⚖️ Rechtliche Grundlagen
- § 5 ArbSchG: Die Unterweisung muss „die Art und Weise der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung der Tätigkeit sowie das sichere Verhalten“ umfassen – dies schließt auch psychische Belastungen ein.
- § 6 ArbSchG: Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind bei der Beurteilung psychischer Belastungen einzubeziehen.
Auf DGUV-Ebene verweisen DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“. Zusätzlich nennt die BetrSichV § 3 die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung, wobei psychische Belastungen als „Gefährdung durch Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren“ aus Sicht des Gesamtsystems einzubeziehen sind.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 206-013 - Stress, Mobbing & Co. · Ausgabe 2022.12
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.