⚖️ Rechtliche Grundlagen
Staatliches Arbeitsschutzrecht
- ArbSchG § 3 – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Träger der Feuerwehr muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, auf Wirksamkeit prüfen und an veränderte Gegebenheiten anpassen.
- ArbSchG § 4 – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen wie PSA stehen in der Rangfolge hinter technischen und organisatorischen Maßnahmen.
- ArbSchG § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Grundlage jeder PSA-Auswahl und jedes Prüfkonzepts ist die Gefährdungsbeurteilung.
- ArbSchG § 6 – Dokumentation: Ergebnisse der Beurteilung und festgelegte Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.
- ArbSchG § 12 – Unterweisung: Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig zu unterweisen; die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz ausgerichtet sein.
- ArbSchG § 15 – Pflichten der Beschäftigten: Einsatzkräfte müssen bereitgestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden und festgestellte Mängel melden.
PSA-Benutzungsverordnung und Betriebssicherheitsverordnung
Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) regelt Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen. Sie verlangt, dass PSA während der Benutzung in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und hygienisch einwandfreien Zustand gehalten wird – Instandhaltung und Prüfung sind damit unmittelbare Arbeitgeberpflichten. Für Ausrüstung und Geräte, die als Arbeitsmittel eingesetzt werden, greift zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit ihren Anforderungen an Prüfungen vor der ersten Verwendung, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen. Konkretisierend heranzuziehen sind die TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung sowie die TRBS 1201 – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, insbesondere zur Festlegung von Prüfumfang, Prüffristen und zur Frage der befähigten Person.
Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung
Für den Feuerwehrbereich sind vor allem einschlägig: die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren – Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 49", die DGUV Information 205-014 „Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr", die DGUV Information 205-020 „Feuerwehrschutzkleidung – Tipps für Beschaffer und Benutzer" sowie die DGUV Information 205-031 „Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr". Für den Prüfteil bilden der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr" und – für Fahrzeuge – der DGUV Grundsatz 314-005 „Prüfbefund über die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen durch den Sachkundigen" die fachliche Grundlage. Kommt Absturzschutzausrüstung zum Einsatz, ist der DGUV Grundsatz 312-906 für die Qualifizierung der sachkundig prüfenden Personen maßgeblich. Zuständiger Unfallversicherungsträger sind in der Regel die Feuerwehr-Unfallkassen bzw. Unfallkassen nach SGB VII § 185.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr · Ausgabe 2021.05 aktualisierte
- DGUV Information 205-020 - Feuerwehrschutzkleidung - Tipps für Beschaffer und Benutzer · Ausgabe 2012.10
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.