⚖️ Rechtliche Grundlagen
Staatliches Arbeitsschutzrecht
- ArbSchG § 3 verpflichtet den Arbeitgeber zu den erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und zu deren Überprüfung auf Wirksamkeit.
- ArbSchG § 5 fordert die Beurteilung der Arbeitsbedingungen; elektrische Gefährdungen sind dabei eigenständig zu betrachten.
- ArbSchG § 12 begründet die Pflicht zur Unterweisung – ausreichend und angemessen, bei der Einstellung und danach in regelmäßigen Abständen.
- ArbSchG § 7 verlangt, dass bei der Übertragung von Aufgaben die Befähigung der Beschäftigten berücksichtigt wird. Genau hier liegt der Kern der EuP-Thematik: Tätigkeiten dürfen nur übertragen werden, wenn die Person dafür qualifiziert ist.
- ArbSchG § 15 verpflichtet die Beschäftigten, für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer zu sorgen und die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen.
- Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln, die Ermittlung erforderlicher Prüfungen und die Anforderungen an die Personen, die Prüfungen durchführen.
Unfallversicherungsrecht
Nach SGB VII § 15 erlassen die Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften; SGB VII § 21 weist dem Unternehmer die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu. Auf dieser Grundlage gilt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (im öffentlichen Bereich inhaltsgleich DGUV Vorschrift 4). Sie legt fest, dass elektrotechnische Arbeiten nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden dürfen. Die DGUV Regel 100-001 konkretisiert die allgemeinen Präventionsgrundsätze, insbesondere Auswahl und Befähigung der Beschäftigten.
Ergänzendes Regelwerk
- DGUV Grundsatz 303-001 – Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Dieser Grundsatz ist die maßgebliche Orientierung für Umfang und Struktur einer EuP-Qualifizierung.
- DGUV Grundsatz 303-003 – Bestätigung nach § 5 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3 und 4).
- TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“ beschreibt Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen beim Verwenden von Arbeitsmitteln; TRBS 1201 und TRBS 1111 ergänzen Prüfungen und Gefährdungsbeurteilung.
- DIN VDE 0105-100 (Betrieb von elektrischen Anlagen) sowie DIN VDE 1000-10 definieren die Qualifikationsstufen und die fünf Sicherheitsregeln.
Wichtig: Die EuP-Unterweisung ersetzt keine Ausbildung zur Elektrofachkraft. Sie erweitert lediglich den zulässigen Tätigkeitsbereich um konkret benannte, wiederkehrende Arbeiten unter Aufsicht.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Grundsatz 303-001 - Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlage und Betriebsmittel" (BGV A3, VBG 4) · Ausgabe 2000.07
- DGUV Information 203-001 - Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen · Ausgabe 2015.10
- DGUV Vorschrift 3 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel · Ausgabe 1979.04 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.