⚖️ Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Basis bildet das Hinweisgeberschutzgesetz vom 12.05.2023 (BGBl. I S. 986), das die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 umsetzt. Zentrale Vorschriften:
- § 2 HinSchG – Begriff der internen Meldestelle und Meldekanal.
- § 3 HinSchG – Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle bei mehr als 249 Beschäftigten.
- § 4 HinSchG – Ausnahme: Kleinstunternehmen (weniger als 50 Beschäftigte) können auf externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz (§ 26 HinSchG) verweisen.
- § 8 ArbSchG – Allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auch ein wirksames Hinweisgebersystem einschließt.
- § 12 ArbSchG – Unterweisungspflicht über Gefahren und Schutzmaßnahmen, erweitert um Rechte und Pflichten nach HinSchG.
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention: Betriebsorganisation muss Hinweisgeberstrukturen integrieren.
- § 80 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG – Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen, einschließlich Meldestellen.