⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Der Arbeitgeber hat die mit der Annahmetätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Dazu gehören ausdrücklich auch psychische Belastungen durch den Publikumsverkehr.
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle sind schriftlich festzuhalten.
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu unterweisen; die Unterweisung muss auf den konkreten Arbeitsplatz zugeschnitten sein.
- § 9 ArbSchG – Besondere Gefahren: Für Bereiche mit besonderen Gefahren dürfen nur Beschäftigte Zugang haben, die zuvor ausreichend unterwiesen wurden.
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Maßnahmen für Brandbekämpfung, Erste Hilfe und Evakuierung sind festzulegen und die dafür zuständigen Beschäftigten zu benennen.
- § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten: Beschäftigte müssen die Anweisungen befolgen, Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden und festgestellte Gefahren melden.
Gefahrstoffrecht
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und damit auch für die Annahme, das Sortieren und das Zwischenlagern gefährlicher Abfälle. Konkretisiert wird sie durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe:
- TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Vorgehen bei unbekannten oder wechselnden Stoffen.
- TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern: Grundlage für Zusammenlagerungsverbote, Mengenschwellen und Auffangvorrichtungen an der Annahmestelle.
- TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten: Vorgaben für Aufbau und Inhalt der arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisungen.
- TRGS 401 – Gefährdung durch Hautkontakt: maßgeblich für Handschuhauswahl und Hautschutzplan.
- TRGS 900 – Arbeitsplatzgrenzwerte und TRGS 905 – Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe.
Weitere einschlägige Regelwerke
Das Chemikaliengesetz (ChemG) bildet den gesetzlichen Rahmen für Einstufung und Kennzeichnung. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln wie Pressen, Staplern und Hubwagen; die TRBS 1111 und TRBS 1201 konkretisieren Gefährdungsbeurteilung und Prüfungen. Wo lösemittelhaltige Abfälle gehandhabt werden, ist die TRBS 2152 zur gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre heranzuziehen. Für die Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung gilt die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), für arbeitsmedizinische Vorsorge die ArbMedVV, für den Umgang mit verschmutzten oder biologisch belasteten Abfällen zusätzlich die BioStoffV. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) stellt Anforderungen an Verkehrswege, Beleuchtung, Sozialräume und Fluchtwege. Werden Gefahrstoffe transportiert, greift ergänzend das Gefahrgutrecht. Beim Umgang mit bleihaltigen Abfällen bietet die DGUV Information 209-057 „Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen“ fachliche Orientierung.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Regel 114-602 - Branche Abfallwirtschaft - Teil II Abfallbehandlung · Ausgabe 2016.10
- GefStoffV - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*)
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.