Unterweisung Arbeiten mit motorbetriebenen und elektrischen Geräten (Bauhof)

Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat

UWC-Nr. 7025 30 Min Lerndauer

Die Arbeit mit motorbetriebenen und elektrischen Geräten gehört im Bauhof zum täglichen Arbeitsalltag. Ob Rasenmäher, Kettensäge, Heckenschere, Bohrmaschine oder Akkuschrauber – diese Geräte erleichtern viele Tätigkeiten, bergen jedoch gleichzeitig erhebliche Gefahren. Stromschläge, Verbrennungen durch heiße Bauteile, Kohlenmonoxidvergiftungen bei Verbrennungsmotoren sowie Schnitt- und Quetschverletzungen gehören zu den häufigsten Unfallursachen. Eine fundierte Unterweisung sensibilisiert die Beschäftigten für diese Risiken, vermittelt den sicheren Umgang und legt fest, welche Schutzmaßnahmen – von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) bis hin zu regelmäßiger Wartung – zwingend einzuhalten sind. Dabei wird nicht nur der gesetzliche Auftrag des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) erfüllt, sondern auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die relevanten DGUV-Vorschriften umgesetzt. Eine rechtssichere Unterweisung reduziert Ausfallzeiten, senkt Kosten durch Unfälle und stärkt die Sicherheitskultur im Betrieb. Im folgenden Abschnitt erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen gelten, welche Pflichten Arbeitgeber haben und wie eine effektive Unterweisung praktisch aussehen kann.

Warum Unterweisungscenter?

Barrierefrei

WCAG 2.2 AA

Mehrsprachig

DE, EN, FR u.a.

Zertifikat

Automatisch als PDF

Ein-Klick

Keine Registrierung

KISS

Kurz und bündig

Rechtssicher

ArbSchG-konform

⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Unterweisung beim Arbeiten mit motorbetriebenen und elektrischen Geräten bildet vor allem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Danach muss der Arbeitgeber gemäß § 3 ArbSchG die notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz treffen, um Gefährdungen zu vermeiden oder zu minimieren. § 4 ArbSchG verlangt die Beurteilung von Arbeitsbedingungen und die Ableitung von Schutzmaßnahmen. Insbesondere § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Unterweisungen durchzuführen, bevor Beschäftigte Tätigkeiten aufnehmen, die Gefährdungen unterliegen, sowie mindestens jährlich zu wiederholen. Darüber hinaus regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) den Umgang mit Arbeitsmitteln. § 3 BetrSichV verlangt, dass Arbeitsmittel nur verwendet werden dürfen, wenn sie den Sicherheitsanforderungen entsprechen. § 4 BetrSichV stellt die Pflicht des Arbeitgebers klar, Arbeitsmittel auf ihre Eignung zu prüfen und Gefährdungen zu ermitteln. § 5 BetrSichV fordert die Durchführung von Unterweisungen zum sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln, einschließlich der Hinweise auf Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) konkretisiert die Pflicht zur Unterweisung und Dokumentation. Für elektrische Geräte ist die DGUV Regel 103-001 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) maßgeblich, wobei insbesondere Abschnitt 5.5 den sicheren Umgang mit handgeführten elektrischen Werkzeugen behandelt. Für motorbetriebene Geräte gilt die DGUV Regel 112-190 (Benutzung von motorbetriebenen Arbeitsmitteln) sowie die DGUV Regel 112-191 (Betrieb von elektrischen Werkzeugen). Zusätzlich liefert die DGUV Information 208-019 (Elektrogeräte im Bauhof) praktische Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und zum Schutz vor Stromschlägen. Alle genannten Normen sind verbindlich und müssen in der Unterweisung berücksichtigt werden.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt gemäß ArbSchG und BetrSichV umfassende Pflichten, um die Sicherheit beim Umgang mit motorbetriebenen und elektrischen Geräten zu gewährleisten. Zunächst muss er eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV durchführen. Dabei werden alle eingesetzten Geräte erfasst, potenzielle Gefahrenquellen identifiziert und bewertet. Auf Basis dieser Beurteilung legt der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen fest, die im Rahmen des TOP-Prinzips (Technische – Organisatorische – Persönliche Maßnahmen) umgesetzt werden sollen. Eine zentrale Pflicht ist die Durchführung von Unterweisungen nach § 5 ArbSchG und § 5 BetrSichV. Diese Unterweisung muss vor der ersten Verwendung des Geräts, bei Wechsel des Gerätetyps, nach Änderungen der Arbeitsbedingungen sowie mindestens jährlich erfolgen. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die Unterweisung zu dokumentieren. Die Dokumentation muss gemäß DGUV Vorschrift 1 § 9 den Namen des Unterwiesenen, das Datum, die Unterweisungsinhalte, den Namen des Unterweisers sowie die Unterschrift beider Parteien enthalten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitsmittel regelmäßig gewartet und geprüft werden. Nach BetrSichV § 8 sind Prüfungen durch befähigte Personen vorzunehmen, wobei die Prüftermine und Ergebnisse ebenfalls aufzuzeichnen sind. Schließlich hat der Arbeitgeber für die Bereitstellung und den Einsatz geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zu sorgen, etwa Gehörschutz, Schutzbrille, Handschuhe und bei motorbetriebenen Geräten Atemschutzmasken gegen Abgase. Die Einhaltung dieser Pflichten wird durch die Berufsgenossenschaften überwacht und kann bei Verstößen zu Bußgeldern führen.

📘 Inhalte der Unterweisung

Der Kern der Unterweisung besteht aus mehreren thematischen Blöcken, die sowohl theoretisches Wissen als auch praktische Übungen vermitteln. Zu Beginn wird ein Überblick über die verschiedenen Gerätetypen gegeben, die im Bauhof eingesetzt werden: elektrische Werkzeuge (Bohrmaschinen, Stichsägen, Winkelschleifer), motorbetriebene Geräte (Rasenmäher, Kettensägen, Heckenscheren, Laubbläser) sowie kombinierte Geräte wie Akku-betriebene Motorsägen. Anschließend werden die jeweiligen Gefährdungen detailliert erläutert. Bei elektrischen Geräten stehen Stromschläge, Bogenüberschläge und Brandgefahr durch Überhitzung im Vordergrund. Bei motorbetriebenen Geräten liegt der Fokus auf Kohlenmonoxidvergiftungen durch Abgase, Lärmbelastung, Vibrationen sowie Schnitt- und Schleudergefahren durch rotierende Werkzeuge. Der nächste Block behandelt die Schutzmaßnahmen gemäß TOP-Prinzip. Technische Maßnahmen umfassen die Verwendung von Geräten mit Schutzisolierung, FI-Schutzschaltern, Überlastschutz und Vibrationsdämpfung. Organisatorische Maßnahmen betreffen die Planung von Arbeitsabläufen, die Festlegung von Sicherheitsabständen, die Bereitstellung von Pausen bei lauten Tätigkeiten und die Sicherstellung, dass nur geschulte Personen die Geräte bedienen. Persönliche Schutzmaßnahmen umfassen das Tragen von Gehörschutz, Schutzbrille, Schnittschutzhandschuhen, Sicherheitsschuhen und bei motorbetriebenen Geräten Atemschutzmasken (FFP2 oder höher) sowie gegebenenfalls einem Gehörschützer mit Kommunikationsfunktion. Ein wichtiger Teil der Unterweisung ist die richtige Vorbereitung vor der Arbeit: Sichtprüfung des Geräts auf Beschädigungen, Kontrolle von Kabeln und Steckern, Prüfung des Kraftstoffstands und des Ölstands bei Verbrennungsmotoren sowie das Sicherstellen, dass Schutzvorrichtungen wie Kettenbremse oder Schutzhaube funktionieren. Während des Betriebs werden sichere Handhabungstechniken geübt, etwa das Führen der Kettensäge mit beiden Händen, das Vermeiden von Überlasten beim Bohren und das Arbeiten außerhalb der Schwingungszone. Abschließend werden Erste-Hilfe-Maßnahmen besprochen: Bei Stromunfall sofortige Spannungsfreischaltung, Notruf 112, Wiederbelebung bei Bewusstlosigkeit und Verbrennungskühlung mit lauwarmem Wasser für mindestens 10 Minuten. Bei Kohlenmonoxidvergiftung ist das Verlassen des Gefahrengebiets und die Gabe von Frischluft entscheidend; bei Verdacht muss ebenfalls der Notruf gewählt werden. Die Unterweisung schließt mit einer praktischen Übung ab, bei der die Teilnehmenden unter Anleitung das sichere An- und Abstellen, das Wechseln von Werkzeugen sowie das Durchführen einer Wartung demonstrieren.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen beim Arbeiten mit motorbetriebenen und elektrischen Geräten lassen sich in vier Hauptkategorien unterteilen: elektrische Gefährdungen, mechanische Gefährdungen, gesundheitsgefährdende Emissionen sowie Lärm und Vibrationen. Elektrische Gefährdungen entstehen durch lebende Teile, beschädigte Isolation oder feuchte Umgebung. Sie können zu schwerwiegenden Stromunfällen führen, die Herzrhythmusstörungen oder Verbrennungen verursachen. Mechanische Gefährdungen umfassen Schnitt-, Stich- und Schleudergefahren durch rotierende Werkzeuge wie Kettensägenkreise oder Schleifscheiben sowie Quetschgefahren bei der Handhabung schwerer Geräte. Gesundheitsgefährdende Emissionen treten vor allem bei Benzin- oder Dieselmotoren auf: Kohlenmonoxid (CO) ist geruchlos und kann bereits in niedrigen Konzentrationen zu Kopfschmerzen, Übelkeit und Bewusstlosigkeit führen. Zudem entstehen Stickoxide und Feinstaub, die die Atemwege belasten. Lärmbelastung überschreitet häufig den Grenzwert von 85 dB(A) und kann zu dauerhaftem Hörschaden führen, während Vibrationen von Handgeführtem Werkzeug zu dem Weißfinger-Syndrom (Raynaud-Phänomen) führen können. Als Schutzmaßnahmen wird das TOP-Prinzip angewendet. Technische Maßnahmen: Einsatz von Geräten mit geprüfter Schutzklasse (z. B. Schutzklasse II bei elektrischen Werkzeugen), Verwendung von FI-Schutzschaltern (30 mA) bei allen Steckdosen im Freien, Sicherstellung, dass Schutzvorrichtungen wie Kettenbremsen, Schutzhauben und Schnellstopp-Systeme funktionsfähig sind, sowie die Nutzung von Niedervibrationswerkzeugen und lärmgedämpften Motoren. Organisatorische Maßnahmen: Klare Arbeitsanweisungen, die ausschließlich geschultes Personal zum Gerätebetrieb zulassen, Festlegung von Sicherheitsabständen zu Passanten und anderen Arbeitnehmern, Planung von Arbeitspausen bei lauten Tätigkeiten (nach 90 Minuten Lärmschutzpause), sowie die Durchführung von täglichen Sichtprüfungen und wöchentlichen Funktionschecks. Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Gehörschutz (Kapsel oder Ohrstöpsel mit ausreichender Dämpfung), Schutzbrille oder Gesichtsschutz gegen Funken und Splitter, Schnittschutzhandschuhe (EN 388), Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe und Sohlenschutz, bei motorbetriebenen Geräten Atemschutzmasken (FFP2 oder höher) gegen Abgase sowie bei Bedarf ein multifunktionaler Gehörschutz mit Kommunikationsfunktion. Zusätzlich sollten Notausschalter leicht erreichbar sein und ein funktionierender Feuerlöscher (Klasse B und C) in unmittelbarer Nähe bereitgestellt werden.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich primär an Mitarbeitende des Bauhofs, die regelmäßig mit motorbetriebenen und elektrischen Geräten arbeiten. Dazu gehören Garten- und Landschaftsbauer, Friedhofsarbeiter, Straßenreinigungs crews sowie Mitarbeiter kommunaler Wertstoffhöfe, die Geräte wie Laubbläser, Motorsägen, Heckenscheren, Bohrmaschinen und Akkuschrauber einsetzen. Auch in privaten Landschaftsbauunternehmen und bei Dienstleistern für Grünflächenpflege ist die Unterweisung unverzichtbar, da dort ähnliche Geräte und damit vergleichbare Gefährdungen vorliegen. Neben den operativen Kräften sind auch Vorarbeiter, Meister und Sicherheitsbeauftragte adressiert, da sie für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Dokumentation der Unterweisungen verantwortlich sind. In kommunalen Einrichtungen sollten zudem Auszubildende und Praktikanten frühzeitig in die Unterweisung eingebunden werden, um ein sicheres Verhalten von Anfang zu verankern. Auch Lehrkräfte an Berufsfachschulen für Garten- und Landschaftsbau können die Inhalte als Grundlage für den Unterricht nutzen. Die Unterweisung ist branchenübergreifend relevant, denn vergleichbare Gefährdungen treten auch in der Forstwirtschaft, bei Kommunaldienstleistern im Winterdienst (z. B. Schneefräsen) und in der Industrie auf, wo elektrische Handwerkzeuge und motorbetriebene Fördergeräte eingesetzt werden. Die Anpassung an spezifische Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeit in geschlossenen Räumen bei motorbetriebenen Geräten) sollte dabei stets berücksichtigt werden.

📅 Intervalle & Dokumentation

Die Unterweisung muss nach gesetzlichen Vorgaben in definierten Intervallen wiederholt und sorgfältig dokumentiert werden. Nach § 5 ArbSchG und § 5 BetrSichV ist eine Unterweisung mindestens jährlich durchzuführen. Zusätzlich ist eine Unterweisung bei jedem Eintritt eines neuen Mitarbeiters, bei Wechsel des Gerätetyps oder bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen (z. B. Einführung neuer Schutzvorrichtungen oder Änderung der Arbeitsumgebung) verpflichtend. Nach einem Unfall oder einem beinahe vorgefallenen Unfall (Near‑Miss) muss ebenfalls eine Unterweisung erfolgen, um die Ursachen zu analysieren und zukünftig zu vermeiden. Die Dokumentation der Unterweisung folgt den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 (§ 9). Jede Unterweisung muss schriftlich festgehalten werden und folgende Elemente enthalten: Name und Unterschrift des Unterwiesenen, Name und Unterschrift des Unterweisers, Datum der Unterweisung, detaillierte Auflistung der behandelten Inhalte (z. B. Gefährdungen elektrischer Geräte, sichere Handhabung von Kettensägen, Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Stromunfall), sowie die Unterweisungsdauer. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, wie es in § 24 Abs. 1 SGB X und in der DGUV Vorschrift 1 vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrung kann entweder in Papierform im Betriebsordner oder elektronisch in einem dokumentenmanagement‑konformen System erfolgen, wobei die Integrität und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sein muss. Zusätzlich müssen die Ergebnisse der regelmäßigen Geräteprüfungen nach BetrSichV § 8 dokumentiert werden. Diese Prüfprotokolle umfassen Prüfdatum, Name des Prüfenden, Feststellung von Mängeln, durchgeführte Maßnahmen und Freigabe für den Weiterbetrieb. Alle Unterlagen müssen auf Anfrage der Aufsichtsbehörde oder der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden können. Eine lückenlose Dokumentation dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern ermöglicht auch die Trendanalyse von Gefährdungen und die kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzes.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gerät vor Gebrauch auf äußere Beschädigungen prüfen (Gehäuse, Kabel, Stecker)
  • Schutzvorrichtungen (Kettenbremse, Schutzhaube, Schnellstopp) funktionstüchtig testen
  • Bei elektrischen Geräten: FI‑Schutzschalter (30 mA) verwenden und Funktion prüfen
  • Kraftstoff- und Ölstand bei motorbetriebenen Geräten kontrollieren
  • Geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen: Gehörschutz, Schutzbrille, Schnittschutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe
  • Arbeitsbereich freihalten: Mindestabstand von 2 m zu Passanten und anderen Arbeitnehmern sicherstellen
  • Beim Betrieb beider Hände am Gerät führen (z. B. Kettensäge, Winkelschleifer)
  • Nach Gebrauch Gerät abstellen, warten und gegebenenfalls reinigen
  • Bei Unfällen oder Near‑Miss sofort Vorgesetzten informieren und Dokumentation ausfüllen
  • Regelmäßige Wartungs- und Prüftermine nach BetrSichV einhalten und nachweisen

⚠️ Häufige Fehler

1. Unterlassene Schutzvorrichtungsprüfung: Viele Mitarbeitende übernehmen, dass die Schutzvorrichtungen (z. B. Kettenbremse) funktionieren, ohne sie zu testen. Dies führt dazu, dass im Ernstfall die Bremse nicht anspricht und schwere Schnittverletzungen entstehen können.
2. Vernachlässigung des FI‑Schutzschalters: Bei Arbeiten im Freien wird häufig auf den Einsatz eines FI‑Schutzschalters verzichtet, obwohl Nässe oder beschädigte Kabel das Schlagrisiko deutlich erhöhen. Ein fehlender FI‑Schutzschalter kann im Fehlerfall zu lebensgefährlichen Stromunfällen führen.
3. Unzureichende persönliche Schutzausrüstung (PSA): Das Tragen nur eines einfachen Handschuhs statt eines zertifizierten Schnittschutzhandschuhs oder das Weglassen des Gehörschutzes bei lauten Geräten erhöht das Risiko von Schnitt- bzw. Hörschäden erheblich.
4. Fehlende Dokumentation der Unterweisung: Unterweisungen werden mündlich durchgeführt, ohne schriftliche Nachweise zu erstellen. Bei einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft kann dann nicht nachgewiesen werden, dass die gesetzliche Unterweisungspflicht erfüllt wurde.
5. Ignorieren von Wartungsintervallen: Geräte werden über längere Zeit ohne vorgeschriebene Inspektion eingesetzt. Dadurch können Mängel wie abgekratzte Isolation oder lose Verbindungen unbemerkt bleiben und zu Gefährdungen führen.
6. Unsachgemäße Lagerung von Kraftstoff: Benzinkanister werden im Geräteraum oder in unmittelbarer Nähe von Wärmequellen gelagert, was die Brandgefahr erhöht und gegen die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung verstößt.

ℹ️ Sonderfälle

Für Schwangere, stillende Mütter und Jugendliche unter 18 Jahren gelten besondere Schutzvorschriften. Schwangere dürfen gemäß MuSchG §§ 10 und 11 nicht mit Geräten beschäftigt werden, die Lärm über 85 dB(A) oder Vibrationen über den Grenzwerten aussetzen, sowie nicht mit motorbetriebenen Geräten in geschlossenen Räumen arbeiten, aufgrund der Kohlenmonoxidgefahr. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen laut JArbSchG nur bestimmte, risikoarme Geräte bedienen und benötigen eine spezielle Unterweisung sowie Aufsicht durch eine volljährige Fachkraft.

💬 Häufige Fragen

Frage 1: Wie oft muss die Unterweisung für motorbetriebene und elektrische Geräte wiederholt werden?
Antwort: Mindestens jährlich sowie bei Einstellung, Gerätewechsel, Änderung der Arbeitsbedingungen oder nach Unfällen/Near‑Miss.
Frage 2: Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Unterweisung?
Antwort: ArbSchG §§ 3, 4, 5; BetrSichV §§ 3, 4, 5, 8; DGUV Vorschrift 1; DGUV Regel 103-001 (elektrische Geräte); DGUV Regel 112-190 und 112-191 (motor­betriebene Geräte).
Frage 3: Welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist beim Arbeiten mit einer Kettensäge Pflicht?
Antwort: Gehörschutz, Schutzbrille oder Gesichtsschutz, Schnittschutzhandschuhe (EN 388), Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen Atemschutzmasken (FFP2 oder höher) wegen Kohlenmonoxid.
Frage 4: Muss ein FI‑Schutzschalter immer verwendet werden?
Antwort: Ja, bei allen elektrischen Geräten im Freien oder in feuchter Umgebung ist ein FI‑Schutzschalter mit 30 mA Auslösestrom vorgeschrieben (BetrSichV § 5, DGUV Regel 103-001).
Frage 5: Wie lange müssen Unterweisungsunterlagen aufbewahrt werden?
Antwort: Zehn Jahre gemäß DGUV Vorschrift 1 § 9 und SGB X § 24 Abs. 1.
Frage 6: Was ist bei einem Stromunfall zu tun?
Antwort: Spannungsfreischalten (Notschalter oder Sicherung), Notruf 112 wählen, bei Bewusstlosigkeit Wiederbelebung beginnen und bei Verbrennungen die Stelle mit lauwarmem Wasser mindestens 10 Minuten kühlen.

📚 Ähnliche Unterweisungen

Jetzt rechtssicher online unterweisen

Unser E-Learning-Kurs vermittelt alle relevanten Inhalte flexibel und zeiteffizient. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Ihre Mitarbeitenden eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung – ideal für die Dokumentation und Audit-sicher.