Unterweisung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) gemäß DGUV Vorschrift 3

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UWC-Nr. 4085 9 Min Lerndauer Neu

In nahezu jedem Betrieb gibt es Tätigkeiten, die formal in den Bereich der Elektrotechnik fallen, ohne dass dafür eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung erforderlich wäre: das Wechseln von Leuchtmitteln in Sonderleuchten, das Zurücksetzen einer Schutzeinrichtung, das Anschließen ortsveränderlicher Betriebsmittel oder die wiederkehrende Prüfung von Verlängerungsleitungen. Wer solche Arbeiten ausführt, darf dies nicht als elektrotechnischer Laie tun. Erforderlich ist der Status der elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP).

Der elektrische Strom ist eine Gefahr, die weder gesehen, gehört noch gerochen werden kann. Genau darin liegt sein Risiko: Der Körper besitzt kein Sinnesorgan für Spannung, die Gefährdung wird erst im Moment der Durchströmung wahrgenommen – dann jedoch häufig mit schweren oder tödlichen Folgen. Elektrounfälle sind im Vergleich zu Stolper- oder Sturzunfällen selten, weisen aber eine überdurchschnittlich hohe Schwere auf.

Die Unterweisung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person schließt die Lücke zwischen Laie und Elektrofachkraft. Sie befähigt Beschäftigte, klar abgegrenzte, festgelegte Tätigkeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft sicher auszuführen, Gefahren zu erkennen und die notwendigen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Diese Seite erläutert die rechtlichen Grundlagen, die Pflichten des Unternehmers, die verbindlichen Schulungsinhalte, Wiederholungsintervalle sowie die Dokumentationsanforderungen – und zeigt, wie sich die Unterweisung rechtssicher und effizient organisieren lässt.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Qualifizierung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person steht auf einem mehrstufigen rechtlichen Fundament aus staatlichem Arbeitsschutzrecht, autonomem Unfallversicherungsrecht und dem technischen Regelwerk.

Staatliches Arbeitsschutzrecht

  • ArbSchG § 3 verpflichtet den Arbeitgeber zu den erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und zu deren Überprüfung auf Wirksamkeit.
  • ArbSchG § 5 fordert die Beurteilung der Arbeitsbedingungen; elektrische Gefährdungen sind dabei eigenständig zu betrachten.
  • ArbSchG § 12 begründet die Pflicht zur Unterweisung – ausreichend und angemessen, bei der Einstellung und danach in regelmäßigen Abständen.
  • ArbSchG § 7 verlangt, dass bei der Übertragung von Aufgaben die Befähigung der Beschäftigten berücksichtigt wird. Genau hier liegt der Kern der EuP-Thematik: Tätigkeiten dürfen nur übertragen werden, wenn die Person dafür qualifiziert ist.
  • ArbSchG § 15 verpflichtet die Beschäftigten, für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer zu sorgen und die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen.
  • Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln, die Ermittlung erforderlicher Prüfungen und die Anforderungen an die Personen, die Prüfungen durchführen.

Unfallversicherungsrecht

Nach SGB VII § 15 erlassen die Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften; SGB VII § 21 weist dem Unternehmer die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu. Auf dieser Grundlage gilt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (im öffentlichen Bereich inhaltsgleich DGUV Vorschrift 4). Sie legt fest, dass elektrotechnische Arbeiten nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden dürfen. Die DGUV Regel 100-001 konkretisiert die allgemeinen Präventionsgrundsätze, insbesondere Auswahl und Befähigung der Beschäftigten.

Ergänzendes Regelwerk

  • DGUV Grundsatz 303-001 – Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Dieser Grundsatz ist die maßgebliche Orientierung für Umfang und Struktur einer EuP-Qualifizierung.
  • DGUV Grundsatz 303-003 – Bestätigung nach § 5 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3 und 4).
  • TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“ beschreibt Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen beim Verwenden von Arbeitsmitteln; TRBS 1201 und TRBS 1111 ergänzen Prüfungen und Gefährdungsbeurteilung.
  • DIN VDE 0105-100 (Betrieb von elektrischen Anlagen) sowie DIN VDE 1000-10 definieren die Qualifikationsstufen und die fünf Sicherheitsregeln.

Wichtig: Die EuP-Unterweisung ersetzt keine Ausbildung zur Elektrofachkraft. Sie erweitert lediglich den zulässigen Tätigkeitsbereich um konkret benannte, wiederkehrende Arbeiten unter Aufsicht.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Unternehmer trägt die Verantwortung dafür, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von geeigneten Personen betrieben und bearbeitet werden. Daraus ergeben sich mehrere konkrete Pflichten:

  • Gefährdungsbeurteilung erstellen und fortschreiben: Nach ArbSchG § 5 sind alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit elektrischer Gefährdung zu bewerten – einschließlich der Frage, welche Qualifikation die ausführende Person benötigt. ArbSchG § 6 verlangt die Dokumentation des Ergebnisses und der festgelegten Maßnahmen.
  • Tätigkeiten schriftlich festlegen: Der Umfang der erlaubten Arbeiten ist eindeutig zu beschreiben. Eine pauschale Ernennung „zur EuP“ ohne Tätigkeitsbeschreibung ist rechtlich wertlos. Empfehlenswert ist eine Liste der freigegebenen Arbeiten samt Anlagenart und Spannungsebene.
  • Fachlich geeignete Aufsicht sicherstellen: Die EuP arbeitet unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Diese Elektrofachkraft muss benannt, erreichbar und für die Aufsicht tatsächlich verfügbar sein.
  • Unterweisung durchführen und wiederholen: Nach ArbSchG § 12 vor Aufnahme der Tätigkeit sowie regelmäßig, zusätzlich bei Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Betriebsmitteln oder nach Vorkommnissen.
  • Pflichtenübertragung regeln: Werden Aufgaben delegiert, ist nach ArbSchG § 13 und ArbSchG § 7 auf die Befähigung der beauftragten Person zu achten. Die schriftliche Beauftragung schafft Klarheit über Verantwortungsgrenzen.
  • Persönliche Schutzausrüstung und Werkzeuge bereitstellen: Geeignete isolierte Werkzeuge, Spannungsprüfer und – wo erforderlich – PSA gegen thermische Störlichtbogengefahren sind zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.
  • Wirksamkeit kontrollieren: Stichproben, Begehungen und Rückfragen im Alltag zeigen, ob die Inhalte verstanden und angewendet werden. Reine Anwesenheit in einer Schulung ist kein Wirksamkeitsnachweis.

Kommt der Unternehmer diesen Pflichten nicht nach, drohen bei einem Unfall Bußgelder, Regressforderungen des Unfallversicherungsträgers sowie straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Qualifizierung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person orientiert sich an den Ausbildungskriterien des DGUV Grundsatz 303-001. Sie besteht aus einem theoretischen Teil sowie einer betriebsspezifischen praktischen Einweisung an den konkreten Anlagen und Betriebsmitteln.

1. Rechtliche Grundlagen und Verantwortung

  • Aufbau des Arbeitsschutzrechts: Gesetz, Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift, technische Regel, Norm
  • Rolle der DGUV Vorschrift 3 und der BetrSichV im elektrotechnischen Alltag
  • Pflichten der Beschäftigten nach ArbSchG § 15, Melde- und Mitwirkungspflichten
  • Haftung und Konsequenzen bei Verstößen gegen Weisungen und Betriebsanweisungen

2. Qualifikationsstufen in der Elektrotechnik

Ein zentrales Lernziel ist die saubere Abgrenzung der Rollen:

  • Elektrotechnischer Laie: darf ausschließlich Betriebsmittel bestimmungsgemäß benutzen (Stecker ziehen, Schalter betätigen).
  • Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP): darf klar festgelegte Tätigkeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ausführen; sie kann Gefahren erkennen und Schutzmaßnahmen anwenden.
  • Elektrofachkraft (EFK): verfügt über fachliche Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen und kann Arbeiten selbstständig beurteilen.
  • Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT): Sonderform mit eng begrenztem, definiertem Aufgabenbereich.

3. Elektrotechnische Grundbegriffe

  • Spannung, Stromstärke, Widerstand und deren Zusammenhang; Gleich- und Wechselstrom
  • Spannungsbereiche: Kleinspannung, Niederspannung, Hochspannung – und warum bereits 230 V lebensgefährlich sind
  • Netzformen und Schutzleitersysteme im Überblick, Bedeutung des Schutzleiters
  • Schutzklassen und Schutzarten (IP-Code), Kennzeichnung von Betriebsmitteln
  • Aufbau typischer Betriebsmittel: Leitungen, Steckvorrichtungen, Schaltgeräte, Schutzeinrichtungen wie Sicherung, Leitungsschutzschalter und Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD)

4. Wirkung des elektrischen Stroms auf den Menschen

Vermittelt werden die physiologischen Wirkungen der Körperdurchströmung: Wahrnehmungsschwelle, Loslassgrenze, Muskelverkrampfung, Atemlähmung und Herzkammerflimmern. Entscheidend sind Stromstärke, Einwirkdauer und Stromweg durch den Körper – der Weg Hand–Hand oder Hand–Fuß über den Brustkorb ist besonders kritisch. Ergänzt wird dies um sekundäre Unfallfolgen wie Sturz von der Leiter nach einem Schreckreaktion sowie um thermische Gefahren durch Störlichtbögen. Das Plakat DGUV Information 203-053 „Gefahren des elektrischen Stroms“ eignet sich als begleitendes Aushangmedium im Betrieb.

5. Die fünf Sicherheitsregeln

Kernstück jeder EuP-Unterweisung ist das sichere Herstellen des spannungsfreien Zustands in der verbindlichen Reihenfolge:

  1. Freischalten
  2. Gegen Wiedereinschalten sichern
  3. Spannungsfreiheit allpolig feststellen
  4. Erden und kurzschließen (in Niederspannungsanlagen abhängig von der Gefährdungsbeurteilung)
  5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Geübt wird der korrekte Umgang mit dem zweipoligen Spannungsprüfer nach dem Grundsatz „Prüfen – Messen – Prüfen“ sowie das Anbringen von Verbotsschildern und Sperrvorrichtungen.

6. Festgelegte Tätigkeiten und Verhalten im Notfall

Abschließend werden die im Betrieb konkret freigegebenen Arbeiten besprochen – etwa der Anschluss ortsveränderlicher Betriebsmittel, Sichtprüfungen, wiederkehrende Prüfungen mit geeigneten Messgeräten oder das Wechseln definierter Bauteile. Ebenso behandelt werden das ausdrückliche Verbot des Arbeitens unter Spannung (dies ist Fachkräften mit besonderer Qualifikation nach DGUV Regel 103-011 beziehungsweise DGUV Regel 103-012 vorbehalten), das Verhalten bei Elektrounfällen, das gefahrlose Trennen der verunfallten Person vom Stromkreis, Erste Hilfe und Notruf sowie die Meldepflicht bei Mängeln an Betriebsmitteln.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 und TRBS 1111 muss die elektrischen Gefährdungen des konkreten Arbeitsplatzes erfassen. TRBS 2131 beschreibt hierzu Beurteilung und Schutzmaßnahmen.

Typische Gefährdungen

  • Direktes Berühren aktiver Teile, etwa an geöffneten Schaltschränken, defekten Steckvorrichtungen oder beschädigten Leitungen
  • Indirektes Berühren über leitfähige Gehäuse im Fehlerfall bei unterbrochenem oder fehlendem Schutzleiter
  • Störlichtbögen mit extremer Wärmestrahlung, Druckwelle und Metalldampf – häufig durch Werkzeugschluss oder Fehlbedienung
  • Unerwartetes Wiedereinschalten durch Dritte oder durch automatische Steuerungen bei unzureichender Sicherung gegen Wiedereinschalten
  • Sekundärunfälle: Absturz, Sturz oder Anstoßen infolge einer Schreck- oder Muskelreaktion
  • Brandgefahr durch Überlastung, lose Klemmstellen oder ungeeignete Betriebsmittel; in explosionsgefährdeten Bereichen zusätzlich Zündgefahr (vgl. TRBS 2152)

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Die Rangfolge des ArbSchG § 4 gilt auch hier: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen, kollektiver Schutz hat Vorrang vor individuellem Schutz.

  • Technisch (T): berührungssichere Bauweise, Abdeckungen und Isolierungen, Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit 30 mA Bemessungsdifferenzstrom, Schutzkleinspannung bei erhöhter Gefährdung, Not-Halt-Einrichtungen, sichere Trenn- und Verriegelungssysteme, regelmäßige Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher Betriebsmittel nach BetrSichV und TRBS 1201.
  • Organisatorisch (O): eindeutig festgelegte Tätigkeiten, benannte aufsichtführende Elektrofachkraft, Betriebsanweisungen, Freigabe- und Sperrverfahren (Lockout/Tagout), Kennzeichnung von Anlagen, wiederkehrende Unterweisung und Prüffristenmanagement.
  • Personenbezogen (P): isolierte Werkzeuge nach Norm, geprüfte zweipolige Spannungsprüfer, Schutzbrille, störlichtbogenhemmende Kleidung und isolierende Handschuhe, sofern die Gefährdungsbeurteilung dies erfordert; Verzicht auf metallischen Schmuck und Uhren.

Grundsatz bleibt: Gearbeitet wird im spannungsfreien Zustand. Ein Abweichen davon ist für die EuP ausnahmslos unzulässig.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die EuP-Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten ohne elektrotechnische Ausbildung, die dennoch mit elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln arbeiten sollen. Typische Zielgruppen sind:

  • Industrie und Produktion: Instandhalter, Maschinenbediener und Rüstpersonal, die Antriebe tauschen, Störungen quittieren oder Sensoren wechseln
  • Handwerk außerhalb der Elektrobranche: Anlagenmechaniker, Kälte- und Klimatechniker, Metallbauer, Maschinen- und Servicetechniker im Außendienst
  • Facility Management und Hausmeisterdienste: Leuchtmittelwechsel, Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel, Betreuung von Schaltanlagenräumen
  • Gesundheitswesen: Medizintechnik und technischer Dienst in Kliniken und Pflegeeinrichtungen
  • Öffentliche Hand: Bauhöfe, Schulen, Bäder und Feuerwehren – hier gilt inhaltsgleich DGUV Vorschrift 4
  • Veranstaltungs- und Bühnentechnik, Logistik, Landwirtschaft sowie IT- und Rechenzentrumsbetrieb

Der zulässige Tätigkeitsumfang ist branchen- und betriebsspezifisch festzulegen: Eine EuP im Rechenzentrum benötigt andere Inhalte als eine EuP im Maschinenbau. Die betriebliche Einweisung an den realen Anlagen ist deshalb nicht verzichtbar.

📅 Intervalle & Dokumentation

Erstunterweisung: Sie erfolgt vor der erstmaligen Aufnahme der festgelegten Tätigkeiten – nach ArbSchG § 12 bereits bei der Einstellung beziehungsweise vor Aufgabenübertragung.

Wiederholung: Für Unterweisungen im Arbeitsschutz gilt allgemein ein Regelintervall von mindestens einmal jährlich; bei Jugendlichen ist halbjährlich zu unterweisen. Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen bei neuen Betriebsmitteln oder Anlagen, geänderten Arbeitsverfahren, Änderung des Aufgabenbereichs, nach Unfällen und Beinaheunfällen, nach längerer Abwesenheit sowie bei erkennbar unsicherem Verhalten.

Dokumentation: Zu erfassen sind Datum, Dauer, Inhalte und verwendete Unterlagen, Name und Funktion der unterweisenden Person, Namen und Unterschriften der Teilnehmenden sowie der Nachweis über die Verständniskontrolle. Bei Online-Unterweisungen ersetzen Systemprotokoll und Testergebnis die handschriftliche Unterschrift, sofern die Teilnehmenden eindeutig identifizierbar sind. Die schriftliche Festlegung der erlaubten Tätigkeiten, die Benennung der aufsichtführenden Elektrofachkraft und – sofern einschlägig – eine Bestätigung nach DGUV Grundsatz 303-003 gehören in dieselbe Akte.

Aufbewahrung: Eine feste gesetzliche Frist für Unterweisungsnachweise besteht nicht. Empfohlen wird eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren, besser über die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, da die Nachweise im Schadensfall als Entlastungsbeleg dienen. Die Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung sind nach ArbSchG § 6 verfügbar zu halten.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor, die elektrische Gefährdungen und die erforderliche Qualifikation der ausführenden Personen ausdrücklich behandelt?
  • Sind die festgelegten Tätigkeiten der EuP schriftlich, konkret und abschließend beschrieben – einschließlich Anlagenart und Spannungsebene?
  • Ist eine verantwortliche Elektrofachkraft namentlich benannt, für die Aufsicht tatsächlich verfügbar und über ihre Rolle informiert?
  • Umfasst die Unterweisung sowohl den theoretischen Teil nach DGUV Grundsatz 303-001 als auch eine praktische Einweisung an den betrieblichen Anlagen?
  • Beherrschen die Teilnehmenden die fünf Sicherheitsregeln in der richtigen Reihenfolge und den Umgang mit dem zweipoligen Spannungsprüfer nach dem Grundsatz „Prüfen – Messen – Prüfen“?
  • Sind geeignete isolierte Werkzeuge, Prüfmittel und – falls erforderlich – PSA vorhanden, geprüft und den Beschäftigten zugeordnet?
  • Existieren aktuelle Betriebsanweisungen für die elektrotechnischen Tätigkeiten, und sind sie am Arbeitsplatz zugänglich?
  • Sind Prüffristen für ortsfeste und ortsveränderliche Betriebsmittel nach BetrSichV und TRBS 1201 festgelegt und dokumentiert?
  • Ist die Verständniskontrolle durchgeführt und das Ergebnis nachweisbar dokumentiert?
  • Ist der Wiederholungstermin terminiert und ein Verantwortlicher für die Nachverfolgung benannt?

⚠️ Häufige Fehler

1. Pauschale Ernennung ohne Tätigkeitsbeschreibung

Ein Zertifikat allein macht niemanden zur EuP. Ohne schriftlich festgelegten, konkreten Tätigkeitsumfang bleibt offen, was die Person tatsächlich darf – im Schadensfall führt das regelmäßig zur Feststellung eines Organisationsverschuldens.

2. Aufsicht nur auf dem Papier

Die EuP arbeitet unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Ist diese Fachkraft an einem anderen Standort, dauerhaft nicht erreichbar oder gar nicht benannt, ist die rechtliche Voraussetzung nicht erfüllt.

3. Verwechslung von EuP und Elektrofachkraft

Die Unterweisung ersetzt keine Berufsausbildung. Aufgaben, die eine eigenständige fachliche Beurteilung erfordern – etwa Installationsarbeiten, Änderungen an der festen Verlegung oder das Arbeiten unter Spannung –, bleiben der Elektrofachkraft vorbehalten.

4. Verzicht auf die praktische Einweisung

Ein rein theoretischer Durchlauf ohne Bezug zu den realen Anlagen, Schaltschränken und Trennstellen des Betriebs erfüllt die Anforderungen des DGUV Grundsatz 303-001 nicht.

5. Sicherheitsregeln unvollständig angewendet

Besonders häufig unterbleiben das Sichern gegen Wiedereinschalten und das allpolige Feststellen der Spannungsfreiheit. Auch die Funktionsprüfung des Spannungsprüfers vor und nach der Messung wird regelmäßig ausgelassen.

6. Wiederholung und Dokumentation vernachlässigt

Der Status verfällt praktisch, wenn die jährliche Wiederholung ausbleibt oder die Nachweise unvollständig sind. Fehlende Verständniskontrollen entwerten die gesamte Dokumentation.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche und Auszubildende

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Elektrotechnische Tätigkeiten sind daher nur im Rahmen des Ausbildungszwecks und unter Aufsicht eines Fachkundigen zulässig; die Unterweisung ist halbjährlich zu wiederholen.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz sind Tätigkeiten mit elektrischer Gefährdung gesondert zu bewerten. Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko oder in Zwangshaltungen sind in der Regel auszuschließen.

Leiharbeitnehmer und Fremdfirmen

Bei Zeitarbeit trifft die Unterweisungspflicht Verleiher und Entleiher gemeinsam; die arbeitsplatzbezogene Unterweisung erfolgt im Einsatzbetrieb. Arbeiten mehrere Arbeitgeber an einem Ort, verpflichtet ArbSchG § 8 zur Abstimmung und gegenseitigen Unterrichtung über die Gefahren – bei elektrischen Anlagen ist zusätzlich die Anlagenverantwortung eindeutig zu klären.

Beschäftigte mit Sprachbarrieren

Die Unterweisung muss verstanden werden. Sie ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache durchzuführen; Piktogramme, mehrsprachige Materialien oder Dolmetscher sind einzusetzen.

Beschäftigte mit aktiven Implantaten

Träger von Herzschrittmachern oder Defibrillatoren benötigen eine individuelle Bewertung möglicher Beeinflussungen; hier ist die arbeitsmedizinische Beratung einzubeziehen.

💬 Häufige Fragen

Was ist eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)?

Eine EuP ist eine Person ohne elektrotechnische Berufsausbildung, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben, die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten und die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde. Sie darf festgelegte Tätigkeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ausführen.

Darf eine EuP selbstständig an elektrischen Anlagen arbeiten?

Nein. Die EuP arbeitet ausschließlich im Rahmen der schriftlich festgelegten Tätigkeiten und unter Leitung und Aufsicht einer benannten Elektrofachkraft. Arbeiten unter Spannung sind ihr ausnahmslos untersagt.

Wie lange dauert die Unterweisung zur EuP?

Der Umfang richtet sich nach den vorgesehenen Tätigkeiten und orientiert sich an den Ausbildungskriterien des DGUV Grundsatz 303-001. Üblich sind ein theoretischer Teil von mehreren Stunden bis zu einem Tag sowie eine ergänzende praktische Einweisung an den betrieblichen Anlagen.

Wie oft muss die EuP-Unterweisung wiederholt werden?

Nach ArbSchG § 12 ist regelmäßig zu unterweisen; für elektrotechnische Tätigkeiten hat sich ein jährliches Intervall etabliert. Bei Jugendlichen ist halbjährlich zu unterweisen. Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen, etwa bei neuen Betriebsmitteln, geänderten Verfahren oder nach Unfällen.

Wer darf die Unterweisung durchführen?

Die fachliche Unterweisung erfolgt durch eine Elektrofachkraft. Theoretische Grundlagen können durch geeignete Online-Module vermittelt werden; die betriebs- und anlagenspezifische praktische Einweisung sowie die Verantwortung für die Freigabe der Tätigkeiten verbleiben bei der Elektrofachkraft und beim Unternehmer.

Wird die EuP durch die Unterweisung zur Elektrofachkraft?

Nein. Der Status der Elektrofachkraft setzt eine fachliche Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen voraus. Die EuP-Unterweisung erweitert lediglich den erlaubten Tätigkeitsbereich um konkret benannte Arbeiten.

Was muss dokumentiert werden?

Datum, Dauer, Inhalte, Unterweisender, Teilnehmende mit Bestätigung sowie das Ergebnis der Verständniskontrolle. Ergänzend gehören die schriftliche Festlegung der Tätigkeiten und die Benennung der aufsichtführenden Elektrofachkraft in die Akte. Eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren wird empfohlen.

Ist eine Online-Unterweisung zulässig?

Ja, für den theoretischen Teil. Voraussetzung sind eine eindeutige Identifikation der Teilnehmenden, eine dokumentierte Verständniskontrolle und die Möglichkeit, Rückfragen an eine fachkundige Person zu stellen. Die anlagenspezifische praktische Einweisung muss vor Ort ergänzt werden.

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