Unterweisung Infektionsschutz und Pandemie – Rechtssicher für Ihre Belegschaft

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UWC-Nr. 4091 9 Min Lerndauer

Pandemien wie COVID-19 haben gezeigt, wie schnell Infektionskrankheiten Arbeitsabläufe lahmlegen können. Als Personalverantwortlicher oder Sicherheitsbeauftragter sind Sie laut Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Ihre Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen, damit sie Gefährdungen frühzeitig erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen können. Diese Online-Unterweisung vermittelt praxisnah, welche Hygieneregeln gelten, wie Ausbreitungswege unterbrochen werden und welche Pandemiepläne in Ihrem Unternehmen greifen müssen. Sie erhalten eine vollständige Dokumentation im Sinne von ArbSchG §12 und DGUV Vorschrift 1, damit Betriebe, Behörden und Dienstleister jederzeit nachweisen können, dass sie ihre Fürsorgepflicht erfüllt haben.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Unterweisung zum Infektionsschutz ergibt sich aus folgenden Vorschriften:

  • ArbSchG §3 – Allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
  • ArbSchG §12 – Pflicht des Arbeitgebers, die Beschäftigten über Gefährdungen zu informieren und zu unterweisen.
  • DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention: Gefährdungsbeurteilung, arbeitsmedizinische Vorsorge, Unterweisung und Dokumentation.
  • DGUV Regel 100-001 – „Unterweisung in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“: konkrete Anforderungen an Inhalt und Nachweis.
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Liefert Definitionen zu „Pandemie“, „Krankheitserregern“ und „Infektionsketten“.
  • BetrSichV §3 – Gefährdungsbeurteilung, die auch biologische Arbeitsstoffe umfasst.
  • TRBA 250 – „Biologische Arbeitsstoffe im Arbeitsbereich“: Hygienemaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung (PSA).

Diese Regelwerke verpflichten Arbeitgeber, pandemietypische Gefährdungen wie Aerosol- oder Tröpfcheninfektionen in die betriebliche Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen und arbeitsplatzspezifische Präventionsmaßnahmen festzulegen.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Unterweisungspflicht: Nach ArbSchG §12 ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle Beschäftigten – unabhängig von Vertragsart oder Betriebszugehörigkeit – regelmäßig zu unterweisen. Diese Unterweisung muss auf die konkreten Tätigkeiten und Gefährdungen abgestimmt sein und spätestens bei Arbeitsaufnahme sowie bei sich ändernden Infektionsrisiken erfolgen.

Gefährdungsbeurteilung: Gemäß DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber prüfen, an welchen Arbeitsplätzen eine erhöhte Infektionsgefahr durch Viren oder Bakterien besteht (z. B. Kundenservice, Produktionsflächen mit Schichtbetrieb). Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und den Beschäftigten zugänglich zu machen.

Dokumentation: Jede Unterweisung ist laut DGUV Regel 100-001 zu dokumentieren: Inhalt, Datum, Teilnehmende, Unterweisende Person und Nachweis der Kenntnisnahme. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre. Bei Prüfungen durch die Berufsgenossenschaft oder das Gewerbeaufsichtsamt muss der Nachweis sofort vorgelegt werden.

📘 Inhalte der Unterweisung

1. Definition und Abgrenzung

Der Begriff „Pandemie“ wird nach IfSG wie folgt geklärt: Pandemie ist die weltweite Ausbreitung einer Infektionskrankheit mit hohem Gefährdungspotenzial für die Bevölkerung. Unterschieden wird zwischen:

  • Epidemie: regionale, zeitlich begrenzte Ausbreitung.
  • Pandemie: überregionale, weltweite Ausbreitung (z. B. COVID-19, Influenza H1N1).
  • Endemie: ständiges, geringes Vorkommen eines Erregers.

2. Übertragungswege und Ausbreitungsketten

Die Schulung vermittelt detailliert, wie sich Viren wie SARS-CoV-2 verbreiten:

  • Aerosol- und Tröpfchenübertragung: beim Sprechen, Husten, Niesen oder Singen.
  • Schmierinfektion: über kontaminierte Oberflächen (Türklinken, Drucker, Gemeinschaftsgeräte).
  • Stoffwechselprodukte: in Sanitärbereichen und Gemeinschaftseinrichtungen.

3. Hygieneregeln am Arbeitsplatz

Praxisbeispiele aus dem Büro, der Produktion und im Außendienst:

  • Händehygiene: Mindestens 20 Sekunden Seifenwaschung oder alkoholisches Desinfektionsmittel (Viruzid PLUS).
  • Atemschutz: FFP2-Masken in Innenräumen mit Kontakt zu Kolleg*innen oder Kund*innen.
  • Abstandsregelung: 1,5 m Abstand, Plexiglas-Trennwände an gemeinsamen Schreibtischen.
  • Lüftung: Stoßlüften alle 20 Minuten für 3–5 Minuten oder kontaktlose CO₂-Ampeln.

4. Pandemiepläne und Notfallmanagement

Der Kurs zeigt, wie ein betrieblicher Pandemieplan aufgebaut ist:

  • Risikogruppen identifizieren: z. B. Mitarbeitende mit Vorerkrankungen oder über 60 Jahre.
  • Homeoffice-Regelung: technische und organisatorische Vorbereitung.
  • Reihenfolge bei Infektionsfällen: Meldung an Gesundheitsamt, Kontaktnachverfolgung, Schließung von Abteilungen.
  • Kommunikationspläne: Nachrichten an Kunden, Lieferanten und Behörden.

5. Impf- und Testkonzepte

Rechtliche Rahmenbedingungen für betriebliche Impf- und Testangebote werden erläutert:

  • Freiwilligkeit: Impfung ist freiwillig, Testangebot kann verpflichtend sein (z. B. 3G-, 2G-, 2G-Plus-Regel).
  • Datenschutz: Gesundheitsdaten gemäß DSGVO Art. 9 schützen, Zugriff nur für befugte Personen.
  • Arbeitgebermodell: Betriebsärztlicher Dienst oder kooperierende Apotheke.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Top-Gefährdungen nach dem TOP-Prinzip:

Technische Maßnahmen (T)

  • Raumlufttechnische Anlagen: Filterstufen HEPA 13 oder höher in Klimaanlagen.
  • Kontaktlose Hygienestationen: automatische Spendspender für Desinfektionsmittel.
  • Abstandhalter: Bodenmarkierungen und Sichtschutz.

Organisatorische Maßnahmen (O)

  • Schicht- und Pausenmodelle: getrennte Früh- und Spätschichten, um Kontakte zu minimieren.
  • Homeoffice-Hybrid: Rotation nach Teams, um Infektionsketten zu unterbrechen.
  • Meeting-Regeln: maximale Teilnehmerzahl, Lüftungsintervalle, digitale Alternativen.

Personenbezogene Maßnahmen (P)

  • Atemschutzmasken: FFP2 oder OP-Masken bei erhöhtem Infektionsrisiko.
  • Händedesinfektion: nach jedem Toilettengang und vor Pausen.
  • Betriebsarzt: arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung bei Vorerkrankungen.

Diese Maßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu priorisieren und regelmäßig auf Wirksamkeit zu prüfen.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung ist branchenübergreifend relevant, besonders aber für:

  • Büro- und Verwaltung: Meetingräume, Großraumbüros, Besprechungszonen.
  • Gesundheitswesen und Pflege: Patient*innen-Kontakt, Impfzentren, Laborbereiche.
  • Handel & Logistik: Kundenverkehr, Lagerzonen, Fahrer*innen.
  • Produktion und Fertigung: Schichtbetrieb, Gemeinschaftseinrichtungen, Kantinen.

Sektoren mit häufigem Kundenkontakt oder beengten Räumen benötigen erweiterte Schulungsinhalte zu mobilen Teststationen und Zugangskontrollen.

📅 Intervalle & Dokumentation

Das Regelintervall für die Wiederholung der Infektionsschutz-Unterweisung beträgt jährlich. Bei neuen Virusvarianten oder gesetzlichen Änderungen (z. B. neue Corona-Schutzverordnungen) ist eine sofortige Nachschulung erforderlich.

Dokumentation: Nach DGUV Regel 100-001 ist ein Nachweis zu führen, der mindestens folgende Angaben enthält:

  • Datum und Uhrzeit
  • Inhalte (Themenblöcke)
  • Unterzeichnete Teilnahmebestätigung
  • Name der unterweisenden Person

Aufbewahrungsfrist: Die Unterlagen sind fünf Jahre ab Erstellung aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • □ Gefährdungsbeurteilung aktualisiert (biologische Arbeitsstoffe eingeschlossen)
  • □ Hygieneplan erstellt und an die Örtlichkeiten angepasst
  • □ Unterweisung für alle Mitarbeitenden durchgeführt (Nachweis vorhanden)
  • □ FFP2-Masken und Desinfektionsmittel ausreichend vorhanden
  • □ Lüftungs- und Filteranlagen geprüft und gewartet
  • □ Pandemieplan (Corona-Krisenstab) etabliert
  • □ Kontaktdaten für Gesundheitsamt und BG hinterlegt
  • □ Test- und Impfangebote kommuniziert und dokumentiert

⚠️ Häufige Fehler

1. Fehlende Dokumentation

Viele Unternehmen führen zwar Unterweisungen durch, speichern aber keine Teilnahmebestätigungen. Das führt bei Prüfungen zu Bußgeldern.

2. Masken nur „auf Vorrat“

Nicht selten sind FFP2-Masken zwar vorhanden, aber nur in Standardgröße. Größere oder kleinere Mitarbeitende können diese nicht korrekt tragen – der Schutz entfällt.

3. Lüften wird vergessen

Stoßlüften kostet Zeit und wird bei vollem Terminkalender schnell vernachlässigt. CO₂-Ampeln oder automatische Fensteröffner lösen das Problem.

4. Hygieneplan liegt nur digital vor

Ohne ausgedrucktes Exemplar am Arbeitsplatz finden Mitarbeitende schnell keinen Zugang zum aktuellen Stand.

5. Homeoffice-Regelung unklar

Wer darf wann im Homeoffice arbeiten und wie wird die Verfügbarkeit sichergestellt? Fehlende Absprachen führen zu Kontakten im Büro.

6. Risikogruppen nicht identifiziert

Mitarbeitende mit Vorerkrankungen werden nicht erfasst und erhalten keine Sondermaßnahmen – das kann zu Haftungsfragen führen.

ℹ️ Sonderfälle

Besondere Personengruppen

Schwangere: Gemäß MuSchG müssen Risiken für Mutter und Kind erkannt und minimiert werden. Bei COVID-19 gelten sie als besonders gefährdet, weshiroe flexible Arbeitsmodelle oder Homeoffice empfohlen werden.

Mitarbeitende mit Vorerkrankungen: Starker Übergewicht, Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöhen das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs. Diese Personen erhalten zusätzliche Informationen zu Impfstoffen und Schutzmaßnahmen.

Auszubildende und Praktikant*innen: Sie unterliegen der gleichen Unterweisungspflicht wie festangestellte Mitarbeitende. Schulungsnachweise sind im Ausbildungsnachweis zu führen.

💬 Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Infektionsschutz-Unterweisung

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Mindestens einmal jährlich. Bei neuen Virusvarianten oder gesetzlichen Änderungen (z. B. neue Corona-Schutzverordnung) ist eine Nachschulung innerhalb von vier Wochen erforderlich.

Gilt die Unterweisung auch für Homeoffice-Mitarbeitende?

Ja. Auch im Homeoffice besteht Infektionsrisiko (Kundentermine, Bürogemeinschaften, Familie). Die Online-Schulung kann remote durchgeführt und dokumentiert werden.

Wer darf die Unterweisung durchführen?

Entweder eine befähigte Person (z. B. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt) oder eine autorisierte Online-Lernplattform, die DGUV-konforme Inhalte liefert und Zertifikate ausstellt.

Muss ich die Kosten für FFP2-Masken übernehmen?

Ja. Nach ArbSchG §3 hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstung kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn Abstands- und Hygieneregeln nicht ausreichend sind.

Kann ich auf die Unterweisung verzichten, wenn alle geimpft sind?

Nein. Auch Geimpfte können sich infizieren und weitergeben. Die Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung bleibt unabhängig vom Impfstatus Pflicht.

Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

Fünf Jahre ab Erstellung. Bei Arbeitsunfällen oder Infektionsausbrüchen kann eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein.

Können Azubis die Unterweisung online absolvieren?

Ja, wenn die Plattform DGUV-konform ist und die IHK das akzeptiert. Der Nachweis ist im Berichtsheft zu führen.

Was passiert bei Prüfung durch die Berufsgenossenschaft?

Die BG prüft Unterweisungsnachweise und Gefährdungsbeurteilung. Fehlende oder unvollständige Dokumente führen zu Bußgeldern bis 25.000 €.

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