Unterweisung „Arbeiten mit Asbest“ – Rechtssicher schulen nach TRGS 519
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Asbesthaltige Stoffe sind in deutschen Betrieben noch längst nicht verschwunden. Laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) werden jährlich rund 1.500 neue Berufserkrankungen durch Asbest anerkannt – Tendenz steigend. Für Personalverantwortliche und Sicherheitsbeauftragte bedeutet das: Jede Tätigkeit, bei der Asbestfasern freigesetzt werden könnten, muss vorab durch eine gefährdungsbezogene Unterweisung abgesichert werden. Diese maßgeschneiderte Schulung vermittelt Ihren Mitarbeitenden das praxisnahe Wissen, um erlaubte Arbeiten sicher durchzuführen, verbotene Maßnahmen zu erkennen und sich selbst sowie Kolleg:innen nachhaltig zu schützen – vollständig konform mit TRGS 519 und der GefStoffV.
Warum Unterweisungscenter?
📋 Pflichten des Arbeitgebers
📘 Inhalte der Unterweisung
1. Grundlagen zu Asbest und Faserstäuben
- Was ist Asbest? – Serpentin- und Amphibolfasern (z. B. Chrysotil, Krokydolith)
- Warum ist Asbest gesundheitsschädlich? – Lungenfibrose, Asbestose, Mesotheliom, Lungenkrebs
- Ergänzende Risiken durch sekundäre Exposition (Mitnahme in Privatbereich)
2. Abgrenzung erlaubte vs. verbotene Tätigkeiten nach TRGS 519
- Erlaubt: Befestigte Asbestzementplatten in technisch einwandfreiem Zustand bearbeiten (z. B. Bohren mit HEPA-Absaugung), wenn keine Faserfreisetzung zu erwarten ist
- Erlaubt mit Genehmigung: Entfernen von Asbestdämmung bis 30 m² bzw. 210 m lfd. Rohrmeter mit nasser Methode und Mindest-Schutzklasse FFP3
- Verboten: Trockenbearbeitung, Sandstrahlen, Hochdruckreinigen, Aufbrechen asbesthaltiger Flachdächer ohne staubarmes Verfahren
3. Einsatz- und Umgangsbestimmungen
- Erstellung eines Asbest-Inventars vor Baumaßnahmen (Pflicht nach BauKG NRW § 7)
- Einrichtung eines Asbestkontrollbereichs mit Zugangskontrolle und Warnwesten
- Verwendung zertifizierter Fachfirmen ab bestimmten Mengen (§ 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz)
4. Personenschutzmaßnahmen (TOP-Prinzip)
- Technik: HEPA-Gebläse, nasser Bearbeitungsverfahren, Absauganlagen mit H13-Filter
- Organisation: Schichtdienst reduziert Einzelexposition, Hygieneplan mit Dusch- und Waschgelegenheiten
- Persönliche Schutzausrüstung: FFP3-Maske gemäß DGUV Regel 112-190, Kategorie III Chemikalienschutzanzug, Schutzhandschuhe aus Nitril oder Butyl
5. Entsorgung und Nachsorge
- Erfassung als gefährlicher Abfall (Abfallschlüssel 17 06 05*)
- Verpackung in UN-zugelassenen Big-Bags oder doppelwandigen Folien
- Transport nur mit befähigtem Entsorgungsunternehmen und begleitendem Begleitschein
- Abschlusskontrolle: Visuelle Kontrolle und Luftmessung zur Freigabe des Bereichs
⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
Wesentliche Gefährdungen
- Faserinhalation: Größtes Risiko beim Bohren, Sägen oder Entfernen alter Dämmungen. Selbst geringste Mengen (< 0,1 Fasern/cm³) können nach 20 Jahren Erkrankungen auslösen.
- Sekundärexposition: Asbestfasern haften an Kleidung und können Angehörige belasten.
- Dermatitis: Durch Hautkontakt mit gebundenen Asbestprodukten möglich.
Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip
- Technische Maßnahmen: Einsatz mobiler HEPA-Gebläse (min. 1.000 m³/h), Nassbohrverfahren mit integrierter Absaugung, Einsatz von Schneidgeräten mit Wasserbindung.
- Organisatorische Maßnahmen: Arbeitszeitbegrenzung (max. 2 Stunden pro Schicht), Doppelspürprozedur beim Verlassen des Arbeitsbereichs, Schulung aller beteiligten Personen auch aus Nachbarbereichen.
- Persönliche Schutzausrüstung: FFP3-Maske mit Dolomittest (z. B. 3M 8835), Einweg-Schutzanzug nach EN 13982-1, Schutzbrille mit Vollanschluss, Nitril-Handschuhe mind. 0,4 mm dick.
🎯 Zielgruppen & Branchen
Die Unterweisung richtet sich an alle Mitarbeitenden, die Asbestprodukte berühren oder in unmittelbarer Nähe arbeiten. Besonders betroffen sind:
- Baugewerbe: Sanierungs- und Abrissfirmen, Installateure, Dachdecker
- Industrie: Wartungstechniker in Chemieanlagen, Kraftwerken, Schiffswerften
- Verwaltung & Facility: Gebäudereiniger, Facility-Manager von Bestandsimmobilien
- Behörden & Sozialwesen: Mitarbeiter in Altbauten (z. B. Schulen, Krankenhäuser)
📅 Intervalle & Dokumentation
Unterweisungsintervalle:
- Vor Beginn der ersten Tätigkeit (GefStoffV § 14)
- Jährliche Auffrischung – auch bei kurzfristigen Einsätzen
- Sofortige Nachschulung bei Unfällen, neuen Erkenntnissen oder Verfahrensänderungen
Dokumentationspflicht:
- Inhalte und Teilnehmerliste in Unterweisungsnachweis festhalten (ArbSchG § 12)
- Mindestens zehn Jahre aufbewahren (DGUV Vorschrift 2)
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeunterlagen 40 Jahre nach letzter Exposition archivieren
🛠️ In der Praxis
✅ Checkliste
- ☐ Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 519 vorliegend und aktuell?
- ☐ Schriftliche Arbeitsanweisung am Einsatzort ausgehängt?
- ☐ Alle Betroffenen vorab unterwiesen (inkl. Nachweis)?
- ☐ Persönliche Schutzausrüstung (FFP3, Anzug, Handschuhe) geprüft und CE-geprüft?
- ☐ Mobile Absaug- und Waschgelegenheiten vorhanden?
- ☐ Entsorgungsvertrag mit zertifizierter Firma abgeschlossen?
- ☐ Luftmessung nach Abschluss durchgeführt und Messprotokoll vorliegend?
- ☐ Kennzeichnung des Asbestkontrollbereichs (Warnschilder, Absperrband) umgesetzt?
⚠️ Häufige Fehler
Fehler 1: „Das ist doch nur ein kleiner Bohrloch – keine Gefahr!“
Selbst ein einzelnes Bohrloch in Asbestzement kann Fasern freisetzen. Laut TRGS 519 muss jede Materialbearbeitung vorab genehmigt und vorbereitet werden.
Fehler 2: FFP2 statt FFP3 verwenden
FFP2-Masken bieten keinen ausreichenden Schutz gegen Asbestfasern. Die DGUV schreibt FFP3 zwingend vor.
Fehler 3: Keine Kennzeichnung des Arbeitsbereichs
Ein fehlendes Asbestkontrollschild verletzt GefStoffV § 15 und gefährdet unbeteiligte Personen.
Fehler 4: Entsorgung über Restmüll
Asbestabfälle dürfen niemals über Hausmüll entsorgt werden. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 50.000 € geahndet werden.
Fehler 5: Keine Nachschulung nach 12 Monaten
Die jährliche Auffrischung ist laut GefStoffV zwingend. Fehlt die Dokumentation, droht ein Mangelbescheid der Berufsgenossenschaft.
ℹ️ Sonderfälle
Schwangere & stillende Mitarbeitende
Gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 4 ist der Einsatz von Schwangeren in Asbestbereichen verboten. Alternativ ist eine Umsetzung auf andere Tätigkeiten vorzunehmen.
Jugendliche unter 18 Jahren
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) § 22 verbietet den Einsatz von Jugendlichen bei krebserzeugenden Gefahrstoffen. Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich.
💬 Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Asbest-Unterweisung
Frage 1: Wie lange dauert die Online-Unterweisung?
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 45–60 Minuten, inklusive abschließendem Wissenstest.
Frage 2: Kann ich die Schulung auf Englisch durchführen?
Ja, wir bieten die Inhalte optional in mehrsprachigen Versionen (DE/EN/PL). Die Dokumentation erfolgt jeweils sprachspezifisch.
Frage 3: Was passiert bei einem Verstoß gegen TRGS 519?
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 50.000 € und ein Untersagungsverfahren durch die zuständige Gewerbeaufsicht.
Frage 4: Muss ich als Arbeitgeber die Gesundheitsvorsorge zahlen?
Ja, die Kosten der verpflichtenden arbeitsmedizinischen Vorsorge trägt der Arbeitgeber (DGUV Vorschrift 2).
Frage 5: Darf ich als Handwerker ohne Fachfirma Asbest entfernen?
Nein, ab einer bestimmten Menge (TRGS 519 Anhang 1) ist der Einsatz zertifizierter Fachfirmen zwingend erforderlich.
Frage 6: Brauche ich zusätzlich eine Asbest-Fachkraft vor Ort?
Laut TRGS 519 ist ab Sanierungsumfang > 10 m² eine unterwiesene Fachkraft (Sachkundiger für Asbestsanierung) vor Ort Pflicht.
Frage 7: Wie erkenne ich Asbest sicher?
Eine laboranalytische Untersuchung (Rasterelektronenmikroskop) ist der einzige verlässliche Weg. Visuelle Erkennung ist nicht möglich.
Frage 8: Was tun bei Verdacht auf Asbest in der Ausbildungswerkstatt?
Sofort Bereich absperren, Fachfirma beauftragen und keine eigenen Probennahmen durchführen. Die Unterweisung „Arbeiten mit Asbest“ absolvieren und dokumentieren.
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