⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, prüft ihre Wirksamkeit und passt sie an veränderte Gegebenheiten an. Bei wechselnden Veranstaltungsorten bedeutet das eine Anpassung für jeden Einsatz.
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; kollektive Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor individuellen. Für Bühnenmontage heißt das: Geländer und Seitenschutz vor persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz.
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Für Auf- und Abbau ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die auch die Zwischenzustände der Konstruktion erfasst.
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung sind schriftlich festzuhalten.
- § 8 ArbSchG – Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: Zentral bei Veranstaltungen, weil Bühnenbau, Rigging, Licht, Ton und Veranstalter gleichzeitig auf der Fläche arbeiten. Die Arbeitgeber müssen sich abstimmen und gegenseitig über Gefahren unterrichten.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Ausreichende und angemessene Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und regelmäßig wiederkehrend.
- § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen und § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben: Grundlage dafür, die Aufsicht über den Auf- und Abbau schriftlich auf eine fachlich geeignete, zuverlässige Person zu übertragen.
- § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Beschäftigte müssen Weisungen befolgen, Schutzausrüstung bestimmungsgemäß benutzen und Mängel melden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Bühnenelemente, Traversen, Hubsysteme, Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Der Arbeitgeber hat sie zu beurteilen, sichere Verwendung festzulegen, Prüfungen vor der ersten Verwendung und wiederkehrend durch befähigte Personen zu veranlassen sowie Betriebsanweisungen bereitzustellen. Konkretisierend gelten die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen).
Weitere Vorschriften
- ArbStättV – Anforderungen an Verkehrswege, Beleuchtung und Sicherung von Arbeitsplätzen, soweit die Aufbaufläche Arbeitsstätte ist.
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) – Bereitstellung und Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, insbesondere gegen Absturz.
- LasthandhabV – manuelle Handhabung schwerer Podeste, Traversenteile und Ballast.
- ArbZG – Nacht-, Schicht- und Ruhezeitregelungen, die bei Overnight-Aufbauten regelmäßig relevant werden.
- JArbSchG – Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, etwa bei Absturzgefahr.
- SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung, u. a. § 21 (Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten) und § 193 (Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls).
Bauordnungsrecht: Fliegende Bauten
Mobile Bühnen und Tribünen sind in aller Regel Fliegende Bauten nach den Landesbauordnungen. Sie benötigen eine Ausführungsgenehmigung, die im Prüfbuch dokumentiert ist. Das Prüfbuch enthält Aufbau- und Verwendungsanleitung, Genehmigungsvermerke und Gebrauchsabnahmen und muss am Aufstellungsort vorliegen. Ergänzend gelten – je nach Bundesland – die Versammlungsstättenverordnungen mit Anforderungen an verantwortliche Personen für Veranstaltungstechnik.
DGUV-Regelwerk
Für den Absturzschutz sind besonders die DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" und der DGUV Grundsatz 312-001 „Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" maßgeblich. Für Instandhaltung und Wartung der Bühnentechnik gibt die DGUV Information 209-015 „Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen" Hinweise.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 215-310 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen · Ausgabe 2025.05
- DGUV Regel 115-002 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung · Ausgabe 2024.05
- DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung · Ausgabe 1998.04
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.