Unterweisung Feuerwehr PSA- und Geräteprüfung: Pflege, Kontrolle und Nachweis der Einsatzbereitschaft

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UWC-Nr. 7208 9 Min Lerndauer

Persönliche Schutzausrüstung ist bei der Feuerwehr die letzte Barriere zwischen Einsatzkraft und Gefahr. Sie wirkt jedoch nur so zuverlässig, wie ihr tatsächlicher Zustand es zulässt. Eine Schutzjacke, deren Membran durch falsches Waschen zerstört wurde, ein Helm mit Haarrissen nach thermischer Belastung oder ein Handschuh mit durchgescheuerter Innenlage bieten eine Schutzwirkung, die nur noch auf dem Etikett steht – im Einsatz aber nicht mehr trägt.

Genau hier setzt die Unterweisung zur Feuerwehr-PSA- und Geräteprüfung an. Sie vermittelt Einsatzkräften, Gerätewarten und Führungskräften, wie Schutzkleidung, Helme, Schuhe und Handschuhe fachgerecht gepflegt, gelagert, kontrolliert und im Schadensfall der Nutzung entzogen werden. Ergänzend behandelt sie den systematischen Prüfablauf für Ausrüstung und Geräte: Wer prüft, in welchem Umfang, in welchem Zeitabstand und wie wird das Ergebnis nachweisbar festgehalten?

Für Personalverantwortliche und Sicherheitsbeauftragte ist das Thema doppelt relevant. Zum einen ist die Unterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtend und muss vor Aufnahme der Tätigkeit sowie regelmäßig wiederholt werden. Zum anderen entscheidet die Prüf- und Pflegequalität darüber, ob im Ernstfall überhaupt eine funktionsfähige Ausrüstung zur Verfügung steht. Unterlassene Prüfungen führen nicht nur zu Beanstandungen durch den Unfallversicherungsträger, sondern im Schadensfall regelmäßig zur Frage nach der persönlichen Verantwortlichkeit. Diese Seite fasst Rechtsgrundlagen, Pflichten, Schulungsinhalte, Gefährdungen und Dokumentationsanforderungen praxisnah zusammen.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Pflicht zur Pflege und Prüfung von Feuerwehr-PSA ergibt sich aus einem Zusammenspiel mehrerer Regelwerke. Die Unterweisung sollte diese Struktur transparent machen, damit Verantwortliche nachvollziehen können, woraus sich einzelne Anforderungen ableiten.

Staatliches Arbeitsschutzrecht

  • ArbSchG § 3 – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Träger der Feuerwehr muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, auf Wirksamkeit prüfen und an veränderte Gegebenheiten anpassen.
  • ArbSchG § 4 – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen wie PSA stehen in der Rangfolge hinter technischen und organisatorischen Maßnahmen.
  • ArbSchG § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Grundlage jeder PSA-Auswahl und jedes Prüfkonzepts ist die Gefährdungsbeurteilung.
  • ArbSchG § 6 – Dokumentation: Ergebnisse der Beurteilung und festgelegte Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.
  • ArbSchG § 12 – Unterweisung: Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig zu unterweisen; die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz ausgerichtet sein.
  • ArbSchG § 15 – Pflichten der Beschäftigten: Einsatzkräfte müssen bereitgestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden und festgestellte Mängel melden.

PSA-Benutzungsverordnung und Betriebssicherheitsverordnung

Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) regelt Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen. Sie verlangt, dass PSA während der Benutzung in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und hygienisch einwandfreien Zustand gehalten wird – Instandhaltung und Prüfung sind damit unmittelbare Arbeitgeberpflichten. Für Ausrüstung und Geräte, die als Arbeitsmittel eingesetzt werden, greift zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit ihren Anforderungen an Prüfungen vor der ersten Verwendung, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen. Konkretisierend heranzuziehen sind die TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung sowie die TRBS 1201 – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, insbesondere zur Festlegung von Prüfumfang, Prüffristen und zur Frage der befähigten Person.

Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung

Für den Feuerwehrbereich sind vor allem einschlägig: die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren – Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 49", die DGUV Information 205-014 „Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr", die DGUV Information 205-020 „Feuerwehrschutzkleidung – Tipps für Beschaffer und Benutzer" sowie die DGUV Information 205-031 „Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr". Für den Prüfteil bilden der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr" und – für Fahrzeuge – der DGUV Grundsatz 314-005 „Prüfbefund über die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen durch den Sachkundigen" die fachliche Grundlage. Kommt Absturzschutzausrüstung zum Einsatz, ist der DGUV Grundsatz 312-906 für die Qualifizierung der sachkundig prüfenden Personen maßgeblich. Zuständiger Unfallversicherungsträger sind in der Regel die Feuerwehr-Unfallkassen bzw. Unfallkassen nach SGB VII § 185.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Verantwortlich ist der Träger der Feuerwehr bzw. der Unternehmer der Werkfeuerwehr. Die Pflichten lassen sich in vier Blöcke gliedern.

1. Gefährdungsbeurteilung erstellen und fortschreiben

Nach ArbSchG § 5 sind die Einsatz- und Ausbildungstätigkeiten zu beurteilen. Daraus leiten sich Art und Umfang der erforderlichen PSA (Auswahlhilfe: DGUV Information 205-014), die notwendigen Pflegeverfahren und die Prüfarten ab. Ändern sich Einsatzspektrum, Beschaffung oder Reinigungsverfahren, ist die Beurteilung anzupassen (ArbSchG § 3).

2. Geeignete PSA bereitstellen und funktionsfähig halten

Die PSA-BV verpflichtet dazu, PSA in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitzustellen. Das umfasst die Organisation von Reinigung und Imprägnierung, den Ersatzkleidungsbestand für die Zeit der Aufbereitung, sachgerechte Lagerplätze sowie ein geregeltes Verfahren zum Aussondern schadhafter Teile. Eine Kostenbeteiligung der Einsatzkräfte ist ausgeschlossen.

3. Prüforganisation festlegen

Auf Basis von BetrSichV und TRBS 1201 sind Prüfarten, Prüffristen, Prüfumfang und die Qualifikation der prüfenden Personen schriftlich festzulegen. Fachliche Grundlage bildet der DGUV Grundsatz 305-002. Prüfaufgaben müssen namentlich übertragen werden; die Übertragung von Aufgaben ist in ArbSchG § 7 geregelt und sollte schriftlich mit klarem Handlungsrahmen und Budgetzugriff erfolgen.

4. Unterweisen und dokumentieren

Nach ArbSchG § 12 ist vor der ersten Verwendung der PSA und danach regelmäßig zu unterweisen – tätigkeitsbezogen, verständlich und in der Sprache der Beschäftigten. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen sind nach ArbSchG § 6 zu dokumentieren; Unterweisungsnachweise mit Datum, Inhalt, Unterweisendem und Teilnehmerbestätigung gehören zwingend dazu.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung verbindet Pflegewissen mit Prüfsystematik. Bewährt hat sich ein Aufbau entlang der Ausrüstungsteile, ergänzt um einen organisatorischen Teil.

Grundlagen der PSA-Pflege

Zunächst wird vermittelt, warum Pflege eine Schutzfunktion und keine Kosmetik ist: Verschmutzungen aus Brandrauch enthalten anhaftende Schadstoffe, verkrustete Öle und Kraftstoffe verändern das Brandverhalten der Oberfläche, und Verunreinigungen setzen die Wasserdampfdurchlässigkeit herab – mit der Folge erhöhter Hitzebelastung. Zentral ist die Kernbotschaft: Verschmutzte PSA schützt schlechter als saubere PSA. Vermittelt werden die Grundregeln der Kontaminationsverschleppung – kein Transport verschmutzter Kleidung in der Mannschaftskabine, getrennte Schwarz-Weiß-Bereiche im Gerätehaus, keine Mitnahme nach Hause.

Schutzkleidung

Behandelt werden Aufbau und Funktion mehrschichtiger Feuerwehrschutzkleidung mit Oberstoff, Nässesperre und Wärmeisolation sowie die Konsequenzen daraus für die Aufbereitung: Reinigung ausschließlich nach Herstellerangabe und über die dafür festgelegten Wege, keine Haushaltswaschmaschine, keine Weichspüler, keine Bleichmittel, kein Hochtemperatur-Trocknen. Praxisbeispiel: Eine mit Weichspüler behandelte Jacke verliert dauerhaft ihre Öl- und Wasserabweisung – der Schaden ist unsichtbar und wird erst im Einsatz spürbar. Ergänzend werden Reparaturregeln erläutert: Nähte, Reflexstreifen und Nässesperre dürfen nur fachgerecht instand gesetzt werden; Eigenreparaturen mit Bügelflicken sind unzulässig. Orientierung bietet die DGUV Information 205-020.

Handschuhe, Helm, Schuhwerk

Bei Feuerwehrschutzhandschuhen werden Sichtprüfung auf Durchscheuerungen, Verhärtungen, Risse in der Innenlage, Funktion der Stulpe und Trocknung ohne direkte Wärmequelle geübt. Beim Helm stehen Prüfung von Helmschale, Innenausstattung, Kinnriemen, Nackenschutz und Visier im Vordergrund; erläutert wird, dass Aufkleber, Lösungsmittel und aggressive Reiniger die Schale schädigen können und dass thermisch oder mechanisch belastete Helme auszusondern sind. Beim Feuerwehrschuhwerk geht es um Reinigung, Pflege des Leders, Kontrolle von Sohle, Durchtrittsicherung, Zehenschutz und Verschlusssystem sowie um kontrolliertes Trocknen. Für Zusatzausrüstung an der PSA – etwa Halterungen, Lampen oder Rückhaltesysteme – liefert die DGUV Information 205-031 die Beurteilungsgrundlage; nachträgliche Anbauten dürfen die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen.

Prüfsystematik für Ausrüstung und Geräte

Der zweite Block behandelt den Unterschied zwischen der Sicht- und Funktionskontrolle durch die Einsatzkraft (vor und nach jeder Verwendung), der wiederkehrenden Prüfung durch eine befähigte bzw. sachkundige Person und der Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen. Vermittelt werden Prüfkriterien, Umgang mit Herstellerangaben, Kennzeichnung geprüfter Ausrüstung, sofortige Kennzeichnung und Entzug mangelhafter Teile sowie das Erstellen eines nachvollziehbaren Prüfbefunds. Grundlage ist der DGUV Grundsatz 305-002; für Fahrzeuge ergänzt der DGUV Grundsatz 314-005 ein Muster für den Prüfbefund. Kommt Absturzschutz zum Einsatz, wird auf die besondere Qualifikation nach DGUV Grundsatz 312-906 hingewiesen.

Melde- und Sperrverfahren

Abschließend wird das betriebliche Verfahren geübt: Wer meldet einen Mangel an wen, wie wird das Teil eindeutig gekennzeichnet und der Nutzung entzogen, wie erfolgt der Ersatz und wie wird die Freigabe nach Instandsetzung dokumentiert. Diese Kette ist der praktische Kern der Unterweisung – sie entscheidet darüber, ob eine erkannte Beschädigung tatsächlich zur Aussonderung führt.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die relevanten Gefährdungen entstehen weniger beim Prüfen selbst als durch unerkannt mangelhafte Ausrüstung im Einsatz. Die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 sollte mindestens folgende Punkte abbilden:

  • Thermische Gefährdung: Verlust der Isolationswirkung durch Verschmutzung, Feuchtigkeit in der Isolationsschicht oder beschädigte Nässesperre – Folge sind Verbrennungen und Hitzestress.
  • Mechanische Gefährdung: Durchscheuerungen, defekte Nähte, beschädigte Sohlen oder Durchtrittsicherungen, gerissene Kinnriemen; Versagen tragender Ausrüstungsteile bei Belastung.
  • Chemische und biologische Gefährdung: Anhaftende Brandrückstände und Kontaminationen auf Kleidung, Handschuhen und Helm mit Aufnahme über Haut und Atemwege; Verschleppung in Fahrzeug, Gerätehaus und Privatbereich.
  • Eingeschränkte Wahrnehmbarkeit: Verschmutzte oder abgelöste Reflexstreifen, blindes oder zerkratztes Visier.
  • Hautbelastung: Reinigungs- und Pflegemittel sowie Feuchtarbeit im Kleiderpflegebereich; einschlägig ist die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt".
  • Gefahrstoffe in der Aufbereitung: Reinigungs- und Imprägniermittel sind Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Betriebsanweisung und Information nach TRGS 555 sind erforderlich, die Gefährdungsbeurteilung folgt der TRGS 400.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Technisch: geeignete Waschmaschinen und Trocknungsschränke bzw. Beauftragung eines qualifizierten Dienstleisters; getrennte Lager- und Aufbereitungsbereiche mit Schwarz-Weiß-Trennung; Absaugung und Beleuchtung am Prüfplatz; ausreichende Reservebestände, damit niemand mangels Ersatz auf beschädigte PSA zurückgreift.

Organisatorisch: schriftliches Prüfkonzept mit Fristen und Zuständigkeiten (BetrSichV, TRBS 1201); benannte, qualifizierte Gerätewarte; verbindliches Melde- und Sperrverfahren; Reinigung nach kontaminierenden Einsätzen als feste Regel statt nach Ermessen; Hautschutzplan für den Pflegebereich; regelmäßige Unterweisung nach ArbSchG § 12.

Personenbezogen: Schutzhandschuhe und ggf. Atemschutz beim Handhaben kontaminierter Ausrüstung, geeignete Arbeitskleidung im Aufbereitungsbereich, konsequente Hautreinigung und -pflege. Die Rangfolge des ArbSchG § 4 bleibt gewahrt: Personenbezogene Maßnahmen ergänzen technische und organisatorische Vorkehrungen, sie ersetzen sie nicht.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Organisationen, die Feuerwehr-PSA vorhalten und prüfen:

  • Freiwillige Feuerwehren und Berufsfeuerwehren der Kommunen – hier vor allem Gerätewarte, Kleiderwarte, Führungskräfte und alle aktiven Einsatzkräfte.
  • Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren in Industrie, Chemie, Logistik, Energieerzeugung und an Flughäfen, häufig mit erweitertem Gefahrstoffspektrum.
  • Rettungsdienste und Hilfsorganisationen, die vergleichbare Schutzausrüstung einsetzen; ergänzend heranzuziehen ist die DGUV Regel 105-003 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst".
  • Kommunale Bauhöfe und Verwaltungen, soweit sie Beschaffung, Lagerung oder Aufbereitung organisatorisch verantworten.

Besonderheiten: Bei ehrenamtlichen Einheiten müssen Unterweisung und Prüfung in den Dienstplan integriert werden, weil keine durchgehende Anwesenheit besteht. Werkfeuerwehren benötigen zusätzlich eine Abstimmung mit dem betrieblichen Gefahrstoffmanagement. Bei Jugendfeuerwehren gelten eigene Ausstattungs- und Einsatzgrenzen sowie die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

📅 Intervalle & Dokumentation

Unterweisungsintervall: Nach ArbSchG § 12 ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen zu unterweisen. Im Feuerwehrbereich hat sich ein jährlicher Turnus etabliert. Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen bei neuer oder geänderter Schutzausrüstung, geänderten Reinigungs- oder Prüfverfahren, nach Unfällen und Beinaheunfällen sowie bei erkennbaren Anwendungsfehlern.

Prüfintervalle: Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen legt der Träger der Feuerwehr auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerangaben und der TRBS 1201 fest; fachliche Orientierung gibt der DGUV Grundsatz 305-002. Unabhängig davon gilt für jede Einsatzkraft die Sicht- und Funktionskontrolle vor und nach jeder Verwendung sowie eine außerordentliche Prüfung nach besonderen Ereignissen – etwa nach Flammenkontakt, Absturzbelastung, Sturz des Helms oder Chemikalieneinwirkung.

Dokumentation: Unterweisungsnachweise enthalten Datum, Dauer, Themen, Namen der unterweisenden Person, Teilnehmerliste mit Unterschrift oder revisionssicherer elektronischer Bestätigung. Prüfnachweise enthalten das geprüfte Teil mit eindeutiger Kennzeichnung, Prüfdatum, Prüfumfang, Ergebnis, festgestellte Mängel, veranlasste Maßnahmen und den Namen der prüfenden Person; für Fahrzeuge liefert der DGUV Grundsatz 314-005 ein geeignetes Muster. Prüfaufzeichnungen sind nach BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren; für Unterweisungsnachweise empfiehlt sich eine Aufbewahrung über mehrere Jahre, da sie im Schadensfall die Erfüllung der Pflichten belegen. Eine Ausrüstungs- und Prüfdatei je Ausrüstungsteil erleichtert Fristenkontrolle und Nachweisführung erheblich.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor, aus der die erforderliche PSA und die Prüfarten hergeleitet sind?
  • Ist schriftlich festgelegt, wer welche Ausrüstung in welchem Umfang und in welchen Fristen prüft, und ist diese Person nachweislich qualifiziert?
  • Sind Reinigung, Imprägnierung und Instandsetzung der Schutzkleidung geregelt und erfolgen sie ausschließlich nach Herstellerangaben?
  • Steht ausreichend Ersatzausrüstung bereit, damit während der Aufbereitung niemand ohne oder mit beschädigter PSA ausrückt?
  • Gibt es getrennte Bereiche für kontaminierte und saubere Ausrüstung, einschließlich geregeltem Transport verschmutzter PSA?
  • Ist ein Melde- und Sperrverfahren für mangelhafte PSA eingeführt, inklusive eindeutiger Kennzeichnung und Nutzungsentzug?
  • Werden Helme, Handschuhe und Schuhwerk regelmäßig auf Risse, Durchscheuerungen, Verhärtungen und Funktion der Verschlüsse kontrolliert?
  • Sind Reflexstreifen, Visiere und Nackenschutz auf Sichtbarkeit und Unversehrtheit geprüft?
  • Werden Prüfergebnisse mit Datum, Ergebnis, Mängeln und Prüfer nachvollziehbar dokumentiert und archiviert?
  • Wurde die Unterweisung im laufenden Jahr durchgeführt und mit Teilnehmerbestätigung dokumentiert?

⚠️ Häufige Fehler

1. PSA wird zu Hause gewaschen

Der Klassiker mit doppeltem Schaden: Die Haushaltswaschmaschine erreicht weder das erforderliche Verfahren noch die notwendige Nachimprägnierung – Membran und Ausrüstung der Oberfläche werden zerstört. Gleichzeitig werden Brandrückstände in den Privathaushalt verschleppt. Reinigung gehört ausschließlich in den dafür festgelegten Weg.

2. Prüfung wird als Sichtkontrolle im Vorbeigehen erledigt

Ohne festgelegten Prüfumfang, definierte Kriterien und dokumentiertes Ergebnis ist eine Prüfung im Sinne der BetrSichV und der TRBS 1201 nicht erbracht. Fehlt der Nachweis, gilt sie im Zweifel als nicht durchgeführt.

3. Erkannte Mängel führen nicht zum Nutzungsentzug

Beschädigte Teile bleiben im Regal, weil kein Ersatz verfügbar ist. Ohne konsequente Kennzeichnung und Sperrung landet die mangelhafte Ausrüstung im nächsten Einsatz. Ein ausreichender Ersatzbestand ist deshalb keine Komfortfrage, sondern Voraussetzung für ein funktionierendes Sperrverfahren.

4. Zusatzausrüstung wird ungeprüft angebaut

Nachträglich montierte Halterungen, Lampen oder Aufkleber können die Schutzwirkung von Helm oder Kleidung beeinträchtigen und die Zulassung entwerten. Beurteilungsgrundlage ist die DGUV Information 205-031.

5. Prüfaufgaben werden mündlich übertragen

Ohne schriftliche Aufgabenübertragung mit klarem Handlungsrahmen und Budgetzugriff bleibt im Schadensfall unklar, wer verantwortlich war. ArbSchG § 7 verlangt eine geeignete, nachvollziehbare Übertragung.

6. Unterweisung ohne Praxisteil

Eine reine Folienpräsentation vermittelt keine Prüfkompetenz. Wirksam wird die Unterweisung erst, wenn Teilnehmende an realen Ausrüstungsteilen typische Schadensbilder erkennen und den Meldeweg tatsächlich durchspielen.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendfeuerwehr und jugendliche Einsatzkräfte

Für Jugendliche gelten die Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Ausbildungsinhalte, Ausrüstung und Belastungen sind altersgerecht auszuwählen; die PSA muss passgenau in geeigneten Größen vorliegen – überweite Schutzkleidung ist eine eigenständige Gefährdung.

Schwangerschaft und Stillzeit

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine anlassbezogene Beurteilung erforderlich. Tätigkeiten mit kontaminierter Ausrüstung, Gefahrstoffkontakt in der Aufbereitung sowie das Tragen schwerer Schutzausrüstung sind regelmäßig ausgeschlossen.

Passform, Körpermaße und individuelle Anforderungen

PSA muss der tragenden Person passen. Standardgrößen decken nicht jedes Körpermaß ab; benötigte Sondergrößen sind zu beschaffen. Brillenträgerinnen und Brillenträger benötigen abgestimmte Lösungen für Helm und Visier. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts oder anderer in AGG genannter Merkmale – etwa durch fehlende Damengrößen – ist auch arbeitsschutzrechtlich nicht hinnehmbar.

Fremdvergabe der Aufbereitung

Wird die Reinigung an einen Dienstleister vergeben, bleibt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand beim Träger der Feuerwehr. Vertraglich sind Verfahren, Nachimprägnierung, Prüfumfang und Rückmeldung über ausgesonderte Teile zu regeln; die Nachweise gehören in die Ausrüstungsakte.

Absturzschutz und Sonderausrüstung

Persönliche Absturzschutzausrüstung darf nur von entsprechend qualifizierten Personen sachkundig überprüft werden; die Anforderungen an die Qualifizierung beschreibt der DGUV Grundsatz 312-906.

💬 Häufige Fragen

Wie oft muss Feuerwehr-PSA geprüft werden?

Eine für alle Ausrüstungsteile einheitliche gesetzliche Frist gibt es nicht. Die wiederkehrenden Prüffristen legt der Träger der Feuerwehr auf Basis der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerangaben und der TRBS 1201 fest; fachliche Orientierung gibt der DGUV Grundsatz 305-002. Unabhängig davon gilt immer die Sicht- und Funktionskontrolle vor und nach jeder Verwendung sowie eine außerordentliche Prüfung nach besonderen Ereignissen.

Wer darf die Prüfungen durchführen?

Prüfungen führt eine befähigte beziehungsweise sachkundige Person durch, die über die erforderliche Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit auf dem Gebiet verfügt. In der Praxis sind das entsprechend qualifizierte Gerätewarte. Die Aufgabe sollte schriftlich übertragen werden; für Absturzschutzausrüstung gelten die zusätzlichen Qualifikationsanforderungen des DGUV Grundsatzes 312-906.

Darf Feuerwehrschutzkleidung privat gewaschen werden?

Nein. Haushaltsübliches Waschen zerstört regelmäßig die Schutzfunktion und verschleppt Brandrückstände in den Privatbereich. Die Reinigung erfolgt ausschließlich über das vom Träger festgelegte Verfahren nach Herstellerangaben, einschließlich der erforderlichen Nachimprägnierung. Der Arbeitgeber muss die Aufbereitung organisieren und tragen.

Wann muss ein Feuerwehrhelm ausgetauscht werden?

Ein Helm ist auszusondern, wenn Schale, Innenausstattung, Kinnriemen oder Visier Beschädigungen aufweisen, nach relevanter thermischer oder mechanischer Belastung sowie dann, wenn die vom Hersteller angegebene Verwendungsdauer erreicht ist. Maßgeblich sind stets die Herstellerangaben; eine allgemeingültige gesetzliche Austauschfrist besteht nicht.

Muss die Prüfung dokumentiert werden?

Ja. Aufzeichnungen über Prüfungen sind nach der Betriebssicherheitsverordnung zu führen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Sie sollten das geprüfte Teil, das Datum, den Prüfumfang, das Ergebnis, festgestellte Mängel, veranlasste Maßnahmen und den Namen der prüfenden Person enthalten. Für Fahrzeuge liefert der DGUV Grundsatz 314-005 ein geeignetes Muster.

Ersetzt die Unterweisung die Ausbildung zum Gerätewart?

Nein. Die Unterweisung nach ArbSchG § 12 vermittelt allen Einsatzkräften den sicheren Umgang mit ihrer PSA, die Pflegeregeln, die Sichtkontrolle und den Meldeweg. Die eigenständige, dokumentierte Prüfung durch eine befähigte Person setzt darüber hinaus eine entsprechende Qualifikation voraus.

Wer trägt die Kosten für PSA, Reinigung und Prüfung?

Die Kosten trägt vollständig der Träger der Feuerwehr beziehungsweise der Unternehmer. Nach der PSA-Benutzungsverordnung ist die Schutzausrüstung bereitzustellen und in funktionsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten; eine Kostenbeteiligung der Einsatzkräfte ist unzulässig.

Was ist bei kontaminierter Ausrüstung nach einem Brandeinsatz zu tun?

Kontaminierte PSA wird noch an der Einsatzstelle möglichst grob gereinigt beziehungsweise separiert, getrennt von der Mannschaftskabine transportiert, im Schwarzbereich zwischengelagert und der festgelegten Aufbereitung zugeführt. Beim Handhaben sind Schutzhandschuhe und gegebenenfalls Atemschutz zu tragen; anschließend gehören Hautreinigung und Hautpflege dazu.

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