⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzrechtliche Grundlage
Die Pflicht, Beschäftigte über Gefahren und über das richtige Verhalten in besonderen Situationen zu unterweisen, ergibt sich aus § 12 ArbSchG (Unterweisung). Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich ausgerichtet sein und bei Veränderungen wiederholt werden. Grundlage jeder Unterweisung ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen), die ausdrücklich auch psychische Belastungen bei der Arbeit erfasst – dazu zählen Konfrontationssituationen, Verantwortungsdruck und die Belastung durch Verfahren. Die Ergebnisse und die festgelegten Maßnahmen sind nach § 6 ArbSchG (Dokumentation) zu dokumentieren. Die allgemeine Verantwortung des Arbeitgebers folgt aus § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers) und § 4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze), die Möglichkeit, Aufgaben auf zuverlässige und fachkundige Personen zu übertragen, aus § 7 ArbSchG (Übertragung von Aufgaben) und § 13 ArbSchG (Verantwortliche Personen). Beschäftigte sind ihrerseits nach § 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten) verpflichtet, Weisungen und Vorgaben zu beachten; nach § 16 ArbSchG (Besondere Unterstützungspflichten) melden sie erkannte Gefahren unverzüglich. Für Auszubildende und jugendliche Beschäftigte gilt zusätzlich § 29 JArbSchG (Unterweisung über Gefahren). Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung ist über das ASiG geregelt, insbesondere § 3 ASiG (Aufgaben der Betriebsärzte) und § 6 ASiG (Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit).
Verfahrens- und sozialrechtlicher Rahmen
Die Zeugenpflicht selbst ergibt sich aus den Verfahrensordnungen – StPO für Strafverfahren, ZPO für Zivilverfahren und FamFG für Verfahren in Familiensachen. Zeugnisverweigerungsrechte, Aussagegenehmigungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Belehrung durch das Gericht sind dort geregelt. Der besondere Vertrauensschutz anvertrauter Daten sowie der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung folgen aus dem SGB VIII, der Sozialdatenschutz aus dem SGB X in Verbindung mit der DSGVO und dem BDSG. Die strafbewehrte Schweigepflicht bestimmter Berufsgruppen regelt das StGB. Ereignet sich auf dem Weg zu einem Gerichtstermin ein Unfall, ist der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII zu prüfen. Konkrete Paragrafen dieser Regelwerke sind stets in der jeweils aktuellen Fassung und im Einzelfall arbeitsrechtlich beziehungsweise juristisch zu bewerten.