⚖️ Rechtliche Grundlagen
Verordnung über Betriebssicherheit (BetrSichV) § 3 BetrSichV – Risikobewertung: Betreiber von Anlagen müssen eine Gefährdungsbeurteilung für Druckgeräte und gasführende Systeme erstellen. § 13 BetrSichV – Unterweisung: Personen, die Druckgeräte bedienen oder warten, sind vorab zu unterweisen und regelmäßig zu aktualisieren.
DGUV Vorschrift 1 (Grundsatzregel) § 4 – Unterweisungspflicht: Die Unterweisung Gase und Druckflaschen (UWC-Nr. 4027) muss vor erstmaliger Tätigkeit und danach mindestens alle 12 Monate erfolgen. Inhalte orientieren sich an DGUV Information 213-056 „Gase und Druckflaschen“.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 14 – Unterrichtung und Aufklärung: Beschäftigte müssen über Eigenschaften, Kennzeichnung und Schutzmaßnahmen bei Umgang mit gefährlichen Stoffen informiert werden.