⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen; ausdrücklich genannt sind dabei unter anderem chemische und physikalische Einwirkungen. § 12 ArbSchG verpflichtet ihn, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und danach in regelmäßigen Abständen. § 3 ArbSchG verlangt die Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen, § 4 ArbSchG gibt die Rangfolge vor: Gefahren an der Quelle bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen erst nachrangig.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Wo hautgefährdende Stoffe verwendet werden, greift die GefStoffV. Sie fordert eine Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit, ein Verzeichnis der Gefahrstoffe, Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache sowie eine mündliche, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Unterweisung mindestens einmal jährlich. Verbunden mit der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Wichtig für den Hautschutz: Die Verordnung verlangt, Hautkontakt zu vermeiden oder – wo das technisch nicht möglich ist – auf ein Minimum zu reduzieren.
Technische Regeln
Die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" ist die zentrale Fachregel. Sie beschreibt die Einstufung der Gefährdung nach Stoffeigenschaften, Kontaktdauer und Kontaktfläche, definiert Feuchtarbeit und leitet daraus die Schutzmaßnahmen einschließlich Hautschutzplan ab. Ergänzend gelten die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), die TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten) und – bei krebserzeugenden Stoffen – die TRGS 905.
Weitere Vorschriften
Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) regelt Bereitstellung, Auswahl und Unterweisung zur persönlichen Schutzausrüstung, wozu Schutzhandschuhe und Schutzkleidung zählen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ordnet bei Feuchtarbeit und bei Tätigkeiten mit hautresorptiven oder hautschädigenden Stoffen je nach Umfang Pflicht- oder Angebotsvorsorge an. Bei biologischen Arbeitsstoffen – etwa im Kanal- oder Grünbereich – kommt die BioStoffV hinzu, im Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln die DGUV Regel 101-019 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln". Für Werkstattbereiche liefert die DGUV Information 209-022 „Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen" praxisnahe Hinweise. Anerkannte Berufskrankheiten der Haut werden über das SGB VII abgewickelt; die Regelungen zu Wiedereingliederung und Prävention greifen dort früh.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 212-017 - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln · Ausgabe 2026.08
- GefStoffV - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*)
- TRGS 401 - Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.