Unterweisung Anti-Korruption (Compliance) in öffentlichen Stellen

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UWC-Nr. 5011 Neu

Korruption im öffentlichen Dienst beginnt selten mit einem Koffer voller Geldscheine. Sie beginnt mit der Einladung zum Mittagessen durch einen Bieter, mit der Flasche Wein zu Weihnachten, mit dem kostenlosen Ticket für ein Fußballspiel oder mit dem Angebot, die private Heizung durch eine Firma warten zu lassen, die gerade einen Bauantrag laufen hat. Genau diese Alltagssituationen machen das Thema für Verwaltungen, Kommunen, Behörden, Eigenbetriebe und öffentliche Unternehmen so heikel: Die Grenze zwischen einer sozial üblichen Aufmerksamkeit und einem strafbaren Vorteil verläuft nicht dort, wo das Bauchgefühl sie vermutet.

Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gilt ein grundsätzliches Verbot der Vorteilsannahme. Anders als in der Privatwirtschaft kommt es dabei nicht darauf an, ob eine konkrete Gegenleistung vereinbart wurde – schon der böse Schein kann genügen, um ein Straf- oder Disziplinarverfahren auszulösen. Hinzu kommt: Die Verantwortung endet nicht bei der einzelnen Person. Dienststellenleitungen müssen nachweisen können, dass sie ihre Beschäftigten über die Regeln informiert und für Risikosituationen sensibilisiert haben.

Diese Unterweisung schafft die Grundlage dafür. Sie erklärt, wer strafrechtlich als Amtsträger gilt, welche Tatbestände das Strafgesetzbuch für Bestechlichkeit und Bestechung im Amt bereithält, wie Geschenke, Einladungen, Sponsoring und Nebentätigkeiten korrekt behandelt werden und welche Meldewege bei einem Verdacht offenstehen. Ziel ist nicht Misstrauen gegenüber den eigenen Beschäftigten, sondern Handlungssicherheit: Wer die Regeln kennt, kann ein unpassendes Angebot souverän und ohne persönliches Risiko zurückweisen – und schützt damit zugleich das Ansehen seiner Dienststelle.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Korruptionsprävention im öffentlichen Sektor stützt sich auf mehrere Rechtsebenen, die ineinandergreifen. An der Spitze steht das Strafrecht: Das Strafgesetzbuch stellt die Vorteilsannahme und die Bestechlichkeit auf Nehmerseite sowie die Vorteilsgewährung und die Bestechung auf Geberseite unter Strafe. Die Tatbestände unterscheiden danach, ob der Vorteil allgemein für die Dienstausübung gewährt wird oder ob er mit einer konkreten – insbesondere pflichtwidrigen – Diensthandlung verknüpft ist. Ergänzend erfasst das Strafgesetzbuch wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen sowie die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern; die unzulässige Interessenwahrnehmung durch Mitglieder von Volksvertretungen ist in § 108f StGB geregelt. Die genauen Paragrafen, ihre Voraussetzungen und Strafrahmen werden im Kurs im Einzelnen dargestellt.

Entscheidend für den persönlichen Anwendungsbereich ist § 11 StGB (Personen- und Sachbegriffe). Dort sind die Begriffe des Amtsträgers, des für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und des europäischen Amtsträgers definiert. Die Reichweite überrascht viele Beschäftigte: Erfasst sind nicht nur Beamtinnen und Beamte, sondern auch Tarifbeschäftigte in Behörden sowie Personen, die bei sonstigen Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen – etwa in kommunalen Eigenbetrieben, Zweckverbänden oder öffentlich beherrschten Gesellschaften. Auch externe Dienstleister können durch förmliche Verpflichtung in diesen Kreis hineinwachsen.

Auf Unkenntnis kann sich niemand berufen: Nach § 17 StGB (Verbotsirrtum) entlastet die fehlende Unrechtseinsicht nur dann, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Wer sich informieren konnte – etwa durch eine angebotene Unterweisung oder durch Rückfrage bei der Ansprechperson für Korruptionsprävention –, trägt das Risiko selbst. Das ist ein starkes Argument dafür, Schulungen nachweisbar durchzuführen.

Neben dem Strafrecht steht das Dienst- und Arbeitsrecht: Beamtenstatusgesetz und Bundesbeamtengesetz enthalten das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile in Bezug auf das Amt anzunehmen, sowie Regelungen zu Nebentätigkeiten; Verstöße werden nach den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geahndet. Für Tarifbeschäftigte greifen die tarifvertraglichen Nebenpflichten und das arbeitsvertragliche Rücksichtnahmegebot des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verwaltungsintern konkretisieren die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung sowie entsprechende Landes- und Kommunalregelungen die Details. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber ab bestimmten Größen zur Einrichtung interner Meldestellen und schützt Hinweisgebende vor Repressalien. Im Beschaffungswesen ergänzen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und das Vergaberecht die Vorgaben, etwa durch Ausschlussgründe für Bieter.

Der Arbeitsschutz ist von diesen Regeln zu trennen: Die Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG betrifft Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, nicht die Compliance im engeren Sinn. Berührungspunkte bestehen dort, wo Korruptionsdruck zu psychischer Belastung führt oder wo Zahlstellen betroffen sind – hier geben die DGUV Regel 115-401 (Branche Bürobetriebe), die DGUV Regel 100-001 (Grundsätze der Prävention) und die DGUV Regel 115-005 (Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand) organisatorische Hinweise.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Dienstherren und Arbeitgeber des öffentlichen Sektors tragen eine Organisationsverantwortung. Sie müssen dafür sorgen, dass korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete erkannt und abgesichert werden – typischerweise Vergabe und Beschaffung, Bau- und Planungsverwaltung, Genehmigungs-, Aufsichts- und Prüfbehörden, Ordnungsämter, Fördermittelvergabe sowie Kassen- und Zahlstellen.

Zu den zentralen Pflichten gehören:

  • Risikoanalyse: Systematische Ermittlung besonders korruptionsgefährdeter Organisationseinheiten und Tätigkeiten, dokumentiert und regelmäßig fortgeschrieben.
  • Organisatorische Vorkehrungen: Mehr-Augen-Prinzip, klare Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung, Transparenz in der Aktenführung, Rotation in besonders gefährdeten Bereichen sowie eine nachvollziehbare Dokumentation von Vergabeentscheidungen.
  • Benennung einer Ansprechperson für Korruptionsprävention und Einrichtung eines Meldewegs, der auch vertrauliche Hinweise ermöglicht.
  • Regelwerk: Verbindliche Dienstanweisung zum Umgang mit Geschenken, Einladungen, Sponsoring, Nebentätigkeiten und Interessenkonflikten, einschließlich einer klaren Genehmigungs- und Anzeigepflicht.
  • Information und Schulung: Alle Beschäftigten sind über die geltenden Regeln zu unterrichten – nachweisbar, verständlich und in wiederkehrenden Abständen.
  • Förmliche Verpflichtung von Personen, die nicht im Beamtenverhältnis stehen, aber Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie vertragliche Bindung externer Dienstleister an Antikorruptionsklauseln.

Führungskräfte haben eine gesonderte Rolle: Sie müssen Hinweise ernst nehmen, dürfen Verdachtsfälle nicht intern versanden lassen und sind Vorbild in der eigenen Praxis. Wo Führungsleitlinien schriftlich verankert werden, gibt die DGUV Information 206-036 (Führung – Führungsleitlinien erstellen und umsetzen) methodische Anhaltspunkte. Wer als Vorgesetzter erkennbare Missstände duldet, riskiert eine eigene disziplinarische Verantwortung.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung ist so aufgebaut, dass sie von der rechtlichen Einordnung zur praktischen Entscheidung im Einzelfall führt. Sie richtet sich an Beschäftigte ohne juristische Vorkenntnisse und arbeitet durchgehend mit Fallbeispielen aus dem Verwaltungsalltag.

1. Was Korruption im öffentlichen Dienst bedeutet

Zum Einstieg wird der Unterschied zwischen dem alltagssprachlichen und dem juristischen Verständnis von Korruption geklärt. Behandelt werden das Schutzgut der Bestechungsdelikte – das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit und Unkäuflichkeit staatlichen Handelns – sowie die typischen Erscheinungsformen: situative Gelegenheitskorruption, strukturelle Beziehungspflege über Jahre hinweg (Anfüttern) und organisierte Absprachen im Vergabeverfahren.

2. Wer betroffen ist: der Amtsträgerbegriff

Anhand von § 11 StGB wird geklärt, welche Personengruppen welchen Vorschriften unterliegen. Erläutert werden Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete und europäische Amtsträger. Ein Schwerpunkt liegt auf Grenzfällen: Beschäftigte kommunaler Eigenbetriebe, Mitarbeitende öffentlich beherrschter GmbHs, Honorarkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten sowie externe Planungsbüros. Für Mitglieder von Volksvertretungen wird ergänzend die unzulässige Interessenwahrnehmung nach § 108f StGB angesprochen.

3. Die Straftatbestände im Überblick

Vermittelt wird die Systematik der Korruptionsdelikte des Strafgesetzbuchs: Vorteilsannahme und Bestechlichkeit auf der Nehmerseite, Vorteilsgewährung und Bestechung auf der Geberseite, jeweils mit der entscheidenden Unterscheidung zwischen dem Vorteil für die Dienstausübung allgemein und dem Vorteil als Gegenleistung für eine konkrete, gegebenenfalls pflichtwidrige Diensthandlung. Ergänzend werden wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen und die Abgeordnetenbestechung eingeordnet. Behandelt werden außerdem die Begriffe Vorteil, Unrechtsvereinbarung und Drittvorteil – letzterer ist besonders praxisrelevant, weil auch Zuwendungen an Vereine, Angehörige oder die Dienststelle selbst erfasst sein können.

4. Das Verbot der Vorteilsannahme in der Praxis

Kernstück der Schulung ist die Abgrenzung zwischen erlaubten Aufmerksamkeiten und unzulässigen Zuwendungen. Durchgespielt werden unter anderem:

  • geringwertige Werbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender oder Schreibblöcke,
  • Bewirtung bei dienstlichen Terminen, Fachmessen und Fortbildungen,
  • Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen,
  • Einladungen zu Sport-, Kultur- und Repräsentationsveranstaltungen inklusive Hospitality-Angeboten,
  • Rabatte, Sonderkonditionen und private Beratungsleistungen,
  • Sponsoring und Spenden zugunsten der Dienststelle,
  • Nebentätigkeiten, Vortragshonorare und Beteiligungen an Unternehmen mit Geschäftsbeziehung zur Behörde.

Vermittelt wird eine belastbare Prüfreihenfolge: Besteht ein Bezug zur Dienstausübung? Ist der Vorteil geringwertig und sozial üblich? Liegt eine allgemeine oder eine schriftliche Einzelgenehmigung vor? Wird eine Anzeige benötigt? Ausdrücklich behandelt wird, dass verwaltungsinterne Bagatellgrenzen keine strafrechtliche Freistellung bewirken, sondern lediglich die dienstrechtliche Genehmigungspraxis vereinfachen.

5. Warnsignale, Meldewege und richtiges Verhalten

Abschließend werden typische Anbahnungsmuster erkennbar gemacht – das Duzen-Angebot, das private Treffen außerhalb der Dienstzeit, die Bitte um eine kleine Ausnahme, die schrittweise Steigerung von Aufmerksamkeiten. Trainiert wird die freundliche, aber klare Ablehnung sowie die Aktennotiz über den Vorgang. Erläutert werden die internen Meldewege, die Rolle der Ansprechperson für Korruptionsprävention, der Schutz von Hinweisgebenden nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und die Frage, wann eine Strafanzeige geboten ist.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Korruptionsrisiken sind keine Frage schlechter Charaktere, sondern überwiegend eine Frage der Gelegenheit. Die Unterweisung macht die typischen Risikofaktoren sichtbar und ordnet ihnen Schutzmaßnahmen zu.

Typische Gefährdungslagen

  • Entscheidungsmacht ohne Kontrolle: Eine Person führt Bedarfsermittlung, Vergabe, Abnahme und Rechnungsprüfung allein durch.
  • Langjährige exklusive Kontakte zu denselben Auftragnehmern ohne personelle Rotation.
  • Intransparente Verfahren: Direktvergaben, freihändige Vergaben, nachträgliche Leistungsänderungen und Nachträge ohne dokumentierte Begründung.
  • Informationsvorsprung: Kenntnis über Bauleitplanung, Fördermittel oder Vergabewerte, die wirtschaftlich verwertbar ist.
  • Persönliche Drucksituationen: finanzielle Notlagen, Abhängigkeitsverhältnisse, aber auch Drohungen und Nötigungsversuche gegenüber Beschäftigten im Außendienst.
  • Unklare Regeln: Fehlt eine Dienstanweisung, entscheiden Beschäftigte nach Gefühl – mit erheblichem persönlichem Risiko.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Das aus dem Arbeitsschutz bekannte TOP-Prinzip lässt sich auf die Korruptionsprävention übertragen. Technische Maßnahmen setzen an den Abläufen an: revisionssichere Vergabe- und Dokumentenmanagementsysteme, elektronische Vergabeplattformen, protokollierte Zugriffsrechte, ein zentrales Geschenke- und Einladungsregister sowie ein digitaler, vertraulicher Meldekanal. Organisatorische Maßnahmen bilden den Schwerpunkt: konsequentes Mehr-Augen-Prinzip, Funktionstrennung zwischen anordnender und ausführender Stelle, Rotation in besonders gefährdeten Arbeitsgebieten, Zufallsstichproben durch die Innenrevision, klare Genehmigungsvorbehalte für Nebentätigkeiten sowie eine ausdrückliche Regelung zum Umgang mit Sponsoring. Personenbezogene Maßnahmen stehen bewusst am Ende der Kette: wiederkehrende Unterweisungen, Sensibilisierung für Anbahnungsmuster, verbindliche Verhaltensregeln und die förmliche Verpflichtung nicht verbeamteter Beschäftigter.

Diese Reihenfolge ist mehr als eine Formalie: Wer allein auf Schulungen setzt, verlagert die gesamte Last auf die einzelne Person am Schalter. Erst wenn Prozesse so gestaltet sind, dass eine Manipulation auffällt, wirkt die Unterweisung als das, was sie sein soll – die letzte, aber gut vorbereitete Verteidigungslinie. Wo zusätzlich Bargeld gehandhabt wird, sind die organisatorischen Hinweise der DGUV Regel 115-005 (Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand) einzubeziehen; für die allgemeine Gestaltung von Verwaltungsarbeitsplätzen gibt die DGUV Regel 115-401 (Branche Bürobetriebe) den Rahmen.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten öffentlicher Stellen – unabhängig von Statusgruppe und Hierarchieebene. Besonders relevant ist sie für:

  • Kommunalverwaltungen – Bau-, Ordnungs-, Umwelt- und Sozialämter, Bauhöfe, Liegenschaftsverwaltung,
  • Landes- und Bundesbehörden mit Genehmigungs-, Aufsichts- oder Förderaufgaben,
  • Vergabe- und Beschaffungsstellen sowie Rechnungsprüfungs- und Revisionsämter,
  • kommunale Eigenbetriebe und öffentliche Unternehmen – Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, Abfallwirtschaft, Wohnungsgesellschaften, Kliniken in öffentlicher Trägerschaft,
  • Sozialversicherungsträger, Kammern, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  • Führungskräfte, die Verdachtsfälle bewerten und Meldungen entgegennehmen müssen.

Eine Besonderheit gilt für private Unternehmen mit öffentlichen Auftraggebern: Ihre Beschäftigten können auf der Geberseite strafbar handeln, und dem Unternehmen drohen vergaberechtliche Ausschlüsse. Für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Gemeinde- und Stadträten gelten eigene Regeln, die im Kurs gesondert angesprochen werden.

📅 Intervalle & Dokumentation

Für die Compliance-Unterweisung gibt es keine gesetzlich fixierte Frist, wie sie der Arbeitsschutz kennt. In der Verwaltungspraxis hat sich als Regelintervall die jährliche Wiederholung etabliert, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen bei:

  • Einstellung, Versetzung oder Übernahme einer korruptionsgefährdeten Tätigkeit – hier vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • Änderung der Rechtslage oder der internen Dienstanweisung,
  • Übernahme einer Führungs- oder Vergabefunktion,
  • nach einem Vorfall oder Verdachtsfall in der eigenen Dienststelle.

Die Dokumentation ist der eigentliche Nachweis der Organisationsverantwortung. Festzuhalten sind Datum, Thema und Inhaltsübersicht, Name der unterweisenden Stelle sowie die Namen der teilnehmenden Personen mit Bestätigung der Kenntnisnahme. Bei Online-Unterweisungen tritt an die Stelle der Unterschriftenliste das systemseitige Teilnahmeprotokoll mit Zeitstempel und Testergebnis – ein Vorteil, weil sich der Nachweis jederzeit reproduzieren lässt. Ergänzend sollten die förmlichen Verpflichtungen nicht verbeamteter Beschäftigter, ausgesprochene Genehmigungen für Geschenke und Nebentätigkeiten sowie Einträge im Geschenkeregister aktenkundig geführt werden.

Zur Aufbewahrung: Unterweisungsnachweise sollten mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus so lange vorgehalten werden, wie disziplinar- oder strafrechtliche Fragen auftreten können; als praktikabler Richtwert haben sich mindestens fünf Jahre bewährt. Maßgeblich sind im Einzelfall die Aufbewahrungs- und Aktenordnungen der jeweiligen Verwaltung sowie die Vorgaben des Datenschutzes zur Löschung nicht mehr benötigter Personaldaten.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Liegt eine schriftliche, aktuelle Dienstanweisung zum Umgang mit Geschenken, Einladungen und Sponsoring vor – und kennen alle Beschäftigten sie?
  • Sind die besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete der Dienststelle ermittelt und dokumentiert?
  • Ist eine Ansprechperson für Korruptionsprävention benannt und in der Dienststelle bekanntgemacht?
  • Existiert ein vertraulicher interner Meldeweg nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, der auch anonym nutzbar ist?
  • Sind alle nicht verbeamteten Beschäftigten mit Verwaltungsaufgaben förmlich verpflichtet worden?
  • Wird das Mehr-Augen-Prinzip bei Vergabe, Abnahme und Rechnungsfreigabe tatsächlich gelebt – auch bei Direktvergaben und Nachträgen?
  • Werden Geschenke, Einladungen und Bewirtungen in einem zentralen Register erfasst und die Genehmigungen aktenkundig gemacht?
  • Sind Nebentätigkeiten und Beteiligungen an Auftragnehmern angezeigt und geprüft?
  • Enthalten Verträge mit externen Dienstleistern Antikorruptions- und Kündigungsklauseln?
  • Ist die letzte Unterweisung nicht länger als zwölf Monate her und liegt der Teilnahmenachweis vollständig vor?

⚠️ Häufige Fehler

1. Nur die Vergabestelle wird geschult

Korruption entsteht nicht nur bei der Auftragsvergabe. Genehmigungssachbearbeitung, Bauüberwachung, Fördermittelbewilligung, Ordnungsamt und Kasse sind ebenso exponiert. Wer die Unterweisung auf einen Fachbereich begrenzt, lässt die übrigen Beschäftigten ohne Handlungssicherheit zurück – und schwächt zugleich den eigenen Entlastungsnachweis.

2. Verlass auf eine vermeintliche Wertgrenze

Die verbreitete Vorstellung, unterhalb eines bestimmten Eurobetrags sei alles erlaubt, ist rechtlich unzutreffend. Verwaltungsinterne Bagatellgrenzen erleichtern die dienstrechtliche Genehmigungspraxis, entfalten aber keine Sperrwirkung gegenüber dem Strafrecht. Ein günstiges Geschenk kann strafbar sein, wenn es mit einer konkreten Diensthandlung verknüpft ist.

3. Drittvorteile werden übersehen

Zuwendungen an den Sportverein der Sachbearbeiterin, an Angehörige oder an die Dienststelle selbst werden häufig als unproblematisch eingestuft. Tatsächlich können auch solche Drittvorteile den Tatbestand erfüllen. Sponsoring gehört deshalb in ein transparentes, zentral geführtes und genehmigtes Verfahren.

4. Führungskräfte handeln Verdachtsfälle intern ab

Aus Rücksicht auf das Betriebsklima werden Hinweise gelegentlich im Team besprochen statt gemeldet. Das gefährdet Beweismittel, kann als Vertuschung gewertet werden und begründet eine eigene disziplinarische Verantwortung der Führungskraft.

5. Fehlende oder lückenhafte Dokumentation

Eine durchgeführte, aber nicht nachweisbare Unterweisung ist im Streitfall wertlos. Häufig fehlen Teilnahmenachweise für Nachzügler, für neu eingestellte Personen oder für externe Kräfte. Ebenso oft fehlt die Aktennotiz über ein abgelehntes Angebot – gerade sie ist der beste persönliche Schutz.

6. Einmalige Aktion statt regelmäßiger Wiederholung

Eine Auftaktveranstaltung reicht nicht. Ohne Wiederholung verblassen die Regeln, Personalwechsel bleiben unberücksichtigt und Änderungen der Rechtslage erreichen die Beschäftigten nicht.

ℹ️ Sonderfälle

Externe Kräfte und Beliehene

Honorarkräfte, Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie externe Planungs- und Ingenieurbüros können durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben oder durch förmliche Verpflichtung in den strafrechtlich relevanten Personenkreis fallen. Sie sind in die Unterweisung einzubeziehen; die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

Beschäftigte in öffentlichen Unternehmen

In Stadtwerken, Verkehrsbetrieben oder kommunalen Wohnungsgesellschaften ist die Amtsträgereigenschaft nicht immer eindeutig. Praxisgerecht ist es, dort einheitlich nach den strengeren Maßstäben des öffentlichen Dienstes zu verfahren, statt im Einzelfall auf eine günstige Auslegung zu setzen.

Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Für Mitglieder kommunaler Vertretungen gelten eigene Vorschriften; die unzulässige Interessenwahrnehmung ist in § 108f StGB geregelt. Hinzu kommen kommunalrechtliche Mitwirkungsverbote bei Befangenheit, die von den strafrechtlichen Regeln zu unterscheiden sind.

Beschäftigte im Außendienst

Wer im Außendienst kontrolliert oder Bescheide zustellt, wird nicht nur mit Angeboten, sondern auch mit Druck und Drohungen konfrontiert. Hier sind Rückzugs- und Meldeabläufe festzulegen; bei Bargeldkontakt sind ergänzend die organisatorischen Hinweise der DGUV Regel 115-005 heranzuziehen.

Auslandsbezug

Bei Dienstreisen und internationaler Zusammenarbeit können ausländische und europäische Amtsträger betroffen sein. Landesübliche Gepflogenheiten rechtfertigen keine Ausnahme vom deutschen Recht.

💬 Häufige Fragen

Wer gilt im öffentlichen Dienst als Amtsträger?

Maßgeblich ist § 11 StGB. Erfasst sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Personen in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sowie alle, die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Auch Tarifbeschäftigte und Mitarbeitende kommunaler Eigenbetriebe können darunterfallen. Daneben steht die Gruppe der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten.

Ab welchem Wert ist ein Geschenk unzulässig?

Eine gesetzliche Wertgrenze gibt es nicht. Viele Dienststellen legen für geringwertige Werbeartikel eine interne Bagatellgrenze im niedrigen zweistelligen Eurobereich fest; die konkrete Höhe ergibt sich aus der jeweiligen Dienstanweisung. Diese Grenze betrifft nur die dienstrechtliche Genehmigungspraxis. Besteht ein Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung, ist die Annahme auch bei geringem Wert unzulässig.

Darf ich eine Einladung zum Essen durch einen Bieter annehmen?

Während eines laufenden Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht. Eine einfache Bewirtung am Rande eines dienstlichen Termins kann zulässig sein, wenn sie sozial üblich ist und kein Verfahrensbezug besteht. Im Zweifel gilt: vorher die Ansprechperson für Korruptionsprävention fragen und die Entscheidung in der Akte vermerken.

Was mache ich, wenn mir ein Vorteil angeboten wird?

Das Angebot klar und ohne Umschweife ablehnen, den Vorgang unverzüglich der oder dem Vorgesetzten sowie der Ansprechperson für Korruptionsprävention melden und eine Aktennotiz mit Datum, Beteiligten und Wortlaut anfertigen. Diese Notiz schützt Sie später auch selbst.

Werde ich als Hinweisgeber geschützt?

Ja. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Personen, die einen Verstoß über die vorgesehenen Kanäle melden, vor Repressalien wie Abmahnung, Versetzung oder Kündigung. Voraussetzung ist, dass die Meldung auf hinreichendem Grund beruht und über die interne oder externe Meldestelle erfolgt.

Gilt das Thema auch für private Unternehmen?

Für Unternehmen mit öffentlichen Auftraggebern ja: Ihre Beschäftigten können auf der Geberseite strafbar handeln, und dem Unternehmen drohen Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie Eintragungen in Register. Zusätzlich greifen die Vorschriften zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Eine feste gesetzliche Frist besteht nicht. Bewährt hat sich eine jährliche Wiederholung sowie eine anlassbezogene Unterweisung bei Neueinstellung, Funktionswechsel, geänderter Rechtslage oder nach einem Vorfall.

Schützt mich Unwissenheit vor Strafe?

Nein. Nach § 17 StGB entlastet ein Verbotsirrtum nur, wenn er unvermeidbar war. Wer sich hätte informieren können – etwa durch eine angebotene Unterweisung –, kann sich darauf regelmäßig nicht berufen.

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