⚖️ Rechtliche Grundlagen
Die Unterweisung zum Arbeiten mit Gartengeräten stützt sich auf ein mehrstufiges Regelwerk aus staatlichem Arbeitsschutzrecht und dem Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 5 ArbSchG – Der Arbeitgeber hat die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen. Für jedes eingesetzte Gartengerät sind mechanische Gefährdungen, Lärm, Vibrationen, Gefahrstoffe und Umgebungsbedingungen zu betrachten.
- § 12 ArbSchG – Die Beschäftigten sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und regelmäßig wiederholt werden.
- §§ 3, 4 ArbSchG – Grundpflichten und allgemeine Grundsätze: Gefahren an der Quelle bekämpfen, Technik, Arbeitsorganisation und sonstige Arbeitsbedingungen sachgerecht verknüpfen.
- § 9 ArbSchG – Besondere Gefahren: Zugang zu Gefahrenbereichen nur für ausreichend unterwiesene Beschäftigte.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Arbeitsmitteln, einschließlich Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen.
- § 4 BetrSichV – Grundpflichten: Arbeitsmittel müssen für die Tätigkeit geeignet und sicher verwendbar sein.
- § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung: Beschäftigte müssen vor Verwendung eines Arbeitsmittels über vorhersehbare Betriebsstörungen, Schutzeinrichtungen und erforderliche Verhaltensweisen unterwiesen werden.
- § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen; Aufzeichnung der Prüfergebnisse. Ergänzend konkretisieren die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln) und die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) die Anforderungen.
Weitere einschlägige Vorschriften
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) – Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, insbesondere Schnittschutz, Gesichts- und Gehörschutz.
- LärmVibrationsArbSchV – Auslösewerte für Lärm (80/85 dB(A)) und Hand-Arm-Vibrationen (2,5 bzw. 5,0 m/s²); Motorsensen, Heckenscheren und Laubbläser überschreiten diese Werte regelmäßig.
- GefStoffV – Umgang mit Kraftstoffen, Zweitakt-Gemischen, Kettenhaftölen und Pflanzenschutzmitteln; Betriebsanweisungen nach TRGS 555, Lagerung nach TRGS 510, Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400.
- ArbMedVV – Pflicht- und Angebotsvorsorge, u. a. Lärm (G 20) und Vibration.
- BioStoffV – Gefährdung durch Zecken, Tierkot und biologische Arbeitsstoffe im Grünbereich.
- SGB VII – Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger als Grundlage des DGUV-Regelwerks.
DGUV-Regelwerk
- DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" – konkretisiert die allgemeinen Pflichten zu Unterweisung, Beauftragung und Aufsicht.
- DGUV Regel 114-610 "Branche Grün- und Landschaftspflege" – branchenspezifische Handlungshilfe für Grünpflege, Gehölzpflege und den Einsatz von Motorgeräten. Sie ist die fachliche Leitquelle dieser Unterweisung.
- DGUV Information 214-046 "Sichere Waldarbeiten" – ergänzend heranzuziehen, wenn Gehölz- und Motorsägenarbeiten anfallen.
Zugrunde liegende Regelwerke
- BetrSichV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- DGUV Regel 114-610 - „Branche Grün- und Landschaftspflege · Ausgabe 2020.06
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.