Frage 1: Muss ich Homeoffice-Arbeitsplätze nach ArbStättV unterweisen?
Ja. Die ArbStättV gilt auch für Telearbeitsplätze. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob ergonomische Ausstattung und Sicherheit gewährleistet sind und ggf. Unterstützung leisten.
Frage 2: Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Je nach Schwere können Bußgelder bis 30.000 Euro verhängt werden. Häufige Verstöße wie fehlende Unterweisungsnachweise werden mit 1.000–5.000 Euro geahndet.
Frage 3: Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Mindestens jährlich oder bei wesentlichen Änderungen (Umbau, neue Technik). Eine einfache „Rundgang-Dokumentation“ reicht aus, wenn keine Gefährdungen vorliegen.
Frage 4: Ist eine Online-Unterweisung anerkannt?
Ja, wenn sie interaktiv ist und Nachweis der Teilnahme (z. B. durch Quizabschluss) erbracht wird. DGUV Vorschrift 1 § 12 stellt keine Präsenzpflicht auf.
Frage 5: Müssen externe Dienstleister (Reinigung, Security) unterwiesen werden?
Ja, wenn sie sich regelmäßig in den Arbeitsstätten aufhalten. Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass sie die Sicherheitsregeln kennen – idealerweise durch Mitzeichnung im Unterweisungsnachweis.
Frage 6: Was tun bei Verdacht auf Asbest in älteren Gebäuden?
Sofortige Asbestuntersuchung gemäß GefStoffV § 16 veranlassen. Die ArbStättV verlangt unverzügliche Sanierung oder umgängliche Sperrung des Bereichs bis zur Freigabe.
Frage 7: Gilt die ArbStättV auch für Coworking-Spaces?
Ja, wenn der Arbeitgeber Arbeitsplätze dort anmietet. Er muss sich vergewissern, dass der Betreiber die Vorgaben erfüllt und die Mitarbeiter entsprechend unterweist.
Frage 8: Darf ein Mitarbeiter selbständig sein Homeoffice umgestalten?
Grundsätzlich ja, aber abgestimmt mit dem Arbeitgeber. Ergonomische Mängel müssen beseitigt werden; der Arbeitgeber kann geeignete Hilfsmittel zur Verfügung stellen.