⚖️ Rechtliche Grundlagen
Wahlrechtliche Grundlagen
Berufung, Zusammensetzung und Aufgaben des Wahlvorstands ergeben sich aus dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung, bei Landtags- und Kommunalwahlen aus den entsprechenden Landeswahlgesetzen und Landeswahlordnungen. Diese Regelwerke bestimmen unter anderem die Öffentlichkeit der Wahlhandlung, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Ordnungsgewalt im Wahlraum und den Ablauf der Ergebnisermittlung. Weil die Vorgaben je nach Wahlart und Bundesland abweichen, muss die Unterweisung stets die für den konkreten Wahltermin geltende Fassung zugrunde legen – ergänzt um die Handreichungen der zuständigen Wahlleitung. Vorsätzliche Manipulationen der Wahlhandlung oder des Ergebnisses sind nach dem Strafgesetzbuch (StGB) strafbewehrt; auf diese Konsequenz ist ausdrücklich hinzuweisen.
Datenschutzrechtliche Grundlagen
Das Wählerverzeichnis und die im Wahlraum erhobenen Angaben sind personenbezogene Daten. Es gelten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – insbesondere die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung nach Artikel 5 sowie die Pflicht zu angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 32 – und ergänzend das Bundesdatenschutzgesetz beziehungsweise die Landesdatenschutzgesetze. Wahlhelfende werden regelmäßig zur Verschwiegenheit und auf das Datengeheimnis verpflichtet.
Arbeitsschutzrechtliche Grundlagen
Soweit Beschäftigte für den Wahldienst eingesetzt werden, greifen die Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG): die Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 3 ArbSchG, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG, die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG einschließlich psychischer Belastungen, die Dokumentation nach § 6 ArbSchG und die Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Die Beschäftigten selbst sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, für ihre Sicherheit und die Sicherheit anderer Sorge zu tragen. Organisatorische Anforderungen an Unterweisung, Verantwortungsübertragung und Wirksamkeitskontrolle konkretisiert die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention". Für die Ausstattung des Wahlraums – Beleuchtung, Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege, Sanitärbereiche – ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) maßgeblich, für Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen § 10 ArbSchG. Diskriminierungsfreies Verhalten gegenüber Wählenden und im Team wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) flankiert, insbesondere durch das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG und die Maßnahmen- und Schulungspflicht des Arbeitgebers nach § 12 AGG.