Unterweisung Arbeiten mit Gartengeräten – sicher im Bauhof, auf Grünflächen und Friedhöfen

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UWC-Nr. 4092 30 Min Lerndauer

Gartengeräte gehören zu den am häufigsten genutzten Arbeitsmitteln in Bauhöfen, Friedhofsverwaltungen, Hausmeisterdiensten und Betrieben der Grün- und Landschaftspflege. Rasenmäher, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Vertikutierer und Häcksler sind Alltagswerkzeuge – und genau darin liegt die Gefahr: Routine verdrängt Respekt vor schnell drehenden Schneidwerkzeugen, heißen Auspuffanlagen, Kraftstoffen und wegschleudernden Fremdkörpern.

Die Unfallzahlen im Bereich Grünpflege sprechen eine deutliche Sprache: Schnittverletzungen an Händen und Beinen, Augenverletzungen durch aufgewirbelte Steine und Holzsplitter, Gehörschäden durch dauerhafte Lärmbelastung sowie Vibrationsbelastungen der Hand-Arm-Region prägen das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen. Hinzu kommen Sturzunfälle an Böschungen, Verbrennungen beim Nachtanken und Gefährdungen durch Zecken, Pflanzensäfte oder allergene Pflanzen.

Die Unterweisung "Arbeiten mit Gartengeräten" vermittelt Beschäftigten das notwendige Wissen, um handgeführte und handgehaltene Gartengeräte sicher zu prüfen, zu bedienen, zu transportieren und zu warten. Inhaltlich orientiert sie sich an der DGUV Regel 114-610 "Branche Grün- und Landschaftspflege" und an den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung.

Für Arbeitgeber, Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte ist die Unterweisung keine Kür, sondern eine gesetzliche Pflicht nach § 12 ArbSchG. Diese Seite zeigt, welche rechtlichen Anforderungen gelten, welche Inhalte eine wirksame Unterweisung abdecken muss, welche Gefährdungen im Vordergrund stehen und wie Sie die Durchführung rechtssicher dokumentieren.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Unterweisung zum Arbeiten mit Gartengeräten stützt sich auf ein mehrstufiges Regelwerk aus staatlichem Arbeitsschutzrecht und dem Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 5 ArbSchG – Der Arbeitgeber hat die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen. Für jedes eingesetzte Gartengerät sind mechanische Gefährdungen, Lärm, Vibrationen, Gefahrstoffe und Umgebungsbedingungen zu betrachten.
  • § 12 ArbSchG – Die Beschäftigten sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und regelmäßig wiederholt werden.
  • §§ 3, 4 ArbSchG – Grundpflichten und allgemeine Grundsätze: Gefahren an der Quelle bekämpfen, Technik, Arbeitsorganisation und sonstige Arbeitsbedingungen sachgerecht verknüpfen.
  • § 9 ArbSchG – Besondere Gefahren: Zugang zu Gefahrenbereichen nur für ausreichend unterwiesene Beschäftigte.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Arbeitsmitteln, einschließlich Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen.
  • § 4 BetrSichV – Grundpflichten: Arbeitsmittel müssen für die Tätigkeit geeignet und sicher verwendbar sein.
  • § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung: Beschäftigte müssen vor Verwendung eines Arbeitsmittels über vorhersehbare Betriebsstörungen, Schutzeinrichtungen und erforderliche Verhaltensweisen unterwiesen werden.
  • § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen; Aufzeichnung der Prüfergebnisse. Ergänzend konkretisieren die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln) und die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) die Anforderungen.

Weitere einschlägige Vorschriften

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) – Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, insbesondere Schnittschutz, Gesichts- und Gehörschutz.
  • LärmVibrationsArbSchV – Auslösewerte für Lärm (80/85 dB(A)) und Hand-Arm-Vibrationen (2,5 bzw. 5,0 m/s²); Motorsensen, Heckenscheren und Laubbläser überschreiten diese Werte regelmäßig.
  • GefStoffV – Umgang mit Kraftstoffen, Zweitakt-Gemischen, Kettenhaftölen und Pflanzenschutzmitteln; Betriebsanweisungen nach TRGS 555, Lagerung nach TRGS 510, Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400.
  • ArbMedVV – Pflicht- und Angebotsvorsorge, u. a. Lärm (G 20) und Vibration.
  • BioStoffV – Gefährdung durch Zecken, Tierkot und biologische Arbeitsstoffe im Grünbereich.
  • SGB VII – Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger als Grundlage des DGUV-Regelwerks.

DGUV-Regelwerk

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" – konkretisiert die allgemeinen Pflichten zu Unterweisung, Beauftragung und Aufsicht.
  • DGUV Regel 114-610 "Branche Grün- und Landschaftspflege" – branchenspezifische Handlungshilfe für Grünpflege, Gehölzpflege und den Einsatz von Motorgeräten. Sie ist die fachliche Leitquelle dieser Unterweisung.
  • DGUV Information 214-046 "Sichere Waldarbeiten" – ergänzend heranzuziehen, wenn Gehölz- und Motorsägenarbeiten anfallen.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass Gartengeräte nur von Beschäftigten verwendet werden, die dafür körperlich geeignet, fachlich befähigt und nachweislich unterwiesen sind.

Gefährdungsbeurteilung erstellen und fortschreiben

Nach § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV ist für jede Tätigkeit mit Gartengeräten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Sie muss gerätespezifisch sein: Ein Aufsitzmäher an Hanglagen erfordert andere Maßnahmen als eine akkubetriebene Heckenschere. Zu betrachten sind mechanische Gefährdungen, Lärm- und Vibrationsexposition, Gefahrstoffe, Witterung, Verkehrsbereiche sowie Alleinarbeit. Die Beurteilung ist bei neuen Geräten, geänderten Einsatzbedingungen und nach Unfällen oder Beinaheunfällen zu aktualisieren.

Unterweisen – vor der Tätigkeit und wiederkehrend

Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG und § 12 BetrSichV muss vor der erstmaligen Verwendung erfolgen, arbeitsplatzbezogen sein und in verständlicher Sprache vermittelt werden. Für Beschäftigte mit geringen Deutschkenntnissen ist eine geeignete sprachliche Form zu wählen. Zu jedem Gerät gehört die Betriebsanleitung des Herstellers als Grundlage.

Geeignete Arbeitsmittel und PSA bereitstellen

Der Arbeitgeber stellt geprüfte, CE-konforme Geräte sowie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung kostenfrei zur Verfügung – Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe, Gesichts- und Gehörschutz, Schutzhandschuhe – und überwacht deren bestimmungsgemäße Benutzung (PSA-BV).

Prüfungen organisieren

Art, Umfang und Fristen der Prüfungen legt der Arbeitgeber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 14 BetrSichV, TRBS 1201). Prüfungen dürfen nur befähigte Personen durchführen; die Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

Dokumentieren und beaufsichtigen

Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen, Betriebsanweisungen und Prüfergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Zusätzlich hat der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen und bei Fehlverhalten konsequent nachzusteuern.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung ist speziell für Anwenderinnen und Anwender konzipiert und vermittelt praxisnah das Wissen für sicheres Arbeiten mit handgeführten und handgehaltenen Gartengeräten. Die folgenden Bausteine bilden den Kern.

1. Grundlagen und Verantwortung

  • Rechtsrahmen kompakt: ArbSchG, BetrSichV, PSA-BV, LärmVibrationsArbSchV
  • Bedeutung der DGUV Regel 114-610 "Branche Grün- und Landschaftspflege" für den betrieblichen Alltag
  • Pflichten der Beschäftigten: bestimmungsgemäße Verwendung, Meldung von Mängeln, keine eigenmächtigen Umbauten
  • Bedeutung von Betriebsanleitung und Betriebsanweisung

2. Geräteübergreifende Sicherheitsregeln

  • Kontrolle vor Arbeitsbeginn: Schutzabdeckungen, Schneidwerkzeug, Griffe, Kabel, Akku, Not-Aus, Sicherheitsschalter
  • Verbot des Überbrückens von Sicherheitseinrichtungen (Totmannschalter, Schutzhauben, Bügelschalter)
  • Sicheres Starten – Gerät standsicher abstellen, Schneidwerkzeug frei
  • Abstellen, Stillsetzen und Sichern vor jeder Störungsbeseitigung; Zündkerzenstecker ziehen bzw. Akku entnehmen
  • Transport und Lagerung: Schnittschutz aufstecken, Geräte auf dem Fahrzeug ladungssicher fixieren

3. Gerätespezifische Inhalte

  • Rasenmäher (Hand- und Aufsitzmäher): Absuchen der Fläche nach Fremdkörpern, Auswurfrichtung beachten, Hangneigung, kein Mähen bei Rutschgefahr, Auffangkorb nur bei stehendem Messer entleeren
  • Freischneider und Motorsensen: Sicherheitsabstand von mindestens 15 Metern zu Dritten, Doppelschultergurt, Schutzhaube passend zum Schneidwerkzeug, Rückschlaggefahr bei Dickichtmessern
  • Heckenscheren: beidhändige Führung, Arbeiten über Schulterhöhe vermeiden, Standsicherheit, Kabelführung bei Elektrogeräten
  • Laubbläser und -sauger: Aufwirbeln von Stäuben und Tierkot, Atemschutz nach Gefährdungsbeurteilung, Rücksicht auf Passanten
  • Häcksler und Vertikutierer: Einzugsgefahr, Nachschieben nur mit Werkzeug, keine losen Kleidungsstücke, Handschuhe mit Bedacht wählen
  • Akkugeräte: Ladeplätze, beschädigte Akkus, Brandgefahr, Herstellervorgaben zur Lagerung

4. Persönliche Schutzausrüstung

  • Auswahl je Gerät: Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe mit Zehenschutz und rutschhemmender Sohle, Gesichtsschutz oder Schutzbrille, Gehörschutz, Schutzhandschuhe, Warnkleidung im Straßenbereich
  • Tragezeitbegrenzungen, Sitz und Pflege, Aussortieren beschädigter PSA

5. Umgang mit Kraftstoffen und Betriebsstoffen

  • Betanken nur bei abgekühltem Motor, im Freien, nicht rauchen
  • Sicheres Umfüllen, geeignete Kanister, Auffangwannen
  • Betriebsanweisung und Kennzeichnung nach TRGS 555, Lagerung nach TRGS 510
  • Hautschutz gegen Kraftstoffe und Öle (TRGS 401)

6. Arbeitsumgebung und besondere Situationen

  • Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum, Absperrung, Schutz Dritter
  • Böschungen, Friedhofsgelände, unebene Flächen, Grabsteine und Einfassungen als Stolperstellen
  • Witterung: Hitze, UV-Strahlung, Nässe, Insektenstiche und Zecken
  • Verhalten bei Unfällen: Erste Hilfe, Notruf 112, Meldung und Dokumentation, Verbandbuch

7. Wartung und Instandhaltung

  • Reinigung, Schärfen, Ölwechsel nur nach Herstellerangaben und nach Freischalten des Geräts
  • Sichtprüfung durch die Anwenderin bzw. den Anwender vor jedem Einsatz
  • Wiederkehrende Prüfung durch befähigte Personen nach TRBS 1201
  • Mängelmeldung und Kennzeichnung defekter Geräte, sofortige Nutzungssperre

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen beim Arbeiten mit Gartengeräten sind vielfältig und wirken häufig gleichzeitig. Die Schutzmaßnahmen sind nach dem TOP-Prinzip (technisch vor organisatorisch vor personenbezogen) festzulegen.

Typische Gefährdungen

  • Schneiden und Erfasstwerden: rotierende Messer, Schneidfäden, Messerbalken und Häckslerwalzen; Einzug von Kleidung, Haaren oder Handschuhen
  • Wegfliegende Teile: Steine, Metallteile, Glas, Holzsplitter – vor allem bei Freischneidern und Rasenmähern; Augen- und Kopfverletzungen sowie Gefährdung Dritter
  • Lärm: Motorgeräte erreichen regelmäßig Pegel über dem oberen Auslösewert von 85 dB(A); Folge sind irreversible Lärmschwerhörigkeit und Tinnitus
  • Hand-Arm-Vibrationen: dauerhafte Belastung durch Freischneider und Heckenscheren; Durchblutungs- und Nervenstörungen
  • Gefahrstoffe: Kraftstoffdämpfe, Abgase, Öle, Stäube; Haut- und Atemwegsbelastungen
  • Brand- und Verbrennungsgefahr: heiße Auspuffanlagen, Betanken im Betrieb, beschädigte Akkus
  • Absturz, Sturz und Stolpern: Böschungen, Hanglagen, Grabeinfassungen, nasses Laub, Leitern
  • Biologische Einwirkungen: Zecken (FSME, Borreliose), Wespen und Hornissen, allergene oder giftige Pflanzen wie Riesenbärenklau
  • Klima und Witterung: Hitze, UV-Strahlung, Kälte, Nässe
  • Ergonomie: Zwangshaltungen, einseitige Belastung, Heben und Tragen (LasthandhabV)

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

  • Technisch: lärm- und vibrationsarme Geräte beschaffen (Akkutechnik), vollständige Schutzhauben und Prallschutz, Totmanneinrichtungen, ergonomische Griffsysteme und Traggurte, geeignete Kraftstoffbehälter
  • Organisatorisch: Belastungswechsel und Pausenregelung zur Begrenzung der Lärm- und Vibrationsexposition, Sicherheitsabstände festlegen und absichern, Arbeitszeiten mit geringem Publikumsverkehr wählen, Prüf- und Wartungspläne, Betriebsanweisungen, Unterweisung, arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
  • Personenbezogen: konsequentes Tragen der PSA – Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe, Gesichtsschutz, Gehörschutz, Handschuhe, Warnkleidung; Haut- und Sonnenschutz; Zeckenschutz

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die Gartengeräte im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden oder deren Einsatz verantworten.

  • Kommunale Bauhöfe und Betriebshöfe: Grünflächenpflege, Straßenbegleitgrün, Spielplätze; häufig Mischtätigkeiten mit Verkehrssicherung
  • Friedhofsverwaltungen und Friedhofsgärtnereien: beengte Flächen, Grabeinfassungen, Publikumsverkehr und hohe Anforderungen an Rücksichtnahme
  • Hausmeisterdienste und Facility Management: Außenanlagen von Schulen, Kitas, Wohnanlagen und Gewerbeobjekten
  • Garten- und Landschaftsbau: Neuanlage und Pflege, oft mit wechselnden Einsatzorten
  • Wohnungsunternehmen, Kirchengemeinden, Vereine und Sportstättenbetreiber mit eigenem Pflegepersonal
  • Industrie- und Gewerbebetriebe mit eigenen Außenanlagen

Besonderheiten: Saisonkräfte, Aushilfen und Beschäftigte mit geringen Deutschkenntnissen benötigen besondere Aufmerksamkeit; sie müssen vor dem ersten Einsatz unterwiesen werden. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind vom Einsatzbetrieb zu unterweisen.

📅 Intervalle & Dokumentation

Erstunterweisung: vor Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor der erstmaligen Verwendung eines Gartengeräts (§ 12 ArbSchG, § 12 BetrSichV).

Wiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich. Bei Jugendlichen ist nach § 29 JArbSchG halbjährlich zu unterweisen. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen bei:

  • Beschaffung neuer oder geänderter Geräte
  • neuen Einsatzbereichen oder veränderten Arbeitsverfahren
  • Versetzung oder Aufgabenwechsel
  • Unfällen, Beinaheunfällen und sicherheitswidrigem Verhalten
  • längerer Abwesenheit, etwa nach Elternzeit oder Langzeiterkrankung
  • Beginn der Saison, wenn Geräte über Monate nicht genutzt wurden

Dokumentation: Jede Unterweisung ist schriftlich festzuhalten – mit Datum, Dauer, Themen und behandelten Geräten, Namen der Unterweisenden sowie Unterschriften aller Teilnehmenden. Bei elektronischen Unterweisungen tritt ein revisionssicherer Systemnachweis mit Zeitstempel und Lernerfolgskontrolle an die Stelle der Unterschrift. Die Dokumentation ist Teil der Unterlagen nach § 6 ArbSchG.

Aufbewahrung: Nachweise sollten mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus so lange aufbewahrt werden, wie sie für Haftungs- und Regressfragen benötigt werden; in der Praxis haben sich mindestens fünf Jahre bewährt. Prüfnachweise nach § 14 BetrSichV sind bis zur nächsten Prüfung, sinnvollerweise über die gesamte Gerätelebensdauer, verfügbar zu halten.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung: Liegt für jedes eingesetzte Gartengerät eine aktuelle, gerätespezifische Gefährdungsbeurteilung vor?
  • Betriebsanweisungen: Sind für Motorgeräte und Kraftstoffe Betriebsanweisungen vorhanden, aktuell und am Einsatzort zugänglich?
  • Unterweisungsnachweis: Sind alle Anwenderinnen und Anwender innerhalb der letzten zwölf Monate unterwiesen worden – mit Unterschrift oder Systemnachweis?
  • Betriebsanleitungen: Sind die Herstellerbetriebsanleitungen aller Geräte in deutscher Sprache verfügbar?
  • Schutzeinrichtungen: Sind Schutzhauben, Prallschutz, Bügel- und Totmannschalter vollständig, funktionsfähig und unmanipuliert?
  • PSA: Stehen Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe, Gesichts- und Gehörschutz sowie Handschuhe in ausreichender Zahl und einwandfreiem Zustand bereit?
  • Prüfungen: Sind Prüffristen festgelegt, befähigte Personen benannt und Prüfergebnisse dokumentiert?
  • Lärm und Vibration: Ist die Exposition ermittelt, sind Auslösewerte bewertet und Vorsorge nach ArbMedVV angeboten oder veranlasst?
  • Kraftstofflagerung: Werden Kraftstoffe in zugelassenen Behältern, gekennzeichnet und brandschutzgerecht gelagert?
  • Erste Hilfe: Sind Verbandmaterial, Ersthelfende und Meldewege für den Außeneinsatz sichergestellt?

⚠️ Häufige Fehler

1. Einmalunterweisung statt jährlicher Wiederholung

Häufig wird nur bei der Einstellung unterwiesen. § 12 ArbSchG verlangt jedoch eine regelmäßige Wiederholung – im Regelfall jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich. Fehlt der aktuelle Nachweis, ist die Unterweisungspflicht formal verletzt.

2. Allgemeine Unterweisung ohne Gerätebezug

Eine pauschale Sicherheitsbelehrung genügt nicht. Die Unterweisung muss arbeitsplatz- und gerätebezogen sein: Ein Freischneider verlangt andere Inhalte als ein Häcksler. Ohne konkreten Bezug zu den tatsächlich eingesetzten Geräten bleibt sie wirkungslos.

3. Manipulierte oder fehlende Schutzeinrichtungen

Abgebaute Schutzhauben, festgeklemmte Totmannschalter oder überbrückte Sicherheitsbügel sind ein Klassiker – meist mit dem Argument der Zeitersparnis. Sie sind die häufigste Ursache schwerer Schnittverletzungen und ein klarer Verstoß gegen § 4 BetrSichV.

4. Gehörschutz wird nicht getragen

Bei kurzen Arbeiten wird der Gehörschutz oft weggelassen. Da Lärmschwerhörigkeit schleichend und irreversibel entsteht, bleibt der Schaden lange unbemerkt. Der Arbeitgeber muss das Tragen ab dem oberen Auslösewert nicht nur ermöglichen, sondern durchsetzen.

5. Vibrationsbelastung wird nicht ermittelt

Die Expositionsdauer bei Freischneidern und Heckenscheren wird selten erfasst. Damit fehlt die Grundlage für Belastungswechsel, Gerätebeschaffung und arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV.

6. Lückenhafte Dokumentation

Fehlende Unterschriften, keine Themenliste, kein Datum – im Schadensfall ist eine nicht nachweisbare Unterweisung wie eine nicht durchgeführte Unterweisung. Gleiches gilt für fehlende Prüfnachweise nach § 14 BetrSichV.

ℹ️ Sonderfälle

Jugendliche und Auszubildende

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind Jugendliche halbjährlich zu unterweisen (§ 29 JArbSchG). Beschäftigungsbeschränkungen bei gefährlichen Arbeiten sind zu beachten; Arbeiten mit besonderen Unfallgefahren sind nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person zulässig, soweit sie zum Ausbildungsziel gehören.

Schwangere und stillende Beschäftigte

Das Mutterschutzgesetz verlangt eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung. Tätigkeiten mit erheblichen Vibrationen, Lärm, Gefahrstoffen wie Kraftstoffen oder mit Absturz- und Sturzgefahr sind in der Regel unzulässig; die Tätigkeit ist umzugestalten oder ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen.

Saison- und Fremdsprachige Beschäftigte

Saisonkräfte und Aushilfen sind vor dem ersten Einsatz vollständig zu unterweisen. Bei geringen Deutschkenntnissen muss die Unterweisung in einer verstandenen Sprache erfolgen – Übersetzungen, Bildunterweisungen oder mehrsprachige Lernmodule sind geeignete Mittel.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Die Unterweisungspflicht trifft den Einsatzbetrieb. Er muss über die konkreten Geräte, Einsatzbereiche und Schutzmaßnahmen unterweisen und dies dokumentieren.

Alleinarbeit

Arbeiten mit Motorgeräten im Alleineinsatz erfordern eine besondere Betrachtung in der Gefährdungsbeurteilung. Erforderlich sind Melde- und Kontrollsysteme, etwa Personen-Notsignal-Anlagen oder festgelegte Rückmeldeintervalle; bei besonders gefährlichen Arbeiten ist Alleinarbeit auszuschließen.

Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen

Bei Vorerkrankungen des Hand-Arm-Systems, Hörminderungen oder Gleichgewichtsstörungen ist die Eignung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Gefährdungsbeurteilung besonders zu bewerten.

💬 Häufige Fragen

Wie oft muss die Unterweisung zum Arbeiten mit Gartengeräten wiederholt werden?

Mindestens einmal jährlich. Bei Jugendlichen ist nach § 29 JArbSchG halbjährlich zu unterweisen. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen – etwa bei neuen Geräten, nach Unfällen, bei geänderten Arbeitsverfahren oder nach längerer Abwesenheit.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Unterweisung?

Maßgeblich sind § 12 ArbSchG und § 12 BetrSichV, ergänzt durch die PSA-Benutzungsverordnung, die LärmVibrationsArbSchV und die Gefahrstoffverordnung. Fachlich konkretisieren die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" und die DGUV Regel 114-610 "Branche Grün- und Landschaftspflege" die Anforderungen.

Darf eine Online-Unterweisung die Präsenzunterweisung ersetzen?

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Entscheidend ist, dass die Unterweisung verständlich, arbeitsplatzbezogen und wirksam ist und dass Rückfragen möglich sind. Eine elektronische Unterweisung mit Lernerfolgskontrolle und revisionssicherem Nachweis erfüllt diese Anforderungen. Rein praktische Anteile – etwa das Anlegen des Traggurts oder der Umgang mit dem konkreten Gerät – sollten zusätzlich vor Ort vermittelt werden.

Welche persönliche Schutzausrüstung ist beim Freischneider erforderlich?

Erforderlich sind in der Regel Gesichts- oder Augenschutz, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe mit Zehenschutz, eng anliegende Kleidung beziehungsweise Schnittschutz je nach Schneidwerkzeug sowie Schutzhandschuhe. Im öffentlichen Verkehrsraum kommt Warnkleidung hinzu. Die konkrete Auswahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und der Herstellerbetriebsanleitung.

Wer darf Gartengeräte prüfen?

Prüfungen nach § 14 BetrSichV dürfen nur befähigte Personen durchführen. Sie benötigen eine geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit mit dem Prüfgegenstand. Die Anforderungen konkretisiert die TRBS 1201. Die tägliche Sichtprüfung vor Arbeitsbeginn nimmt dagegen die anwendende Person selbst vor.

Wie lange müssen Unterweisungsnachweise aufbewahrt werden?

Eine ausdrückliche gesetzliche Frist besteht nicht. Da die Nachweise im Schadens- oder Regressfall benötigt werden, empfiehlt sich die Aufbewahrung mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses; in der Praxis haben sich mindestens fünf Jahre etabliert.

Muss auch unterwiesen werden, wenn nur Akkugeräte eingesetzt werden?

Ja. Auch Akkugeräte haben schnell laufende Schneidwerkzeuge, erzeugen Lärm und Vibrationen und können Fremdkörper wegschleudern. Hinzu kommen spezifische Themen wie Ladevorgänge, Umgang mit beschädigten Akkus und Brandgefahr. Der unerwartete Anlauf ohne Motorgeräusch ist eine zusätzliche Gefahrenquelle.

Wer trägt die Verantwortung, wenn ein Beschäftigter die Schutzhaube abbaut?

Beschäftigte sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden. Der Arbeitgeber bleibt jedoch verantwortlich für Unterweisung, Bereitstellung geeigneter Geräte und die Aufsicht. Wird sicherheitswidriges Verhalten geduldet, trifft ihn ein eigenes Organisationsverschulden.

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