Häufige Fragen zur Dienstfahrrad-Unterweisung
Frage: Müssen wir Mitarbeiter mit Dienstfahrrädern auch führen, wenn sie nur selten fahren?
Antwort: Ja – § 10 BetrSichV fordert eine Unterweisung vor erstmaliger Benutzung und danach jährlich, unabhängig von der Fahrhäufigkeit.
Frage: Darf ein Azubi ein S-Pedelec 45 km/h fahren?
Antwort: Nein, für 45 km/h-Pedelecs ist ein Führerschein Klasse AM oder B erforderlich, den Jugendliche unter 16 nicht besitzen dürfen.
Frage: Wer ist für die UVV-Prüfung zuständig?
Antwort: Eine befähigte Person gemäß BetrSichV, z. B. KFZ-Meister oder geprüfte Sicherheitsfachkraft. Externe Dienstleister sind ebenfalls möglich.
Frage: Was gehört alles in die Gefährdungsbeurteilung?
Antwort: Streckenführung, Verkehrsdichte, Wettereinflüsse, technischer Zustand, Fahrkönnen, persönliche Schutzausrüstung.
Frage: Wie lange muss ich die Unterweisungsnachweise aufbewahren?
Antwort: 10 Jahre gemäß DGUV Vorschrift 1, Anlage 1 – digital oder in Papierform.
Frage: Kann ich die Unterweisung digital durchführen?
Antwort: Ja, wenn die Inhalte vollständig vermittelt und die Teilnahme nachweisbar ist, z. B. durch E-Signaturen oder Quizabschluss.
Frage: Was tun, wenn ein Fahrzeug beim UVV-Check durchfällt?
Antwort: Sofort stilllegen, Fehler beheben, erneute Prüfung einleiten. Fahrtenbuch dokumentieren, bis das Rad freigegeben ist.