Unterweisung Auf- und Abbau mobiler Bühnen und Tribünen

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UWC-Nr. 7158 Neu

Mobile Bühnen, Podeste und Tribünen entstehen unter Zeitdruck: Der Aufbau beginnt am frühen Morgen, die Veranstaltung startet am Abend, und in der Nacht wird bereits wieder demontiert. Genau in diesen Zeitfenstern häufen sich schwere Unfälle – Abstürze von ungesicherten Bühnenkanten, umkippende Tribünenelemente, herabfallende Traversen und Bauteile. Wer mobile Bühnen und Tribünen auf- und abbaut, arbeitet an einer Konstruktion, die erst am Ende der Montage die Tragfähigkeit besitzt, die sie später aushalten muss. Jede Zwischenphase ist ein eigener Gefährdungszustand.

Die Unterweisung „Auf- und Abbau mobiler Bühnen und Tribünen" setzt genau hier an. Sie vermittelt Beschäftigten, worauf es bei fliegenden Bauten ankommt: klare Verantwortung und Aufsicht durch eine fachlich geeignete Person, die geregelte Freigabe der Aufbaufläche, das mitgeführte Prüfbuch mit seinen Fristen sowie die drei tragenden Sicherheitsziele Standsicherheit, Tragfähigkeit und sichere Begehbarkeit. Als Hauptgefährdung steht der Schutz gegen Absturz im Mittelpunkt – von der Bühnenkante, aus Tribünenrängen, von Leitern und Hubarbeitsbühnen.

Für Personalverantwortliche und Sicherheitsbeauftragte ist das Thema doppelt heikel: Es arbeiten oft wechselnde Teams, Aushilfen, Subunternehmer und Selbstständige nebeneinander – häufig an fremden Orten ohne feste Infrastruktur. Eine dokumentierte, verständliche Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit ist deshalb nicht nur gesetzliche Pflicht nach § 12 ArbSchG, sondern die praktisch wirksamste Maßnahme, um Aufbauteams sicher durch Montage, Nutzung und Rückbau zu führen.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Der rechtliche Rahmen für den Auf- und Abbau mobiler Bühnen und Tribünen ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Arbeitsschutzrecht, Bauordnungsrecht und dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, prüft ihre Wirksamkeit und passt sie an veränderte Gegebenheiten an. Bei wechselnden Veranstaltungsorten bedeutet das eine Anpassung für jeden Einsatz.
  • § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; kollektive Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor individuellen. Für Bühnenmontage heißt das: Geländer und Seitenschutz vor persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz.
  • § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Für Auf- und Abbau ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die auch die Zwischenzustände der Konstruktion erfasst.
  • § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung sind schriftlich festzuhalten.
  • § 8 ArbSchG – Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: Zentral bei Veranstaltungen, weil Bühnenbau, Rigging, Licht, Ton und Veranstalter gleichzeitig auf der Fläche arbeiten. Die Arbeitgeber müssen sich abstimmen und gegenseitig über Gefahren unterrichten.
  • § 12 ArbSchG – Unterweisung: Ausreichende und angemessene Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und regelmäßig wiederkehrend.
  • § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen und § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben: Grundlage dafür, die Aufsicht über den Auf- und Abbau schriftlich auf eine fachlich geeignete, zuverlässige Person zu übertragen.
  • § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Beschäftigte müssen Weisungen befolgen, Schutzausrüstung bestimmungsgemäß benutzen und Mängel melden.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Bühnenelemente, Traversen, Hubsysteme, Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Der Arbeitgeber hat sie zu beurteilen, sichere Verwendung festzulegen, Prüfungen vor der ersten Verwendung und wiederkehrend durch befähigte Personen zu veranlassen sowie Betriebsanweisungen bereitzustellen. Konkretisierend gelten die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen).

Weitere Vorschriften

  • ArbStättV – Anforderungen an Verkehrswege, Beleuchtung und Sicherung von Arbeitsplätzen, soweit die Aufbaufläche Arbeitsstätte ist.
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) – Bereitstellung und Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, insbesondere gegen Absturz.
  • LasthandhabV – manuelle Handhabung schwerer Podeste, Traversenteile und Ballast.
  • ArbZG – Nacht-, Schicht- und Ruhezeitregelungen, die bei Overnight-Aufbauten regelmäßig relevant werden.
  • JArbSchG – Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, etwa bei Absturzgefahr.
  • SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung, u. a. § 21 (Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten) und § 193 (Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls).

Bauordnungsrecht: Fliegende Bauten

Mobile Bühnen und Tribünen sind in aller Regel Fliegende Bauten nach den Landesbauordnungen. Sie benötigen eine Ausführungsgenehmigung, die im Prüfbuch dokumentiert ist. Das Prüfbuch enthält Aufbau- und Verwendungsanleitung, Genehmigungsvermerke und Gebrauchsabnahmen und muss am Aufstellungsort vorliegen. Ergänzend gelten – je nach Bundesland – die Versammlungsstättenverordnungen mit Anforderungen an verantwortliche Personen für Veranstaltungstechnik.

DGUV-Regelwerk

Für den Absturzschutz sind besonders die DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" und der DGUV Grundsatz 312-001 „Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" maßgeblich. Für Instandhaltung und Wartung der Bühnentechnik gibt die DGUV Information 209-015 „Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen" Hinweise.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass Auf- und Abbau mobiler Bühnen und Tribünen ohne Gefährdung für Leben und Gesundheit ablaufen. Diese Verantwortung lässt sich delegieren, aber nicht abgeben.

Gefährdungsbeurteilung erstellen und fortschreiben

Nach § 5 ArbSchG ist für jede Auf- und Abbautätigkeit zu ermitteln, welche Gefährdungen bestehen. Anders als bei stationären Arbeitsplätzen genügt eine einmalige Beurteilung nicht: Untergrund, Windexposition, Verkehrsführung, Beleuchtung und Nachbargewerke ändern sich mit jedem Veranstaltungsort. Bewährt hat sich eine Muster-Gefährdungsbeurteilung für den Bühnentyp plus eine kurze objektbezogene Ergänzung, die vor Beginn auf der Fläche ausgefüllt wird. Die Ergebnisse sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Aufsicht bestellen und Freigabe regeln

Auf- und Abbau dürfen nur unter Aufsicht einer fachlich geeigneten, weisungsbefugten Person erfolgen. Diese Bestellung ist schriftlich zu fassen (§ 7, § 13 ArbSchG) und muss Befugnisse, Mittel und Vertretungsregelung benennen. Die Aufsichtsperson gibt die Fläche frei, gibt die Konstruktion nach Abschluss frei und stoppt die Arbeiten bei Gefahr – etwa bei aufkommendem Wind.

Unterweisen und qualifizieren

Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und mindestens jährlich ist nach § 12 ArbSchG zu unterweisen – in verständlicher Sprache, auch für Aushilfen, Leiharbeitnehmer und fremdsprachige Beschäftigte. Für die Benutzung von PSA gegen Absturz sind zusätzlich praktische Übungen erforderlich; Anforderungen dazu enthält der DGUV Grundsatz 312-001.

Arbeitsmittel und PSA bereitstellen

Der Arbeitgeber stellt geprüfte Bühnenelemente, Seitenschutz, Hubmittel, Leitern und PSA bereit und sorgt für deren Prüfung nach BetrSichV und TRBS 1201. Bei mehreren Firmen auf der Fläche ist nach § 8 ArbSchG eine Koordination zu organisieren – üblicherweise über eine gemeinsame Startbesprechung und einen abgestimmten Auf- und Abbauplan.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung folgt dem tatsächlichen Ablauf einer Montage – von der Anfahrt bis zum leeren Platz nach dem Abbau. Das macht sie für die Teams unmittelbar anwendbar.

1. Verantwortung, Aufsicht und Kommunikation

Zu Beginn wird geklärt, wer auf der Fläche das Sagen hat. Behandelt werden die Rolle der aufsichtführenden Person, die Weisungsbefugnis, die Abgrenzung zwischen Veranstalter, Bühnenbauer und weiteren Gewerken sowie das Meldeverfahren bei Mängeln. Die Teilnehmenden lernen, dass jede Abweichung von der Aufbauanleitung – ein fehlendes Bauteil, ein Ersatzbolzen, ein improvisierter Unterbau – vor der Ausführung mit der Aufsicht abzustimmen ist. Ergänzt wird das um Grundregeln der Verständigung im Team: eindeutige Kommandos beim Heben, Sichtkontakt, Handzeichen bei Lärm und die Pflicht, unklare Anweisungen nachzufragen. Zur Kommunikationskultur gibt die DGUV Information 206-041 „Kommunikation – Risiken erkennen – im Betrieb sicher kommunizieren" weiterführende Hinweise.

2. Freigabe und Beurteilung der Aufbaufläche

Ein Kernpunkt: Die Fläche muss vor Aufbaubeginn freigegeben sein. Geprüft und geschult werden Tragfähigkeit und Ebenheit des Untergrunds, Hohlräume und unterirdische Leitungen, Schachtdeckel und Entwässerungsrinnen, Freileitungen und Baumkronen im Schwenkbereich von Kranen und Hubarbeitsbühnen, Zufahrt und Rangierflächen, Beleuchtung sowie Absperrung gegen Dritte. Beispiel aus der Praxis: Ein Tribünenfuß auf verdichtetem Schotter ist tragfähig, derselbe Fuß auf einem aufgeweichten Rasenstreifen nach Regen ist es nicht – Lastverteilungsplatten und eine erneute Beurteilung sind dann zwingend.

3. Prüfbuch, Aufbauanleitung und Prüffristen fliegender Bauten

Die Teilnehmenden lernen den Aufbau des Prüfbuchs kennen: Ausführungsgenehmigung mit Geltungsdauer, Aufbau- und Verwendungsanleitung, Konstruktionszeichnungen, Angaben zu zulässigen Lasten und Windlasten sowie die Eintragung der Gebrauchsabnahme am Aufstellungsort. Vermittelt wird, dass das Prüfbuch am Aufstellungsort vorliegen muss, dass die Genehmigung befristet ist und rechtzeitig verlängert werden muss und dass Aufbau nur nach der zugehörigen Anleitung zulässig ist. Ebenfalls behandelt: die wiederkehrenden Prüfungen der eingesetzten Arbeitsmittel nach BetrSichV und TRBS 1201 sowie die Sicht- und Funktionskontrolle der Bauteile vor jedem Aufbau – verbogene Rahmen, beschädigte Podestplatten, fehlende Sicherungsstifte werden aussortiert und gekennzeichnet.

4. Standsicherheit und Tragfähigkeit

Hier geht es um die statischen Grundlagen in praxisgerechter Sprache: Ballastierung und Verankerung, Aussteifung und Diagonalen, zulässige Flächen- und Punktlasten von Bühnenpodesten, Lasteinleitung bei Traversenkonstruktionen und Dachsystemen sowie die Bedeutung des Windes als betriebsbegrenzender Faktor. Vermittelt wird ein einfacher, aber wirksamer Grundsatz: Eine Konstruktion ist erst standsicher, wenn sie vollständig nach Anleitung montiert, ausgesteift und ballastiert ist – nicht schon, wenn sie „steht". Behandelt werden außerdem das Wetterkonzept mit Windmessung, definierten Eingreifwerten, Räumungs- und Abrüstschwellen sowie die Frage, wer die Entscheidung zum Abbruch trifft.

5. Sichere Begehbarkeit

Bühnen- und Tribünenflächen müssen tritt- und rutschsicher sein, Öffnungen für Kabeldurchführungen oder Podestwechsel sind zu verschließen oder zu sichern. Themen sind Podestverbindungen ohne Höhenversatz, Kabelführung und Stolperstellen, Beleuchtung bei Nachtabbau, Zugänge und Treppen mit Handlauf, Rettungswege sowie die Kennzeichnung von Kanten.

6. Absturzschutz als Hauptgefährdung

Der umfangreichste Block. Vermittelt wird konsequent die Rangfolge: zuerst Absturzkanten vermeiden, dann kollektiv sichern (Seitenschutz, Geländer, Absperrung), erst zuletzt individuell sichern mit PSA gegen Absturz. Zur PSA gehören Auswahl von Auffanggurt, Verbindungsmittel und Falldämpfer, tragfähige Anschlagpunkte, lichter Raum unter dem Anschlagpunkt, Sichtprüfung vor jeder Benutzung und – besonders oft unterschätzt – das Rettungskonzept nach einem Sturz ins Auffangsystem wegen der Gefahr des Hängetraumas. Grundlage ist die DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"; die praktische Übung richtet sich nach dem DGUV Grundsatz 312-001.

7. Abbau, Rückbau und Verladung

Der Abbau folgt der umgekehrten Reihenfolge des Aufbaus – nie „von oben nach unten quer". Behandelt werden das Verbot, tragende Teile vor Entlastung zu lösen, das Sichern gegen unkontrolliertes Kippen, die Handhabung schwerer Bauteile, Ladungssicherung und der besondere Risikofaktor Müdigkeit nach langen Veranstaltungstagen.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und TRBS 1111 identifiziert für Bühnen- und Tribünenmontage typischerweise die folgenden Gefährdungen. Die Maßnahmen folgen dem TOP-Prinzip: technisch vor organisatorisch vor personenbezogen (§ 4 ArbSchG).

Absturz von Personen

Hauptgefährdung – von Bühnenkanten, aus Tribünenrängen, von Leitern, Podesten und Hubarbeitsbühnen. Technisch: Seitenschutz mit Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett, Abdeckungen von Öffnungen, Podeste mit integriertem Geländersystem, Montagegeländer, die von der sicheren Ebene aus gesetzt werden. Organisatorisch: Montagereihenfolge, die Aufenthalt an ungesicherten Kanten vermeidet, Absperrung, Zutrittsverbot für Unbefugte, ausreichende Beleuchtung. Personenbezogen: PSA gegen Absturz mit geprüften Anschlagpunkten, Rettungskonzept und praktischer Übung.

Herabfallende Gegenstände

Werkzeug, Bolzen, Podestplatten und Traversenteile aus der Höhe. Maßnahmen: Bordbretter, Werkzeugsicherung, Absperrung des Bereichs unter Montagestellen, kein gleichzeitiges Arbeiten übereinander, Schutzhelm mit Kinnriemen.

Einsturz und Umkippen der Konstruktion

Ursachen sind unzureichende Ballastierung, fehlende Aussteifung, überschrittene Lasten, nachgebender Untergrund und Windangriff. Maßnahmen: Aufbau strikt nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Prüfbuchs, Lastverteilung, Verankerung, Wetterkonzept mit Windgrenzwerten und Abbruchentscheidung, Freigabe der Konstruktion vor Nutzung.

Quetschung und Anstoßen

Beim Fügen von Podesten, beim Absenken von Traversen und beim Verfahren mobiler Elemente. Maßnahmen: Führungsstangen statt Handeinsatz, klare Kommandos, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe mit Zehenschutz, Gefahrenbereich unter hängenden Lasten freihalten.

Manuelle Lastenhandhabung

Schwere Ballastgewichte, Podeste und Traversenschüsse führen zu Belastungen des Muskel-Skelett-Systems (LasthandhabV). Maßnahmen: Transporthilfen, Rollwagen, Zwei-Personen-Handhabung, Hebetechnik, Pausenregelung.

Elektrische Gefährdungen

Baustromverteiler, provisorische Leitungen, Nässe. Maßnahmen: Speisung über RCD, unbeschädigte Leitungen, keine Kabel in Pfützen, Sichtprüfung – Hinweise gibt die TRBS 2131 (Elektrische Gefährdungen).

Witterung, Lärm und Arbeitszeit

Hitze, Kälte, Nässe, Nachtarbeit und Lärm durch Soundchecks. Maßnahmen: Pausen- und Trinkregime, wetterfeste Kleidung, Beleuchtung, Gehörschutz nach LärmVibrationsArbSchV, Einhaltung von Ruhezeiten nach ArbZG.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die an Auf-, Um- oder Abbau mobiler Bühnen, Podeste und Tribünen beteiligt sind – einschließlich der aufsichtführenden Personen und der Disponenten, die Einsätze planen.

  • Veranstaltungs- und Bühnentechnik: Bühnenbauunternehmen, Rigging- und Traversenverleiher, Veranstaltungstechniker, Fachkräfte für Veranstaltungstechnik.
  • Event- und Messebau: Messebauunternehmen, Standbauer, Agenturen mit eigenem Aufbauteam.
  • Vermietung und Verleih: Anbieter mobiler Tribünen, Podestsysteme und Bühnenwagen.
  • Sport- und Vereinswesen: Stadien, Sportstätten, Vereine mit eigenen mobilen Tribünen bei Turnieren.
  • Kommunen und öffentliche Hand: Bauhöfe, Stadthallen, Kulturämter bei Stadtfesten und Bürgerveranstaltungen.
  • Kultur- und Bildungseinrichtungen: Theater, Kulturzentren, Hochschulen und Schulen mit mobilen Podestanlagen.

Besonderheit: Häufig arbeiten Stammpersonal, Aushilfen, Leiharbeitnehmer, Subunternehmer und ehrenamtliche Helfer nebeneinander. Für alle gilt die Unterweisungspflicht – der Einsatzbetrieb muss sicherstellen, dass auch kurzfristig hinzukommende Kräfte vor Arbeitsbeginn unterwiesen sind, und die Koordination nach § 8 ArbSchG organisieren.

📅 Intervalle & Dokumentation

Regelintervall: Die Unterweisung ist nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und danach mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Für Jugendliche gilt nach JArbSchG ein halbjährliches Intervall.

Zusätzliche Anlässe für eine sofortige Unterweisung:

  • Einsatz eines neuen Bühnen-, Podest- oder Tribünensystems
  • geänderte Aufbau- und Verwendungsanleitung oder neues Prüfbuch
  • Wechsel der PSA gegen Absturz oder des Anschlagsystems
  • Versetzung, neue Aufgaben oder Übernahme der Aufsicht
  • nach Unfällen, Beinaheunfällen oder auffälligen Mängeln
  • Änderungen der Rechtslage oder der Gefährdungsbeurteilung

Ergänzend hat sich eine kurze objektbezogene Einweisung unmittelbar vor jedem Aufbau bewährt („Toolbox-Talk"): Besonderheiten der Fläche, Windprognose, Ablauf, Zuständigkeiten, Notruf und Sammelplatz.

Dokumentation: Festzuhalten sind Datum, Dauer, Themen und Anlass, Name der unterweisenden Person, verwendete Unterlagen sowie die Namen und Unterschriften der Teilnehmenden – bei elektronischer Unterweisung die revisionssichere Bestätigung mit Zeitstempel und Lernerfolgskontrolle. Ohne Nachweis gilt die Unterweisung im Streitfall regelmäßig als nicht erfolgt.

Aufbewahrung: Nachweise sollten mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus aufbewahrt werden; wegen möglicher Haftungs- und Regressfragen aus Unfällen ist eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren nach der Unterweisung üblich und empfehlenswert. Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nach § 6 ArbSchG sind parallel aktuell zu halten. Prüfbücher fliegender Bauten verbleiben beim Betreiber und begleiten die Konstruktion an jeden Aufstellungsort.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Prüfbuch vollständig und gültig: Ausführungsgenehmigung nicht abgelaufen, Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie Gebrauchsabnahme am Aufstellungsort vorhanden?
  • Aufsicht bestellt: Fachlich geeignete, weisungsbefugte Person schriftlich benannt, anwesend und für alle Beteiligten erkennbar?
  • Fläche freigegeben: Tragfähigkeit und Ebenheit des Untergrunds, Hohlräume, Schächte, Leitungen und Freileitungen geprüft und dokumentiert?
  • Gefährdungsbeurteilung objektbezogen ergänzt und den Beteiligten vor Arbeitsbeginn bekannt gemacht?
  • Bauteile sichtgeprüft: Podeste, Rahmen, Bolzen, Sicherungsstifte, Verbinder ohne Beschädigung; beschädigte Teile aussortiert und gekennzeichnet?
  • Absturzschutz geplant: Seitenschutz und Geländer vorrangig vorgesehen, PSA gegen Absturz mit tragfähigen Anschlagpunkten und Rettungskonzept nur als Restlösung?
  • Ballastierung, Verankerung und Aussteifung nach Anleitung ausgeführt und vor Freigabe kontrolliert?
  • Wetterkonzept festgelegt: Windmessung, Eingreifwerte, Räumungs- und Abbruchentscheidung, benannte entscheidungsbefugte Person?
  • Begehbarkeit sichergestellt: Öffnungen geschlossen, kein Höhenversatz, Kabel verlegt, Zugänge, Treppen und Handläufe montiert, Beleuchtung ausreichend?
  • Unterweisung dokumentiert: Alle Beteiligten – auch Aushilfen, Leiharbeitnehmer und Subunternehmer – nachweislich unterwiesen und Koordination nach § 8 ArbSchG geregelt?

⚠️ Häufige Fehler

1. Aufbau ohne verfügbares Prüfbuch

Die Konstruktion wird nach Erfahrung montiert, das Prüfbuch bleibt im Lkw oder in der Firmenzentrale. Damit fehlt die verbindliche Aufbau- und Verwendungsanleitung – Lastannahmen, Ballastvorgaben und Windgrenzen sind dann nur geschätzt. Zudem wird oft übersehen, dass die Ausführungsgenehmigung befristet ist und rechtzeitig verlängert werden muss.

2. Untergrund nicht beurteilt

Die Fläche wird „wie beim letzten Mal" belegt, ohne Rücksicht auf Regen, Frostaufbruch, neu verlegte Leitungen oder Schachtdeckel. Klassische Folge: einsinkende Stützen, schiefe Tribüne, nachträgliche Lastumlagerung im laufenden Betrieb. Ohne dokumentierte Freigabe der Fläche fehlt außerdem der Nachweis.

3. PSA statt Seitenschutz

Statt Geländer zu montieren, bekommen alle einen Auffanggurt. Das kehrt die Rangfolge des § 4 ArbSchG um: Kollektiver Schutz hat Vorrang. Hinzu kommt, dass PSA ohne tragfähigen Anschlagpunkt, ohne ausreichenden lichten Raum und ohne Rettungskonzept nach einem Sturz nur scheinbar schützt.

4. Aufsicht nur auf dem Papier

Eine Person ist benannt, betreut aber gleichzeitig drei Aufbauten, ist auf der Anfahrt oder mit Kundenterminen beschäftigt. Ohne anwesende, entscheidungsfähige Aufsicht gibt es niemanden, der bei aufkommendem Wind oder einer Abweichung von der Anleitung den Stopp anordnet.

5. Aushilfen und Fremdfirmen nicht unterwiesen

Kurzfristig geholte Helfer und Subunternehmer werden ins Team gestellt, ohne unterwiesen zu sein – „die machen das ja schon lange". Rechtlich bleibt die Unterweisungspflicht bestehen, und die Koordination mehrerer Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG unterbleibt. Im Unfallfall ist das regelmäßig der schwerste Vorwurf.

6. Abbau unter Zeitdruck und in falscher Reihenfolge

Nach der Veranstaltung soll es schnell gehen: Geländer werden zuerst demontiert, tragende Verbindungen vor der Entlastung gelöst, Beleuchtung ist schon abgebaut. Zusammen mit Müdigkeit nach langen Schichten entsteht so die gefährlichste Phase des gesamten Einsatzes – der Abbau verdient dieselbe Sorgfalt wie der Aufbau.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche und Auszubildende

Nach dem JArbSchG dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind – dazu zählen Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Ausnahmen sind nur im Rahmen des Ausbildungsziels und unter ständiger Aufsicht einer fachkundigen Person zulässig. Die Unterweisung ist hier halbjährlich zu wiederholen.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Das MuSchG untersagt Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, insbesondere die Gefahr auszurutschen, zu fallen oder abzustürzen, sowie das regelmäßige Heben schwerer Lasten. Nach § 10 MuSchG ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen anlassbezogen vorzunehmen und nach § 13 MuSchG die Rangfolge Umgestaltung – Arbeitsplatzwechsel – betriebliches Beschäftigungsverbot einzuhalten. Für Bühnen- und Tribünenmontage bedeutet das in aller Regel eine Umsetzung auf Tätigkeiten ohne Absturz- und Sturzgefahr.

Leiharbeitnehmer, Aushilfen und Subunternehmer

Der Einsatzbetrieb ist für die tätigkeitsbezogene Unterweisung verantwortlich; der Verleiher für die allgemeine Eignung. Beides ist zu dokumentieren. Bei Subunternehmern bleibt jeder Arbeitgeber für seine Beschäftigten verantwortlich, die Abstimmung erfolgt über die Koordination nach § 8 ArbSchG.

Fremdsprachige Beschäftigte

Die Unterweisung muss verstanden werden. Bei Sprachbarrieren sind übersetzte Unterlagen, bildgestützte Materialien oder Dolmetschung erforderlich; eine Verständniskontrolle ist zu dokumentieren.

Ehrenamtliche Helfer

Bei Vereins- und Kommunalveranstaltungen helfen häufig Ehrenamtliche. Sie sind in der Regel gesetzlich unfallversichert und müssen ebenso unterwiesen werden. Tätigkeiten mit Absturzgefahr sollten ihnen grundsätzlich nicht übertragen werden.

Alleinarbeit und Nachtarbeit

Montagearbeiten mit Absturzgefahr dürfen nicht in Alleinarbeit ausgeführt werden – nach einem Sturz ins Auffangsystem ist unverzügliche Rettung erforderlich. Bei Nachtaufbauten sind zusätzlich Beleuchtung, Pausenregelung und die Vorgaben des ArbZG zu beachten.

💬 Häufige Fragen

Wie oft muss die Unterweisung zum Auf- und Abbau mobiler Bühnen und Tribünen wiederholt werden?

Mindestens einmal jährlich nach § 12 ArbSchG, bei Jugendlichen halbjährlich nach JArbSchG. Zusätzlich immer anlassbezogen: bei neuen Systemen, geänderter Aufbauanleitung, neuer PSA, nach Unfällen oder Beinaheunfällen und bei geänderter Gefährdungsbeurteilung. Vor jedem konkreten Einsatz empfiehlt sich eine kurze objektbezogene Einweisung auf der Fläche.

Was ist ein Prüfbuch und warum muss es vor Ort sein?

Mobile Bühnen und Tribünen sind in der Regel Fliegende Bauten nach den Landesbauordnungen. Das Prüfbuch enthält die Ausführungsgenehmigung mit ihrer Geltungsdauer, die verbindliche Aufbau- und Verwendungsanleitung, Angaben zu zulässigen Lasten sowie die Eintragungen der Gebrauchsabnahmen. Es muss am Aufstellungsort vorliegen, weil ohne die zugehörige Anleitung weder Ballastierung noch Windgrenzen noch die zulässige Nutzung nachvollziehbar sind.

Wer darf den Auf- und Abbau beaufsichtigen?

Eine fachlich geeignete, zuverlässige und weisungsbefugte Person, die vom Arbeitgeber schriftlich bestellt ist (§ 7 und § 13 ArbSchG). Sie muss das System, die Aufbauanleitung und die Gefährdungen kennen, während der Arbeiten anwesend sein und befugt sein, die Arbeiten bei Gefahr zu stoppen. Je nach Bundesland und Veranstaltungsart können die Versammlungsstättenverordnungen zusätzliche Anforderungen an verantwortliche Personen für Veranstaltungstechnik stellen.

Reicht ein Auffanggurt als Absturzsicherung aus?

Nein. Nach § 4 ArbSchG haben kollektive Schutzmaßnahmen Vorrang: Zuerst ist zu prüfen, ob die Absturzkante vermieden oder mit Seitenschutz, Geländer und Abdeckungen gesichert werden kann. PSA gegen Absturz ist die letzte Stufe und funktioniert nur mit tragfähigem Anschlagpunkt, ausreichendem lichtem Raum, geprüfter Ausrüstung, praktischer Übung und einem Rettungskonzept. Grundlagen dazu enthalten die DGUV Regel 112-198 und der DGUV Grundsatz 312-001.

Müssen Aushilfen und Fremdfirmen ebenfalls unterwiesen werden?

Ja. Die Unterweisungspflicht gilt unabhängig von Beschäftigungsdauer und Vertragsform. Bei Leiharbeitnehmern trägt der Einsatzbetrieb die tätigkeitsbezogene Unterweisung. Arbeiten mehrere Arbeitgeber gleichzeitig auf der Fläche, ist zusätzlich die Zusammenarbeit nach § 8 ArbSchG zu organisieren, einschließlich gegenseitiger Unterrichtung über Gefahren.

Ab welcher Windgeschwindigkeit muss der Aufbau gestoppt werden?

Verbindliche Werte ergeben sich aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung des jeweiligen Systems im Prüfbuch – pauschale Zahlen gibt es nicht, weil sie von Konstruktion, Höhe, Planen und Ballastierung abhängen. Der Betrieb muss daraus ein schriftliches Wetterkonzept mit Windmessung, Eingreifwerten, Räumungs- und Abbruchschwellen ableiten und festlegen, wer die Entscheidung trifft.

Wie ist die Unterweisung zu dokumentieren und wie lange aufzubewahren?

Zu dokumentieren sind Datum, Dauer, Inhalte, Anlass, unterweisende Person, Unterlagen sowie Namen und Unterschriften der Teilnehmenden; bei elektronischer Unterweisung eine revisionssichere Bestätigung mit Zeitstempel und Lernerfolgskontrolle. Empfohlen wird eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren, da Haftungs- und Regressfragen nach Unfällen erst später auftreten können.

Ist eine Online-Unterweisung für dieses Thema zulässig?

Ja, für die Vermittlung der Grundlagen – Verantwortung, Prüfbuch, Standsicherheit, Begehbarkeit, Gefährdungen und Verhaltensregeln – ist eine elektronische Unterweisung mit Lernerfolgskontrolle zulässig und rechtssicher dokumentierbar. Sie ersetzt jedoch nicht die tätigkeits- und objektbezogene Einweisung vor Ort und nicht die praktischen Übungen zur Benutzung von PSA gegen Absturz, die nach DGUV Grundsatz 312-001 erforderlich sind.

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Mit der Online-Unterweisung „Auf- und Abbau mobiler Bühnen und Tribünen" (UWC-Nr. 7158) schulen Sie Aufbauteams, Aushilfen und Fremdfirmen zeit- und ortsunabhängig – auch kurzfristig vor dem nächsten Einsatz. Lernerfolgskontrolle und revisionssichere Dokumentation sind enthalten, sodass Sie jederzeit nachweisen können, wer wann zu welchen Inhalten unterwiesen wurde. So erfüllen Sie die Pflicht aus § 12 ArbSchG ohne Terminabstimmung und ohne Präsenzaufwand.