Unterweisung „Arbeiten mit Asbest“ – Rechtssicher schulen nach TRGS 519

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UWC-Nr. 7059 24 Min Lerndauer

Asbesthaltige Stoffe sind in deutschen Betrieben noch längst nicht verschwunden. Laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) werden jährlich rund 1.500 neue Berufserkrankungen durch Asbest anerkannt – Tendenz steigend. Für Personalverantwortliche und Sicherheitsbeauftragte bedeutet das: Jede Tätigkeit, bei der Asbestfasern freigesetzt werden könnten, muss vorab durch eine gefährdungsbezogene Unterweisung abgesichert werden. Diese maßgeschneiderte Schulung vermittelt Ihren Mitarbeitenden das praxisnahe Wissen, um erlaubte Arbeiten sicher durchzuführen, verbotene Maßnahmen zu erkennen und sich selbst sowie Kolleg:innen nachhaltig zu schützen – vollständig konform mit TRGS 519 und der GefStoffV.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) • § 3: Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung und zum Einsatz qualifizierter Fachkräfte. • § 4: Pflicht zur Belehrung und Unterweisung der Beschäftigten in verständlicher Sprache und Form. • § 12: Dokumentationspflicht über Vorsorge- und Schutzmaßnahmen. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) • § 14: Unterweisungspflicht bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ein-schließlich Asbest). • § 15: Schriftliche Arbeitsanweisung und Zugänglichkeit der Sicherheitsdatenblätter. Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 Regelt detailliert die Abgrenzung zwischen erlaubten und verbotenen Tätigkeiten an Asbestprodukten und ‑abfällen. DGUV Vorschriften • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Verpflichtung zum TOP-Prinzip (Technik – Organisation – Persönliche Schutzausrüstung). • DGUV Regel 112-210 „Asbest – Faserstäube“: Konkrete Handlungsanleitungen für Bau- und Industriebetriebe. • DGUV Information 213-826 „Checkliste Asbest – Erste Hilfe“: Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Asbest.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

1. Gefährdungsbeurteilung dokumentieren Der Arbeitgeber muss vor jeder Asbestsanierung eine stoffbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen (ArbSchG § 5). Dabei sind Art und Menge des Asbestgutes, Freisetzungsrisiko und Expositionszeit zu erfassen. 2. Unterweisung planen und durchführen Gemäß GefStoffV § 14 müssen alle Beschäftigten vor Beginn der Tätigkeit unterwiesen und danach jährlich wiederholt geschult werden. Die Inhalte sind schriftlich festzuhalten und vom Mitarbeiter zur Kenntnis zu nehmen. 3. Arbeitsanweisung erarbeiten Basierend auf TRGS 519 muss eine schriftliche Arbeitsanweisung existieren, die das konkrete Vorgehen (z. B. nasse Methode, Absauganlage, Entsorgungsweg) regelt. Sie ist am Einsatzort auszuhängen. 4. Gesundheitsüberwuchung organisieren Für Asbestarbeiten der Kategorie 1 (geringe Exposition) bietet sich eine freiwillige Vorsorgeuntersuchung an, für Kategorie 2 (höhere Exposition) ist eine verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge nach DGUV Vorschrift 2 einzurichten.

📘 Inhalte der Unterweisung

1. Grundlagen zu Asbest und Faserstäuben

  • Was ist Asbest? – Serpentin- und Amphibolfasern (z. B. Chrysotil, Krokydolith)
  • Warum ist Asbest gesundheitsschädlich? – Lungenfibrose, Asbestose, Mesotheliom, Lungenkrebs
  • Ergänzende Risiken durch sekundäre Exposition (Mitnahme in Privatbereich)

2. Abgrenzung erlaubte vs. verbotene Tätigkeiten nach TRGS 519

  • Erlaubt: Befestigte Asbestzementplatten in technisch einwandfreiem Zustand bearbeiten (z. B. Bohren mit HEPA-Absaugung), wenn keine Faserfreisetzung zu erwarten ist
  • Erlaubt mit Genehmigung: Entfernen von Asbestdämmung bis 30 m² bzw. 210 m lfd. Rohrmeter mit nasser Methode und Mindest-Schutzklasse FFP3
  • Verboten: Trockenbearbeitung, Sandstrahlen, Hochdruckreinigen, Aufbrechen asbesthaltiger Flachdächer ohne staubarmes Verfahren

3. Einsatz- und Umgangsbestimmungen

  • Erstellung eines Asbest-Inventars vor Baumaßnahmen (Pflicht nach BauKG NRW § 7)
  • Einrichtung eines Asbestkontrollbereichs mit Zugangskontrolle und Warnwesten
  • Verwendung zertifizierter Fachfirmen ab bestimmten Mengen (§ 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz)

4. Personenschutzmaßnahmen (TOP-Prinzip)

  • Technik: HEPA-Gebläse, nasser Bearbeitungsverfahren, Absauganlagen mit H13-Filter
  • Organisation: Schichtdienst reduziert Einzelexposition, Hygieneplan mit Dusch- und Waschgelegenheiten
  • Persönliche Schutzausrüstung: FFP3-Maske gemäß DGUV Regel 112-190, Kategorie III Chemikalienschutzanzug, Schutzhandschuhe aus Nitril oder Butyl

5. Entsorgung und Nachsorge

  • Erfassung als gefährlicher Abfall (Abfallschlüssel 17 06 05*)
  • Verpackung in UN-zugelassenen Big-Bags oder doppelwandigen Folien
  • Transport nur mit befähigtem Entsorgungsunternehmen und begleitendem Begleitschein
  • Abschlusskontrolle: Visuelle Kontrolle und Luftmessung zur Freigabe des Bereichs

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Wesentliche Gefährdungen

  • Faserinhalation: Größtes Risiko beim Bohren, Sägen oder Entfernen alter Dämmungen. Selbst geringste Mengen (< 0,1 Fasern/cm³) können nach 20 Jahren Erkrankungen auslösen.
  • Sekundärexposition: Asbestfasern haften an Kleidung und können Angehörige belasten.
  • Dermatitis: Durch Hautkontakt mit gebundenen Asbestprodukten möglich.

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

  • Technische Maßnahmen: Einsatz mobiler HEPA-Gebläse (min. 1.000 m³/h), Nassbohrverfahren mit integrierter Absaugung, Einsatz von Schneidgeräten mit Wasserbindung.
  • Organisatorische Maßnahmen: Arbeitszeitbegrenzung (max. 2 Stunden pro Schicht), Doppelspürprozedur beim Verlassen des Arbeitsbereichs, Schulung aller beteiligten Personen auch aus Nachbarbereichen.
  • Persönliche Schutzausrüstung: FFP3-Maske mit Dolomittest (z. B. 3M 8835), Einweg-Schutzanzug nach EN 13982-1, Schutzbrille mit Vollanschluss, Nitril-Handschuhe mind. 0,4 mm dick.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Mitarbeitenden, die Asbestprodukte berühren oder in unmittelbarer Nähe arbeiten. Besonders betroffen sind:

  • Baugewerbe: Sanierungs- und Abrissfirmen, Installateure, Dachdecker
  • Industrie: Wartungstechniker in Chemieanlagen, Kraftwerken, Schiffswerften
  • Verwaltung & Facility: Gebäudereiniger, Facility-Manager von Bestandsimmobilien
  • Behörden & Sozialwesen: Mitarbeiter in Altbauten (z. B. Schulen, Krankenhäuser)

📅 Intervalle & Dokumentation

Unterweisungsintervalle:

  • Vor Beginn der ersten Tätigkeit (GefStoffV § 14)
  • Jährliche Auffrischung – auch bei kurzfristigen Einsätzen
  • Sofortige Nachschulung bei Unfällen, neuen Erkenntnissen oder Verfahrensänderungen

Dokumentationspflicht:

  • Inhalte und Teilnehmerliste in Unterweisungsnachweis festhalten (ArbSchG § 12)
  • Mindestens zehn Jahre aufbewahren (DGUV Vorschrift 2)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeunterlagen 40 Jahre nach letzter Exposition archivieren

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • ☐ Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 519 vorliegend und aktuell?
  • ☐ Schriftliche Arbeitsanweisung am Einsatzort ausgehängt?
  • ☐ Alle Betroffenen vorab unterwiesen (inkl. Nachweis)?
  • ☐ Persönliche Schutzausrüstung (FFP3, Anzug, Handschuhe) geprüft und CE-geprüft?
  • ☐ Mobile Absaug- und Waschgelegenheiten vorhanden?
  • ☐ Entsorgungsvertrag mit zertifizierter Firma abgeschlossen?
  • ☐ Luftmessung nach Abschluss durchgeführt und Messprotokoll vorliegend?
  • ☐ Kennzeichnung des Asbestkontrollbereichs (Warnschilder, Absperrband) umgesetzt?

⚠️ Häufige Fehler

Fehler 1: „Das ist doch nur ein kleiner Bohrloch – keine Gefahr!“
Selbst ein einzelnes Bohrloch in Asbestzement kann Fasern freisetzen. Laut TRGS 519 muss jede Materialbearbeitung vorab genehmigt und vorbereitet werden.

Fehler 2: FFP2 statt FFP3 verwenden
FFP2-Masken bieten keinen ausreichenden Schutz gegen Asbestfasern. Die DGUV schreibt FFP3 zwingend vor.

Fehler 3: Keine Kennzeichnung des Arbeitsbereichs
Ein fehlendes Asbestkontrollschild verletzt GefStoffV § 15 und gefährdet unbeteiligte Personen.

Fehler 4: Entsorgung über Restmüll
Asbestabfälle dürfen niemals über Hausmüll entsorgt werden. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 50.000 € geahndet werden.

Fehler 5: Keine Nachschulung nach 12 Monaten
Die jährliche Auffrischung ist laut GefStoffV zwingend. Fehlt die Dokumentation, droht ein Mangelbescheid der Berufsgenossenschaft.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere & stillende Mitarbeitende
Gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 4 ist der Einsatz von Schwangeren in Asbestbereichen verboten. Alternativ ist eine Umsetzung auf andere Tätigkeiten vorzunehmen.

Jugendliche unter 18 Jahren
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) § 22 verbietet den Einsatz von Jugendlichen bei krebserzeugenden Gefahrstoffen. Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich.

💬 Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Asbest-Unterweisung

Frage 1: Wie lange dauert die Online-Unterweisung?
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 45–60 Minuten, inklusive abschließendem Wissenstest.

Frage 2: Kann ich die Schulung auf Englisch durchführen?
Ja, wir bieten die Inhalte optional in mehrsprachigen Versionen (DE/EN/PL). Die Dokumentation erfolgt jeweils sprachspezifisch.

Frage 3: Was passiert bei einem Verstoß gegen TRGS 519?
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 50.000 € und ein Untersagungsverfahren durch die zuständige Gewerbeaufsicht.

Frage 4: Muss ich als Arbeitgeber die Gesundheitsvorsorge zahlen?
Ja, die Kosten der verpflichtenden arbeitsmedizinischen Vorsorge trägt der Arbeitgeber (DGUV Vorschrift 2).

Frage 5: Darf ich als Handwerker ohne Fachfirma Asbest entfernen?
Nein, ab einer bestimmten Menge (TRGS 519 Anhang 1) ist der Einsatz zertifizierter Fachfirmen zwingend erforderlich.

Frage 6: Brauche ich zusätzlich eine Asbest-Fachkraft vor Ort?
Laut TRGS 519 ist ab Sanierungsumfang > 10 m² eine unterwiesene Fachkraft (Sachkundiger für Asbestsanierung) vor Ort Pflicht.

Frage 7: Wie erkenne ich Asbest sicher?
Eine laboranalytische Untersuchung (Rasterelektronenmikroskop) ist der einzige verlässliche Weg. Visuelle Erkennung ist nicht möglich.

Frage 8: Was tun bei Verdacht auf Asbest in der Ausbildungswerkstatt?
Sofort Bereich absperren, Fachfirma beauftragen und keine eigenen Probennahmen durchführen. Die Unterweisung „Arbeiten mit Asbest“ absolvieren und dokumentieren.

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