet werden muss – die DGUV Regel 103-011 beziehungsweise DGUV Regel 103-012 „Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“ maßgeblich. Ein Unfall im Schacht ist im Übrigen nach § 193 SGB VII dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass an Aufzugsanlagen nur sicher gearbeitet wird. Seine Pflichten lassen sich in vier Blöcke gliedern.

1. Gefährdungsbeurteilung vor der Tätigkeit

Nach § 5 ArbSchG und TRBS 1111 ist für jede Art von Arbeit an der Anlage – Wartung, Störungsbeseitigung, Notbefreiung, Reinigung, Prüfung, Umbau – eine eigene Betrachtung erforderlich. Sie muss den konkreten Anlagentyp, die Schachtverhältnisse (Kopfhöhe, Schachtgrubentiefe, Schutzräume), die Zugänge und die Fluchtwege abbilden. Das Ergebnis wird nach § 6 ArbSchG dokumentiert und in Betriebsanweisungen übersetzt.

2. Qualifikation und Beauftragung

Arbeiten an Aufzugsanlagen dürfen nur Personen ausführen, die dafür fachlich qualifiziert und ausdrücklich beauftragt sind. Der Arbeitgeber muss diese Eignung feststellen, dokumentieren und regelmäßig überprüfen. Werden Aufgaben delegiert, gilt § 7 ArbSchG: Übertragen werden darf nur an Personen, die dazu befähigt sind. Für elektrotechnische Anteile ist zusätzlich der Status als Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit klar abgegrenztem Aufgabenbereich zu klären.

3. Unterweisung und Schutzausrüstung

Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG muss anlagen- und tätigkeitsbezogen sein; eine allgemeine Sicherheitsbelehrung genügt nicht. Persönliche Schutzausrüstung – Auffangsystem, Helm mit Kinnriemen, Handschuhe, Beleuchtung – ist nach PSA-BV bereitzustellen, ihre Benutzung ist zu unterweisen und praktisch zu üben.

4. Koordination und Notfallorganisation

Bei Fremdfirmeneinsatz ist die Abstimmung nach § 8 ArbSchG schriftlich zu regeln, einschließlich Zutrittsregelung, Schlüsselverwaltung und gegenseitiger Information. Für die Notbefreiung und für Unfälle im Schacht sind nach § 10 ArbSchG und den Vorgaben der BetrSichV Rettungskette, Alarmierung und Erreichbarkeit festzulegen und zu erproben.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung „Arbeiten an Aufzugssystemen“ ist entlang des tatsächlichen Arbeitsablaufs aufgebaut: vom Auftrag über die Sicherung der Anlage bis zur Wiederinbetriebnahme.

Wer darf an Aufzugsanlagen arbeiten?

Zu Beginn wird sauber getrennt, welche Rollen es gibt und was sie dürfen: die beauftragte, qualifizierte Person für Instandhaltung und Störungsbeseitigung, die zur Prüfung befähigte Person, der Prüfsachverständige für die wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage sowie der eingewiesene Notbefreier, dessen Befugnis sich auf das Befreien eingeschlossener Personen nach festgelegtem Ablauf beschränkt. Kernbotschaft: Eine Notbefreiungs-Einweisung berechtigt nicht dazu, den Schacht zu betreten oder die Steuerung zu öffnen. Ebenso wird behandelt, welche zusätzliche Qualifikation für elektrotechnische Arbeiten erforderlich ist und wo die Grenze der eigenen Befugnis liegt – im Zweifel gilt: nicht weiterarbeiten, sondern zurückmelden.

Sicherungsmaßnahmen vor Arbeitsbeginn

Ein Schwerpunkt liegt auf der Reihenfolge, die vor jedem Betreten des Gefahrenbereichs einzuhalten ist, angelehnt an die DGUV Information 209-015:

  • Auftrag und Anlage prüfen: Ist die richtige Anlage identifiziert? Liegen Anlagenunterlagen, Prüfbuch und Betriebsanweisung vor?
  • Anlage stillsetzen und gegen Wiedereinschalten sichern: Hauptschalter aus, verschließen, Sperrmittel und Verbotsschild anbringen, Schlüssel bei der arbeitenden Person.
  • Spannungsfreiheit feststellen bei elektrischen Arbeiten und die Sicherheitsregeln vollständig anwenden (DGUV Information 203-001).
  • Gefahrenbereich absperren und kennzeichnen: Schachttüren gegen unbefugtes Öffnen sichern, Zugangsbereiche abgrenzen, Hinweise für Gebäudenutzer aushängen.
  • Verständigung sichern: Rufverbindung, Notruf, zweite Person bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung.

Absturzgefahren nach dem STOP-Prinzip

Der Schacht ist der gefährlichste Bereich der Anlage. Die Unterweisung führt die Rangfolge der Maßnahmen konkret vor: Substitution (Tätigkeit von außerhalb des Schachts ausführen, Diagnose über die Steuerung statt Befahrung), Technische Maßnahmen (feste Umwehrungen, klappbare Geländer auf dem Fahrkorbdach, Schutzräume oben und unten, wirksame Endschalter und Schachttürverriegelungen), Organisatorische Maßnahmen (Zutrittsregelung, Zwei-Personen-Prinzip, Arbeitsfreigabe, keine Arbeiten unter Zeitdruck) und erst zuletzt Persönliche Schutzausrüstung (Auffangsystem mit geeignetem Anschlagpunkt, kurze Verbindungsmittel, Rettungskonzept gegen Hängetrauma). Dabei wird ausdrücklich vermittelt, dass PSA gegen Absturz nur wirkt, wenn ein tragfähiger, dokumentierter Anschlagpunkt vorhanden ist – ein Grundgedanke, der auch der DGUV Information 203-058 zum Absturzschutz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen zugrunde liegt.

Fahrkorbdach, Schacht und Triebwerksraum

Für jeden der drei Arbeitsbereiche werden die Regeln praxisnah durchgesprochen: Fahrkorbdach – nur über die Inspektionssteuerung betreten, Nothalt zuerst betätigen, Standfläche und Geländer prüfen, keine Fahrt mit Normalsteuerung, keine Mitnahme loser Teile. Schacht und Schachtgrube – Grubenschalter betätigen, Beleuchtung einschalten, Zustieg über den vorgesehenen Weg, Aufenthalt nur in den Schutzräumen, Verhalten bei Wasser, Öl oder Verschmutzung. Triebwerks- und Schaltschrankraum – Zutritt nur für Befugte, Tür verschlossen halten, keine Lagerung fremder Gegenstände, Umgang mit der Handnotentriegelung, Gefahren durch bewegte Treibscheiben und Seile, Rutschgefahr durch Öl.

Notbefreiung und Wiederinbetriebnahme

Abschließend werden der festgelegte Ablauf der Notbefreiung, die Kommunikation mit eingeschlossenen Personen und die Grenzen des eigenen Handelns behandelt. Ebenso die Wiederinbetriebnahme: Vollzähligkeit von Personen und Werkzeug, Entfernen der Sicherungen erst nach Freigabe, Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen und Dokumentation der ausgeführten Arbeiten.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen an Aufzugsanlagen sind eng verzahnt – ein einziger Fehler in der Sicherungskette kann mehrere davon gleichzeitig auslösen.

Wesentliche Gefährdungen

  • Absturz in den Schacht durch geöffnete Schachttüren, ungesicherte Schachtgrubenzugänge oder fehlende Umwehrung am Fahrkorbdach.
  • Quetschen und Scheren zwischen Fahrkorb und Schachtwand, Gegengewicht, Türantrieb oder Umlenkrollen.
  • Unerwartetes Anlaufen der Anlage, weil das Stillsetzen nicht gegen Wiedereinschalten gesichert wurde oder eine zweite Person die Steuerung bedient.
  • Elektrische Gefährdung beim Öffnen von Steuerungen, an Frequenzumrichtern und an Zwischenkreisen mit Restspannung (TRBS 2131).
  • Absturz von Gegenständen auf Personen in der Schachtgrube – Werkzeug, Kleinteile, Bauschutt.
  • Enge, Dunkelheit und Klima: eingeschränkte Bewegungsfreiheit, unzureichende Beleuchtung, Hitze im Triebwerksraum, schlechte Erreichbarkeit für Rettungskräfte.
  • Stolpern, Rutschen, Stürzen durch Öl, Fett, Wasser und Ablagerungen.
  • Gefahrstoffe wie Hydraulik- und Getriebeöl, Reinigungs- und Lösemittel sowie Stäube aus Altanlagen.

Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip

Substitution: Arbeiten so planen, dass ein Betreten des Schachts entfällt – Ferndiagnose, Bedienung von außerhalb, Austausch statt Reparatur im Schacht, Vorbereitung von Baugruppen in der Werkstatt.

Technische Maßnahmen: Inspektionssteuerung und Nothalteinrichtungen auf dem Fahrkorbdach und in der Schachtgrube, klappbare oder feste Geländer, wirksame Schachttürverriegelungen, Schutzräume, ausreichende Schacht- und Grubenbeleuchtung, abschließbare Hauptschalter mit Sperrvorrichtung, tragfähige und geprüfte Anschlagpunkte.

Organisatorische Maßnahmen: schriftliche Arbeitsfreigabe, Zutrittsregelung und Schlüsselverwaltung, Zwei-Personen-Prinzip bei Arbeiten im Schacht, Abstimmung mit anderen Gewerken nach § 8 ArbSchG, feste Prüf- und Instandhaltungsintervalle nach TRBS 1201, Ordnung und Sauberkeit in Schachtgrube und Triebwerksraum, klar geregelte Rettungskette.

Persönliche Schutzmaßnahmen: Auffangsystem mit kurzem Verbindungsmittel und Falldämpfer, Industrieschutzhelm mit Kinnriemen, Schutzhandschuhe, rutschhemmendes Schuhwerk, körpernahe Beleuchtung, Warnkleidung im Zugangsbereich. PSA ist nachrangig, ersetzt keine technische Sicherung und ist vor jeder Benutzung auf Beschädigung zu prüfen (PSA-BV).

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an oder in Aufzugsanlagen arbeiten oder deren Gefahrenbereich betreten:

  • Aufzugsbau und Aufzugsservice: Monteure, Servicetechniker, Störungsdienst, Bereitschaftsdienste.
  • Facility Management und Gebäudetechnik: Haustechnik, technischer Objektbetreuungsdienst, Notbefreier in Wohn- und Bürogebäuden.
  • Wohnungswirtschaft und öffentliche Hand: Betreiber von Aufzugsanlagen mit eigener Technikmannschaft, kommunale Gebäudeverwaltungen.
  • Industrie und Logistik: Betriebsschlosserei und Instandhaltung an Lasten-, Klein- und Güteraufzügen.
  • Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Hotellerie: Anlagen mit hoher Verfügbarkeitsanforderung und häufigen Notbefreiungen.
  • Bau und Modernisierung: Gewerke, die zeitgleich mit der Aufzugsfirma im Schachtbereich tätig sind.

Besonderheit: In Bestandsgebäuden treffen Beschäftigte häufig auf ältere Anlagen ohne Inspektionssteuerung auf dem Fahrkorbdach, mit geringen Schutzraumhöhen oder ohne geeignete Anschlagpunkte. Solche Anlagen erfordern eine gesonderte, anlagenbezogene Betrachtung in der Gefährdungsbeurteilung – Standardmaßnahmen greifen dort nicht automatisch.

📅 Intervalle & Dokumentation

Erstunterweisung: vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit, also bevor eine Person zum ersten Mal einen Schacht betritt, das Fahrkorbdach befährt oder eine Notbefreiung durchführt (§ 12 ArbSchG).

Wiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich. Für Jugendliche schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine halbjährliche Unterweisung vor; wegen der besonderen Gefährdung im Schacht ist bei Arbeiten an Aufzugsanlagen ohnehin ein kürzeres Intervall sinnvoll, etwa halbjährlich für Beschäftigte im Störungs- und Bereitschaftsdienst.

Anlassbezogene Unterweisung: bei Versetzung, neuen Anlagentypen oder Steuerungen, geänderten Arbeitsverfahren, nach Unfällen und Beinaheunfällen, nach längerer Abwesenheit sowie bei erkennbarem Fehlverhalten.

Dokumentation

Zu dokumentieren sind Datum, Dauer, Inhalte und Anlagenbezug, Name und Funktion der unterweisenden Person sowie die Namen der Teilnehmenden mit Unterschrift oder – bei digitaler Durchführung – mit revisionssicherer Bestätigung und Lernerfolgskontrolle. Die Dokumentation ist Teil der Nachweisführung nach § 6 ArbSchG und wird bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörde oder Unfallversicherungsträger regelmäßig eingesehen.

Aufbewahrung: Unterweisungsnachweise sollten mindestens so lange aufbewahrt werden, wie sie als Nachweis dienen können – in der Praxis werden zwei bis fünf Jahre, bei Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko und zur Absicherung im Haftungsfall auch deutlich längere Fristen empfohlen. Nachweise über Qualifikation, Beauftragung und Prüfungen der Anlage sowie PSA-Prüfprotokolle sind ergänzend und über die gesamte Verwendungsdauer zu führen.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Sind alle Personen, die an der Anlage arbeiten, namentlich beauftragt und ist ihre Qualifikation dokumentiert?
  • Liegt eine anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung einschließlich Schachtverhältnissen, Zugängen und Rettungsweg vor?
  • Ist geregelt, wie die Anlage stillgesetzt und wirksam gegen Wiedereinschalten gesichert wird – inklusive Sperrmittel, Schild und Schlüsselführung?
  • Sind geeignete, geprüfte Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz vorhanden und dokumentiert?
  • Funktionieren Inspektionssteuerung, Nothalteinrichtungen, Grubenschalter, Schachttürverriegelungen und Schacht-/Grubenbeleuchtung?
  • Ist der Zutritt zu Triebwerks- und Schaltschrankraum auf befugte Personen begrenzt und die Tür verschlossen?
  • Sind Schachtgrube und Triebwerksraum frei von Fremdlagerung, Öl, Wasser und Ablagerungen?
  • Ist die Notbefreiung schriftlich geregelt, sind Notbefreier eingewiesen und ist die Notrufkette jederzeit erreichbar?
  • Ist bei Fremdfirmeneinsatz die Koordination nach § 8 ArbSchG schriftlich festgehalten?
  • Sind Unterweisung, Wiederholungstermin und Lernerfolgskontrolle vollständig dokumentiert?

⚠️ Häufige Fehler

1. Stillsetzen ohne Sicherung gegen Wiedereinschalten

Der Hauptschalter wird ausgeschaltet, aber nicht verschlossen und nicht gekennzeichnet. Eine dritte Person schaltet ein, weil der Aufzug „wieder laufen soll“ – der Klassiker unter den schweren Aufzugsunfällen. Sperrmittel, Verbotsschild und Schlüssel bei der arbeitenden Person sind keine Formalie, sondern die eigentliche Schutzmaßnahme.

2. Notbefreier arbeiten über ihre Befugnis hinaus

Eingewiesene Notbefreier öffnen die Schachttür, um „mal nachzusehen“, oder betätigen die Handnotentriegelung ohne festgelegten Ablauf. Die Einweisung zur Notbefreiung ist eng begrenzt; jede darüber hinausgehende Tätigkeit erfordert die Qualifikation als beauftragte Fachkraft.

3. PSA statt technischer Sicherung

Der Auffanggurt wird als Universallösung betrachtet, obwohl kein tragfähiger Anschlagpunkt existiert oder das Geländer am Fahrkorbdach fehlt. Die Rangfolge nach § 4 ArbSchG wird damit umgekehrt – und im Absturzfall wirkt die PSA nicht.

4. Unterweisung ohne Anlagenbezug

Eine allgemeine Jahresunterweisung wird pauschal für alle Standorte abgehakt. Alt- und Neuanlagen unterscheiden sich jedoch erheblich bei Inspektionssteuerung, Schutzräumen und Zugängen. Ohne konkreten Anlagenbezug ist die Unterweisung nach § 12 ArbSchG nicht „angemessen“.

5. Triebwerks- und Schaltschrankraum als Abstellfläche

Putzmittel, Kartons oder Ersatzteile lagern im Triebwerksraum, die Tür steht offen. Das schafft Brandlast, Stolperstellen und unbefugten Zutritt zu einem Bereich mit bewegten Teilen und offener Elektrik.

6. Wiederinbetriebnahme ohne Vollständigkeitskontrolle

Die Sicherungen werden entfernt, bevor geprüft ist, ob alle Personen den Schacht verlassen haben und kein Werkzeug zurückgeblieben ist. Freigabe erst nach ausdrücklicher Rückmeldung und Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche und Auszubildende

Arbeiten im Aufzugsschacht sind mit erheblichen Absturz- und Quetschgefahren verbunden. Für Jugendliche gelten die Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG); eine Beschäftigung kommt nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und nach halbjährlicher Unterweisung in Betracht. Auszubildende dürfen Tätigkeiten im Schacht nicht allein ausführen.

Schwangere und stillende Mütter

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Tätigkeiten mit Absturzgefahr, Zwangshaltungen in der Schachtgrube, Arbeiten auf dem Fahrkorbdach sowie Alleinarbeit in schlecht erreichbaren Bereichen sind regelmäßig unzulässig.

Fremdfirmen und Alleinarbeit

Bei Beauftragung externer Dienstleister ist die Koordination nach § 8 ArbSchG zu regeln – einschließlich Zutritt, Schlüsselübergabe und gegenseitiger Gefahreninformation. Alleinarbeit im Schacht ist wegen der eingeschränkten Rettungsmöglichkeit grundsätzlich zu vermeiden; ist sie unvermeidbar, sind technische Personen-Notsignal-Anlagen und feste Meldeintervalle festzulegen.

Beschäftigte mit Sprachbarrieren

Die Unterweisung muss verständlich sein. Bei Beschäftigten mit geringen Deutschkenntnissen sind Materialien in der jeweiligen Sprache, bildgestützte Anleitungen und eine praktische Vorführung vor Ort erforderlich.

💬 Häufige Fragen

Wer darf an einer Aufzugsanlage arbeiten?

Nur Personen, die für die konkrete Tätigkeit fachlich qualifiziert, vom Arbeitgeber beauftragt und unterwiesen sind. Für Prüfungen an der überwachungsbedürftigen Anlage gelten nach Betriebssicherheitsverordnung zusätzliche Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen beziehungsweise Prüfsachverständige. Für elektrotechnische Arbeiten ist der Status als Elektrofachkraft erforderlich.

Darf ein eingewiesener Notbefreier den Schacht betreten?

Nein. Die Einweisung zur Notbefreiung berechtigt ausschließlich zum Befreien eingeschlossener Personen nach dem festgelegten Ablauf. Das Betreten des Schachts, das Befahren des Fahrkorbdachs oder Eingriffe in die Steuerung sind der beauftragten Fachkraft vorbehalten.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Mindestens einmal jährlich nach § 12 ArbSchG, für Jugendliche halbjährlich nach JArbSchG. Zusätzlich anlassbezogen bei neuen Anlagen, geänderten Verfahren, nach Unfällen oder längerer Abwesenheit. Für Beschäftigte im Störungs- und Bereitschaftsdienst ist ein halbjährliches Intervall empfehlenswert.

Was bedeutet das STOP-Prinzip beim Absturzschutz im Schacht?

Es beschreibt die verbindliche Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Substitution (Tätigkeit ohne Schachtzutritt), technische Maßnahmen (Geländer, Schutzräume, Verriegelungen), organisatorische Maßnahmen (Freigabe, Zutrittsregelung, Zwei-Personen-Prinzip) und erst zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Diese Rangfolge ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des § 4 ArbSchG.

Reicht ein Auffanggurt als Absturzschutz auf dem Fahrkorbdach aus?

Nein. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist nachrangig und wirkt nur mit einem tragfähigen, geeigneten und dokumentierten Anschlagpunkt sowie einem funktionierenden Rettungskonzept gegen Hängetrauma. Vorrangig sind technische Sicherungen wie Umwehrungen und Schutzräume.

Welche Sicherungsmaßnahmen sind vor Arbeitsbeginn zwingend?

Anlage identifizieren und Unterlagen prüfen, Anlage stillsetzen und wirksam gegen Wiedereinschalten sichern, bei elektrischen Arbeiten Spannungsfreiheit feststellen, Gefahrenbereich absperren und kennzeichnen, Schachttüren gegen unbefugtes Öffnen sichern sowie die Verständigung und Notrufkette sicherstellen.

Muss die Unterweisung in Präsenz stattfinden?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor, verlangt aber eine ausreichende und angemessene Unterweisung mit Verständniskontrolle. Theoretische Inhalte lassen sich rechtssicher online vermitteln und dokumentieren; anlagen- und handhabungsbezogene Anteile – etwa das Anlegen der PSA, die Bedienung der Inspektionssteuerung und der Ablauf der Notbefreiung – sind zusätzlich praktisch vor Ort zu vermitteln.

Wie lange sind die Nachweise aufzubewahren?

Unterweisungsnachweise sind Teil der Dokumentation nach § 6 ArbSchG. In der Praxis werden mindestens zwei bis fünf Jahre empfohlen; wegen der langen Haftungszeiträume bei Personenschäden ist eine längere Aufbewahrung sinnvoll. Qualifikations- und Beauftragungsnachweise sowie Prüfprotokolle der Anlage und der PSA sind über die gesamte Verwendungsdauer zu führen.

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