Häufige Fragen zur Burnout-Unterweisung
Frage 1: Muss ich als Kleinbetrieb die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen schriftlich machen?
Antwort: Ja. § 4 ArbSchG gilt unabhängig von Betriebsgröße. Auch Kleinbetriebe müssen das Ergebnis dokumentieren – eine Kurzfassung im Belegschaftsbuch genügt.
Frage 2: Darf ich anlassbezogen Nachrichten über Fehlzeiten in die Gefährdungsbeurteilung einfließen lassen?
Antwort: Ja, anonymisierte Fehlzeitenstatistiken sind eine zulässige Datenquelle, solange keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
Frage 3: Wer ist zuständig, die Unterweisung durchzuführen?
Antwort: Fachkunde für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder befähigte interne Person (z. B. geprüfte Sicherheitsbeauftragte). Externe Schulungsanbieter sind ebenfalls möglich.
Frage 4: Müssen Leiharbeitende separat geschult werden?
Antwort: Ja. Der Verleiher muss die Grundunterweisung sicherstellen, der Entleiher die arbeitsplatzspezifischen Inhalte – Koordination vermeidet Doppelungen.
Frage 5: Wie lange darf eine Online-Unterweisung maximal dauern?
Antwort: Gesetzlich nicht festgelegt. Praxis: 45–60 Minuten inklusive Quiz sind wirksam, ohne die Arbeitsabläufe zu stören.
Frage 6: Was tun, wenn ein Mitarbeitender die Unterweisung verweigert?
Antwort: Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) erlaubt Anordnung. Bei hartnäckiger Verweigerung kann das Arbeitszeugnis negativ beeinflusst werden.
Frage 7: Muss ich externe Coaches verpflichten?
Antwort: Nein. Betriebsinterne Angebote genügen, wenn sie fachlich kompetent sind. Externe Expertise kann sinnvoll sein, ist aber keine Pflicht.