⚖️ Rechtliche Grundlagen
Vorgeschaltet ist die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG. Sie ist bei Waldarbeiten besonders anspruchsvoll, weil sich die Bedingungen mit jedem Einsatzort ändern: Baumart, Zustand des Bestandes, Hangneigung, Witterung, Nähe zu Verkehrswegen und Gebäuden. § 4 ArbSchG gibt dabei die Rangfolge der Maßnahmen vor – Gefahren an der Quelle bekämpfen, technische vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen. § 9 ArbSchG verlangt, dass nur besonders unterwiesene Beschäftigte Bereiche mit erhöhter Gefährdung betreten. §§ 15 und 16 ArbSchG begründen die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Schutzausrüstung und die Meldung erkannter Mängel.
Für Motorsägen, Freischneider, Seilwinden, Rückefahrzeuge und Hebezeuge gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Maßgeblich sind § 3 (Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel), § 4 (Grundpflichten, insbesondere Eignung und Instandhaltung), § 12 (Unterweisung und besondere Betriebszustände) sowie § 14 (Prüfung der Arbeitsmittel). Konkretisiert wird dies durch die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) und die TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen).
Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) regelt in §§ 2 und 3 Bereitstellung, Eignung und Unterweisung zur persönlichen Schutzausrüstung – bei Waldarbeiten der zentrale Baustein. Da Motorsägen erhebliche Schallpegel und Hand-Arm-Vibrationen erzeugen, greift zusätzlich die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) mit Ermittlungs-, Grenzwert- und Unterweisungspflichten (§§ 3, 6, 8, 9 und 11). Für Kraftstoffe, Kettenhaftöle und Sonderkraftstoffe sind die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die TRGS 400, TRGS 510 (Lagerung in ortsbeweglichen Behältern) und TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten) einschlägig. Bei Zeckenexposition und Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Biostoffverordnung (BioStoffV) und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu beachten. Ergänzend gelten das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) sowie das SGB VII als Grundlage der gesetzlichen Unfallversicherung und der Präventionsvorschriften der Unfallversicherungsträger.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten · Ausgabe 2014.05
- DGUV Information 214-059 - Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten · Ausgabe 2018.11
- DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten · Ausgabe 2025.10
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.