⚖️ Rechtliche Grundlagen
§ 1631b BGB als zentrale Norm
§ 1631b BGB trägt die amtliche Überschrift „Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen" und regelt beide Fälle getrennt: die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Kindes und – seit der Reform von 2017 ausdrücklich – freiheitsentziehende Maßnahmen bei einem Kind, das sich bereits in einer Einrichtung, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält. Beides bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Antragsberechtigt sind die Sorgeberechtigten beziehungsweise der Vormund; die Einrichtung selbst kann die Genehmigung nicht aus eigenem Recht herbeiführen. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem FamFG, das unter anderem die persönliche Anhörung des Kindes und die Bestellung eines Verfahrensbeistands vorsieht.
Angrenzende Regelungen
Für junge Volljährige greift § 1631b BGB nicht mehr. Wird Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII geleistet, richten sich freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Betreuungsrecht: § 1831 BGB verlangt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung, § 1829 BGB regelt die Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen. Ohne bestellte Betreuung und ohne Genehmigung ist eine Freiheitsentziehung bei Volljährigen ausgeschlossen.
Das SGB VIII flankiert diesen Rahmen: § 8 SGB VIII verpflichtet zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8b SGB VIII eröffnet Fachkräften den Anspruch auf fachliche Beratung zum Kinderschutz, § 79a SGB VIII verlangt Qualitätsentwicklung einschließlich Grundsätzen zur Sicherung der Rechte junger Menschen und zum Schutz vor Gewalt. § 27 SGB VIII und § 35a SGB VIII bestimmen die Hilfeform, in deren Rahmen die Maßnahme überhaupt stattfindet. Das KKG regelt Information und Kooperation im Kinderschutz.
Jenseits der Genehmigungsschwelle beginnt das Strafrecht: Ohne Rechtfertigung erfüllen Einschließen, Fixieren oder erzwungenes Verbleiben die Tatbestände des Strafgesetzbuchs zu Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung – persönlich zurechenbar der handelnden Fachkraft, nicht nur dem Träger. Arbeitsschutzrechtlich verpflichtet zudem das ArbSchG den Träger, Beschäftigte über Gefährdungen und Verhaltensregeln zu unterweisen (§ 12 ArbSchG) und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen (§ 5 ArbSchG).