⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen; § 6 ArbSchG verpflichtet zur Dokumentation des Ergebnisses. § 12 ArbSchG fordert eine ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit – bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien und danach regelmäßig. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich aus § 4 ArbSchG: Gefahren an der Quelle bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig einsetzen.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die GefStoffV enthält die maßgeblichen Detailregelungen. § 6 GefStoffV regelt Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, § 7 GefStoffV die Grundpflichten einschließlich der zwingenden Substitutionsprüfung. § 8 und § 9 GefStoffV beschreiben die allgemeinen und zusätzlichen Schutzmaßnahmen. Zentral ist § 10 GefStoffV mit den besonderen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B: Vorrang geschlossener Systeme, Minimierung der Exposition, Begrenzung der exponierten Personen, abgegrenzte Gefahrenbereiche. § 14 GefStoffV verlangt die Betriebsanweisung, die arbeitsplatzbezogene Unterweisung und das Expositionsverzeichnis für Beschäftigte, die krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgesetzt sind.
Technische Regeln
Konkretisiert wird die Verordnung durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt), TRGS 510 (Lagerung in ortsbeweglichen Behältern), TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten), TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) und insbesondere TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe).
Weitere Rechtsquellen
Hinzu treten das Chemikaliengesetz (ChemG) als gesetzliche Grundlage, die ArbMedVV für Pflicht-, Angebots- und nachgehende Vorsorge, das SGB VII für Prävention und Berufskrankheitenrecht sowie das ASiG für die Einbindung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für besondere Personengruppen gelten § 11 MuSchG und § 22 JArbSchG. Fachliche Hilfestellung geben die DGUV Information 213-034 zum GHS-Kennzeichnungssystem sowie der DGUV Grundsatz 313-003 zu den Anforderungen an die Fachkunde für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- GefStoffV - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*)
- TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- TRGS 905 - Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.