⚖️ Rechtliche Grundlagen
Verzahnung mit dem allgemeinen Arbeitsschutzrecht
Das MuSchG steht nicht für sich, sondern ergänzt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Einschlägig sind insbesondere:
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Maßnahmen sind zu treffen, auf Wirksamkeit zu prüfen und an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Eine eingetretene Schwangerschaft ist eine solche veränderte Gegebenheit.
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen.
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Grundlage jeder betrieblichen Schutzmaßnahme, im Mutterschutz um die spezifische Beurteilung nach MuSchG erweitert.
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
- § 9 ArbSchG – Besondere Gefahren: Beschäftigte dürfen Bereichen mit erheblicher Gefahr nur zugewiesen werden, wenn sie zuvor ausreichend angewiesen wurden.
- § 11 ArbSchG – Arbeitsmedizinische Vorsorge sowie die ArbMedVV, wenn eine Vorsorge nach den dortigen Vorgaben in Betracht kommt.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Unterweisungen sind bei Veränderungen im Aufgabenbereich anzupassen.
Weitere einschlägige Vorschriften
Je nach Tätigkeit kommen hinzu: die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe) bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die Biostoffverordnung (BioStoffV) mit § 4 (Gefährdungsbeurteilung), § 12 (Arbeitsmedizinische Vorsorge) und § 14 (Betriebsanweisung und Unterweisung) etwa im Gesundheitsdienst und in Kitas, die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) mit § 2 (Maßnahmen) und § 4 (Unterweisung), die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit § 3 (Gefährdungsbeurteilung) und § 6 (Unterweisung der Beschäftigten). Für die Arbeitszeit ist ergänzend das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten, bei minderjährigen werdenden Müttern zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich nach dem SGB VII.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.