⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§ 12, 14, 15, 16 und 17 – Grundpflichten des Arbeitgebers:
- § 12 ArbSchG schreibt vor, dass der Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig und dokumentiert durchführen muss. Dabei sind umweltbedingte Einflüsse sowie gefährliche Stoffe zu berücksichtigen.
- § 14 ArbSchG regelt die Unterweisungspflicht: „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über alle Gefährdungen und Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.“
- § 15 ArbSchG bestimmt, dass Dokumentationspflichten bestehen – sowohl für die Gefährdungsbeurteilung als auch für die Unterweisung.
- § 16 ArbSchG fordert, dass geeignete Schutzmaßnahmen (Technik, Organisation, persönliche Schutzausrüstung) im TOP-Prinzip angewendet werden.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen:
- § 14 GefStoffV: „Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Beschäftigte, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, regelmäßig unterwiesen und geprüft werden.“
- § 2 GefStoffV definiert „Gefahrstoffe“ und „Gefährliche Gemische“ (z. B. Reinigungsmittel, Kleber, Farben).
- § 7 GefStoffV legt die Kennzeichnungspflichten nach GHS fest – Piktogramme, Signalwörter, H-Sätze und P-Sätze müssen erklärt werden.
DGUV Vorschriften:
- DGUV Regel 113-004 „Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen“ – betriebliche Maßnahmen und Praxishandlungshilfen.
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ – Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz.