Unterweisung Winterdienst – Sicherheit im Schnee- und Eisdienst

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UWC-Nr. 4035 20 Min Lerndauer

Der Winterdienst stellt für Kommunen, Bauhöfe und private Dienstleister eine saisonale Herausforderung dar, die mit erheblichen Gefährdungen verbunden ist. Bei Schnee- und Eisräumung sowie Streuarbeiten kommen Mitarbeiter häufig mit rutschigen Untergründen, bewegten Fahrzeugen und technischen Geräten in Kontakt. Ohne geeignete Schutzmaßnahmen können Stürze, Verkehrsunfälle oder Quetschungen schnell zu schweren Verletzungen führen. Deshalb ist eine regelmäßige Unterweisung nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) unverzichtbar. Sie sensibilisiert die Beschäftigten für die spezifischen Risiken des Winterdienstes, vermittelt den korrekten Umgang mit Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und schult das sichere Verhalten beim Beladen, Fahren und Warten von Streufahrzeugen und Schneepflügen. Durch eine praxisnahe Unterweisung werden nicht nur Unfälle reduziert, sondern auch die Einsatzbereitschaft und die Wirtschaftlichkeit des Winterdienstes gesteigert. Im folgenden erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen gelten, welche Pflichten Arbeitgeber haben und wie eine effektive Unterweisung aufgebaut sein sollte.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für den Winterdienst bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Danach hat der Arbeitgeber gemäß § 3 ArbSchG die allgemeinen Pflichten zum Arbeitsschutz zu erfüllen. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 ArbSchG muss sämtliche Gefährdungen beim Winterdienst erfassen, insbesondere rutschige Flächen, Bewegungsgefährdungen durch Fahrzeuge und technische Gefährdungen bei Streu- und Räumgeräten. Auf dieser Grundlage erfolgt die Unterweisung nach § 5 ArbSchG, die mindestens jährlich sowie bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, neuer Ausrüstung oder nach Unfällen durchzuführen ist. Weitere relevante Vorgaben des ArbSchG betreffen die Bereitstellung und Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (§ 7 ArbSchG) sowie die Sicherheit von Arbeitsmitteln (§ 6 ArbSchG). Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert diese Anforderungen. Nach § 3 BetrSichV ist ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, wobei die Ergebnisse dokumentiert werden müssen. Die Prüfung von Arbeitsmitteln (z. B. Streufahrzeuge, Schneepflüge) erfolgt gemäß § 4 BetrSichV vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen. Die Unterweisung zum sicheren Umgang mit diesen Arbeitsmitteln ist nach § 5 BetrSichV verpflichtend. Wartung und Instandhaltung unterliegen § 6 BetrSichV, wobei sämtliche Arbeiten dokumentiert werden müssen (§ 7 BetrSichV). Zusätzlich gelten die DGUV-Vorschriften und -Regeln. Die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) verlangt in § 4 eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten. Für den Winterdienst speziell ist die DGUV Regel 112-190 „Schnee- und Eisräumung“ maßgeblich; sie definiert Anforderungen an PSA, Fahrzeugführung und Streuarbeiten. Weitere relevante Regeln sind die DGUV Regel 108-003 „Schutz vor Kälte und Nässe“ sowie die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, die allgemeine Schutzmaßnahmen bei Low-Temperatur-Arbeiten festlegen. Alle genannten Normen sind rechtsverbindlich und müssen in der Unterweisung berücksichtigt werden.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt im Winterdienst umfassende Pflichten, die aus den genannten Rechtsgrundlagen resultieren. Erstens muss er eine geeignete Gefährdungsbeurteilung durchführen, die sämtliche Tätigkeitsschritte – von der Vorbereitung über die Ausführung bis zur Nachbereitung – umfasst. Dabei sind insbesondere Gefährdungen durch Glätte, schlechte Sichtverhältnisse, den Umgang mit Streumitteln und die Bedienung von Fahrzeugen zu berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Beurteilung sind schriftlich festzuhalten und regelmäßig zu aktualisieren. Zweitens ist der Arbeitgeber verpflichtet, Unterweisungen gemäß § 5 ArbSchG und § 5 BetrSichV anzubieten. Diese Unterweisungen müssen vor Beginn der Winterdiensttätigkeit, bei Änderungen (z. B. neue Streufahrzeuge, geänderte Streumittel) sowie nach Unfällen oder nahe Unfällen stattfinden. Sie müssen sowohl theoretische als auch praktische Anteile enthalten und die Beschäftigten aktiv einbinden. Drittens muss der Arbeitgeber geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitstellen und deren korrekte Verwendung sicherstellen. Dazu gehören warme, wasserabweisende Kleidung, rutschfeste Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Kopfschutz sowie bei Bedarf Warnkleidung gemäß DIN EN ISO 20471. Die PSA muss regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft und bei Beschädigung ausgetauscht werden. Viertens sind Arbeitsmittel wie Streufahrzeuge, Schneepflüge und Streugeräte gemäß § 4 BetrSichV vor Inbetriebnahme und danach in festgelegten Intervallen zu prüfen. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind nach § 6 BetrSichV durchzuführen und zu dokumentieren. Schließlich muss der Arbeitgeber sämtliche Unterweisungen, Prüfungen und Wartungen dokumentieren und diese Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren, um im Falle einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden den Nachweis erbringen zu können.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung zum Winterdienst gliedert sich in mehrere praxisnahe Module, die sowohl theoretisches Wissen als auch praktische Fertigkeiten vermitteln. Zu Beginn wird die rechtliche Einordnung gegeben: Überblick über ArbSchG, BetrSichV und die einschlägigen DGUV-Regeln, wobei besonderes Augenmerk auf die DGUV Regel 112-190 gelegt wird. Im zweiten Teil stehen die Gefährdungen im Vordergrund. Hierbei werden typische Unfallursachen wie Sturz auf glatten Flächen, Kollisionen mit Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren, Quetschungen bei der An- und Abkopplung von Streugeräten sowie Erfrierungen durch längere Kälteexposition besprochen. Anhand von konkreten Unfallbeispielen aus der Praxis wird verdeutlicht, wie fehlende oder unzureichende Schutzmaßnahmen zu schweren Verletzungen führen können. Der dritte Block behandelt die Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Es wird erklärt, welche Kleidungsstücke erforderlich sind (z. B. thermoisolierende Jacken, atmungsaktive Unterwäsche, wasserdichte Überhosen, rutschfeste Sicherheitsschuhe der Klasse S3, Handschuhe gegen Kälte und Nässe sowie Warnwesten mit reflexierenden Streifen). Dabei wird auf die richtige Kombination, das An- und Ausziehen sowie die Pflege der PSA eingegangen. Auch das Tragen von Kopfschutz bei Arbeiten unter Bäumen oder in Baugebieten wird thematisiert. Im vierten Abschnitt erfolgt die Schulung zur sicheren Fahrzeugführung. Hierbei werden die Besonderheiten von Streufahrzeugen und Schneepflügen angesprochen: Bremswege auf Schnee und Eis, richtige Geschwindigkeit, Einsatz des Streumittels, Spiegelanpassung und toter Winkel. Besonders wird das Rückwärtsfahren mit einem Behelfer oder einer Rückfahrkammer trainiert, sowie das Verhalten bei Sichtbehinderung durch Schneewirbel. Der fünfte Teil konzentriert sich auf die Beladung und Wartung von Streufahrzeugen. Es werden korrekte Beladetechniken gezeigt, um ein Verkippen zu vermeiden, sowie die sichere Handhabung von Streugut (Salz, Splitt). Beim Thema Wartung wird auf die Prüfung von Streuscheiben, Hydraulikleitungen und Beleuchtung eingegangen. Zudem wird das richtige Abstellen von Fahrzeugen zur Gefahrenvermeidung (Handbremse, Radklemme) erläutert. Zum Abschluss folgt ein praktischer Teil, in dem die Beschäftigten unter Anleitung das An- und Auslegen von Streumaterial, das Fahren eines Testparcours und das Durchführen einer kurzen Wartungsübung durchführen. Dabei wird unmittelbares Feedback gegeben und offene Fragen geklärt. Die Unterweisung endet mit einer kurzen Lernzielkontrolle, um den Lernerfolg zu sichern.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Bei Winterdienstarbeiten ergeben sich verschiedene Gefährdungsquellen, die systematisch nach dem TOP-Prinzip (Technische, Organisatorische, Personenschutzmaßnahmen) zu bekämpfen sind. Technische Gefährdungen entstehen durch das Streu- und Räumgerät selbst. Dazu gehören ungesicherte Anbauteile, undichte Hydraulikleitungen, defekte Beleuchtung oder fehlende Unterfahrschutzvorrichtungen. Schutzmaßnahmen hier sind regelmäßige Wartungen gemäß § 4 und § 6 BetrSichV, der Einsatz von Sicherheitsventilen und das Verwenden von Geräten mit CE-Kennzeichnung und gültiger Prüfplakette. Organisatorische Gefährdungen betreffen die Arbeitsorganisation. Beispiele sind unklare Verkehrswege, fehlende Abstimmung zwischen Räum- und Streufahrzeugen, zu enge Zeitpläne, die zu übermüdetem Arbeiten führen, sowie unzureichende Kommunikation bei Sichtbehinderung. Maßnahmen hierfür umfassen die Erstellung von Verkehrs- und Einsatzplänen, die Klärung von Vorfahrtsregeln, die Einführung von Ruhepausen gemäß Arbeitszeitgesetz und die Nutzung von Funkgeräten oder Handzeichen für klare Verständigung. Personenschutzmaßnahmen** konzentrieren sich auf die Beschäftigten selbst. Das Tragen von geeigneter PSA ist unverzichtbar: warme, atmungsaktive Schichten, rutschfeste Sicherheitsschuhe, isolierte Handschuhe und Kopfschutz bei herabfallenden Ästen oder Eisbrocken. Zusätzlich sollten Beschäftigte regelmäßig über Erkältungs- und Erfrierungsgefährdungen informiert werden, beispielsweise durch Hinweise auf das Rechtaufwärmen in beheizten Aufenthaltsräumen und das rechtzeitige Wechseln nasser Kleidung. Ein besonderes Augenmerk gilt der Gefährdung durch rutschige Untergründe. Hier sind neben der PSA auch Streumittel richtig einzusetzen: Salz oder Splitt gleichmäßig verteilen, Überstreuen vermeiden und nach dem Streuen die Fläche nachkontrollieren. Bei Arbeiten in der Nähe von Verkehr sollte stets ein abgesicherter Arbeitsbereich mit Warnzeichen und gegebenenfalls Absperrungen eingerichtet werden, um das Risiko von Fahrzeugkollisionen zu minimieren. Durch die konsequente Anwendung des TOP-Prinzips lassen sich die meisten Unfallrisiken im Winterdienst erheblich reduzieren und die Sicherheit der Beschäftigten nachhaltig erhöhen.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung zum Winterdienst ist für alle Branchen und Betriebe relevant, in denen Mitarbeiter bei Schnee- und Eisräumung sowie Streuarbeiten eingesetzt werden. Besonders betroffen sind kommunale Bauhöfe und städtische Dienstleistungsbetriebe, die für die Straßenreinigung und Gefahrenabwehr im öffentlichen Raum zuständig sind. Ebenfalls zählen dazu private Winterdienstunternehmen, die Schneeräumung für Gewerbegebiete, Parkplätze oder Wohnanlagen anbieten. Weitere relevante Zielgruppen sind Facility-Management-Firmen, die Außenanlagen von Büro- und Industriekomplexen betreuen, sowie Verkehrsbauten und Bahnhofsbetreiber, die Gleise, Steige und Zugänge frei halten müssen. Auch Landwirtschaftsbetriebe, die Hofzufahrten und Lagerflächen räumen, sowie Entsorgungsunternehmen, die ihre Zu- und Abfahrtswege frei halten müssen, sollten ihre Mitarbeiter entsprechend unterweisen. Branchenabhängig variieren die Schwerpunkte: Kommunale Betriebe legen oft den Fokus auf den Umgang mit großen Streufahrzeugen und die Koordination im Stadtgebiet, während private Dienstleister stärker auf die Sicherheit bei kleineren Fahrzeugen und die Kundenkommunikation achten. In allen Fällen gilt jedoch, dass die rechtlichen Vorgaben des ArbSchG, der BetrSichV und der DGUV-Regeln einheitlich einzuhalten sind und die Unterweisung entsprechend angepasst werden muss.

📅 Intervalle & Dokumentation

Die Unterweisung zum Winterdienst muss gemäß § 5 ArbSchG und § 5 BetrSichV mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Zusätzlich ist eine Unterweisung bei bestimmten Anlässen obligatorisch: Bei Einführung neuer Arbeitsmittel (z. B. ein neues Streufahrzeug oder ein anderer Streutyp), bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen (z. B. geänderte Streumittel oder neue Einsatzgebiete) sowie nach Unfällen, nahe Unfällen oder bei Feststellung von Mängeln während der Gefährdungsbeurteilung. Die Dokumentation der Unterweisung hat schriftlich zu erfolgen und muss folgende Elemente enthalten: Datum, Unterweisungsthema, Name des Unterweisenden, Namen der teilnehmenden Beschäftigten, Unterschrift der Teilnehmenden sowie eine kurze Inhaltsbeschreibung. Diese Unterlagen dienen sowohl dem Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde als auch der internen Qualitätssicherung. Aufbewahrungsfristen für Unterweisungsnachweise ergeben sich aus der allgemeinen Regelung der Dokumentationspflicht im Arbeitsschutz. Danach müssen Unterweisungsunterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Diese Frist gilt gleichermaßen für Prüfprotokolle von Arbeitsmitteln (§ 4 BetrSichV) und Wartungsnachweise (§ 6 BetrSichV). Bei bestimmten gefährlichen Tätigkeiten können längere Fristen gelten, jedoch reicht die fünfjährige Aufbewahrung für den Winterdienst aus. Eine effektive Dokumentation unterstützt zudem die Nachverfolgung von Schulungslücken und ermöglicht die Planung zukünftiger Unterweisungen anhand von Trends aus Unfallstatistiken oder Prüfresultaten. Digitale Lösungen, wie Lernmanagementsysteme mit Unterweisungsmodulen, erleichtern die Verwaltung, gewährleisten die Fristenkonformität und bieten einen einfachen Zugriff auf Unterlagen bei Audits oder Kontrollen durch die Berufsgenossenschaft.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung aktuell und vollständig dokumentiert
  • Unterweisungsnachweis der letzten 12 Monate vorhanden
  • PSA (Kleidung, Schuhe, Handschuhe, Kopfschutz) vollständig ausgegeben und geprüft
  • Streufahrzeuge und Schneepflüge vor Einsatz auf Verkehrssicherheit geprüft
  • Streumittel (Salz, Splitt) sachgerecht gelagert und gekennzeichnet
  • Warnhinweise und Absperrungen an Arbeitsstellen vorhanden
  • Funkgeräte oder Handzeichen für klare Kommunikation funktionsfähig
  • Notfallausrüstung (Erste-Hilfe-Kasten, Decken) im Fahrzeug mitgeführt

⚠️ Häufige Fehler

Typische Versäumnisse im Winterdienst und ihre Folgen:

  • Unterlassene oder unregelmäßige Unterweisung: führt zu unsicherem Verhalten, erhöhtes Unfallrisiko und mögliche Bußgelder bei Kontrollen.
  • Unzureichende PSA-Ausstattung: Mitarbeiter erleiden Unterkühlung, Erfrierungen oder Verletzungen durch fehlenden Schutz.
  • Fehlende Wartung von Streufahrzeugen: undichte Hydraulik oder defekte Beleuchtung verursachen Kontrollverlust und Unfälle.
  • Unklare Verkehrswege und fehlende Abstimmung: führt zu Kollisionen zwischen Räum- und Streufahrzeugen sowie mit anderen Verkehrsteilnehmern.
  • Unrichtige Lagerung von Streumittel: Feuchtigkeitseinwirkung reduziert Streuwirksamkeit und kann zu Glätte führen.

ℹ️ Sonderfälle

Für besondere Personengruppen wie schwangere Beschäftigte, junge Arbeiter unter 18 Jahren oder Personen mit bestimmten Gesundheitsbeschränkungen gelten zusätzliche Schutzmaßnahmen. Schwangere sollten gemäß MuSchV nicht mit schweren Lasten hantieren und dürfen keiner Kältebelastung ausgesetzt werden, die das Risiko eines Kälteschocks erhöht. Junge Arbeiter benötigen eine verstärkte Aufsicht und dürfen nur nach erfolgreicher Unterweisung und unter Anleitung an Fahrzeugen arbeiten. Bei bekannten Herz-Kreislauf-Erkrankungen ist die körperliche Belastung im Winterdienst individuell zu prüfen und ggf. anzupassen.

💬 Häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Winterdienst-Unterweisung

Frage: Wie oft muss die Unterweisung zum Winterdienst wiederholt werden?
Antwort: Mindestens einmal jährlich sowie bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, neuer Ausrüstung oder nach Unfällen.

Frage: Welche Persönliche Schutzausrüstung ist beim Winterdienst verpflichtend?
Antwort: Warme, wasserabweisende Kleidung, rutschfeste Sicherheitsschuhe (S3), isolierte Handschuhe, Kopfschutz bei Gefahr von herabfallenden Gegenständen und Warnkleidung gemäß DIN EN ISO 20471.

Frage: Müssen Streufahrzeuge vor jedem Einsatz geprüft werden?
Antwort: Ja, eine Sichtprüfung gemäß § 4 BetrSichV ist vor Inbetriebnahme erforderlich; zudem sind regelmäßige Hauptuntersuchungen nach § 6 BetrSichV durchzuführen.

Frage: Wie lange müssen Unterweisungsnachweise aufbewahrt werden?
Antwort: Unterweisungsunterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, ebenso wie Prüf- und Wartungsprotokolle der Arbeitsmittel.

Frage: Gibt es spezielle Regeln für die Arbeit bei extremen Kälte températuren?
Antwort: Ja, die DGUV Regel 108-003 legt Pausenzeiten, Aufwärmbereiche und maximale Expositionszeiten bei Unterschreitung bestimmter Temperaturgrenzen fest.

Frage: Was ist bei der Beladung von Streufahrzeugen zu beachten?
Antwort: Die Ladung muss gesichert und das Fahrzeug nicht überlastet sein, um ein Kippen zu verhindern; Streugut ist gleichmäßig zu verteilen.

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