⚖️ Rechtliche Grundlagen
Länderrecht statt Bundesrecht
Als fachliche Vorlage dient die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) der Bauministerkonferenz. Sie ist ausdrücklich kein unmittelbar geltendes Recht, sondern eine Empfehlung, die die Länder ganz, teilweise oder mit Abweichungen übernehmen. Die Umsetzung unterscheidet sich in Bezeichnung und Systematik erheblich:
- Mehrere Länder führen eigenständige Versammlungsstättenverordnungen (z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Sachsen).
- Nordrhein-Westfalen regelt Versammlungsstätten innerhalb der Sonderbauverordnung (SBauVO).
- Berlin verortet die Betriebsvorschriften in der Betriebs-Verordnung (BetrVO).
Deshalb gilt für die Unterweisung: Maßgeblich ist immer die Verordnung des Bundeslandes, in dem die Versammlungsstätte liegt – nicht die Musterfassung und nicht die Regelung des Firmensitzes.
Arbeitsschutzrecht tritt hinzu
Parallel und unabhängig davon gilt das Arbeitsschutzrecht für alle Beschäftigten, die in der Versammlungsstätte tätig sind. Zentral sind:
- ArbSchG § 3 – Grundpflichten des Arbeitgebers: erforderliche Maßnahmen treffen, wirksam organisieren und auf Wirksamkeit überprüfen.
- ArbSchG § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), auch für wechselnde Veranstaltungssituationen.
- ArbSchG § 6 – Dokumentation der Beurteilungsergebnisse und festgelegten Maßnahmen.
- ArbSchG § 10 – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen, einschließlich Evakuierung.
- ArbSchG § 12 – Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Veränderungen.
- ArbSchG § 13 – verantwortliche Personen und Pflichtenübertragung.
- ArbSchG § 15 – Pflichten der Beschäftigten, sich weisungsgemäß zu verhalten.
Ergänzend sind die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, insbesondere ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan", sowie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen einschlägig. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – etwa Pyrotechnik, Reinigungs- oder Nebelmitteln – kommt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hinzu.
Wichtig für die Praxis: Bau- und Arbeitsschutzrecht laufen nebeneinander. Eine baurechtlich genehmigte Versammlungsstätte entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung, und eine vorhandene Gefährdungsbeurteilung ersetzt keine baurechtlich zulässige Bestuhlung.