Unterweisung Veranstaltungstechnik für szenische Darstellung

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UWC-Nr. 4114 Neu

Bühnen, Studios, Konzerthallen und mobile Produktionsstätten gehören zu den anspruchsvollsten Arbeitsumgebungen im Arbeitsschutz. Innerhalb weniger Stunden verwandelt sich ein leerer Raum in eine komplexe technische Anlage: Traversen werden geflogen, Podien verfahren, Versenkungen geöffnet, Scheinwerfer eingerichtet, Nebel und Feuer eingesetzt. Auf, unter und über der Bühne arbeiten gleichzeitig Menschen mit völlig unterschiedlichem Kenntnisstand – festangestellte Bühnentechnik, Gastkünstlerinnen und Gastkünstler, Statisterie, Kinder, Aushilfen, Fremdfirmen und Dienstleister. Genau diese Mischung aus hoher technischer Dichte, wechselnden Beteiligten und extremem Zeitdruck macht szenische Darstellungen zu einem Bereich mit überdurchschnittlichem Unfallrisiko.

Die Unterweisung ist hier keine Formalie, sondern die zentrale Schutzmaßnahme für alle Mitwirkenden, die nicht selbst Teil der Technik sind, aber in deren Wirkbereich agieren. Wer auf einer Bühne steht, muss wissen, wo Absturzkanten verlaufen, welche Bühnenteile sich unangekündigt bewegen können, wie er sich bei einem Feueralarm verhält und warum ein Podestrand mit weißer Markierung nicht überschritten werden darf – auch nicht für einen besonders wirkungsvollen Auftritt.

Diese Seite gibt Personalverantwortlichen, Sicherheitsbeauftragten, Produktionsleitungen und Veranstaltungsleitern einen strukturierten Überblick: rechtliche Grundlagen, Arbeitgeberpflichten, die konkreten Inhalte einer Unterweisung für Mitwirkende, typische Gefährdungen mit Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip sowie Hinweise zu Intervallen, Dokumentation und häufigen Fehlern in der betrieblichen Praxis. (UWC-Nr. 4114)

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Verpflichtung zur Unterweisung ergibt sich unmittelbar aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien und danach in regelmäßigen Abständen. Grundlage jeder Unterweisung ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG; ihr Ergebnis sowie die festgelegten Maßnahmen sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren. § 4 ArbSchG gibt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen vor, § 3 ArbSchG die Grundpflichten des Arbeitgebers.

Für Produktionen mit vielen Beteiligten sind zwei weitere Vorschriften von besonderer Bedeutung: § 8 ArbSchG regelt die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und damit die Abstimmung zwischen Haus, Gastensemble, Vermietern, Rigging- und Tontechnikfirmen. § 9 ArbSchG greift bei besonderen Gefahren – etwa Bereichen, die nur von ausreichend unterwiesenen Personen betreten werden dürfen. Ergänzend verpflichtet § 15 ArbSchG die Beschäftigten selbst, für ihre Sicherheit und die anderer zu sorgen und die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Aufgaben können nach § 7 und § 13 ArbSchG auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden; die Notfallorganisation folgt § 10 ArbSchG.

Branchenspezifisch konkretisiert wird der Arbeitsschutz durch die DGUV Vorschrift 17 beziehungsweise die inhaltsgleiche DGUV Vorschrift 18 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung". Sie enthält unter anderem Anforderungen an Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, an sicherheitstechnische Prüfungen sowie an den sicheren Betrieb bühnentechnischer Einrichtungen. Erläuterungen und Umsetzungshilfen liefert die DGUV Regel 115-002 desselben Titels. Für den Umgang mit besonderen szenischen Vorgängen ist die DGUV Information 215-315 „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Besondere szenische Darstellungen" maßgeblich, für Effekte die DGUV Information 215-312 „Pyrotechnik, Nebel und andere szenische Effekte", für den Dekorationsbau die DGUV Information 215-316 zum Brandschutz und für Chemikalien die DGUV Information 213-029 „Gefahrstoffe in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung".

Hinzu treten je nach Tätigkeit die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen – untersetzt durch TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung), TRBS 1201 (Prüfungen) und TRBS 2131 (Elektrische Gefährdungen) –, die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit TRGS 400 und TRGS 555, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sowie bei Laserlicht die OStrV. Bei minderjährigen Mitwirkenden ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), bei Schwangeren das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu beachten. Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach § 22 SGB VII, die Unfallanzeige nach § 193 SGB VII.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Unternehmer trägt die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Veranstaltungs- und Produktionsstätte – unabhängig davon, ob die Mitwirkenden fest angestellt, gastweise verpflichtet oder als Statisterie tätig sind.

Gefährdungsbeurteilung produktionsbezogen führen

Eine einmal erstellte Beurteilung der Arbeitsbedingungen reicht in diesem Bereich nicht aus. Jede Produktion bringt ein neues Bühnenbild, neue Wege, neue Effekte und neue Personen mit sich. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist deshalb produktionsbezogen fortzuschreiben und muss die szenischen Vorgänge ausdrücklich einschließen – bei besonderen szenischen Darstellungen im Sinne der DGUV Information 215-315 gemeinsam mit der künstlerischen Leitung, der Technik und dem betroffenen Personenkreis.

Unterweisen – vor der ersten Probe auf der Bühne

Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, also vor dem ersten Betreten des Bühnen- oder Produktionsbereichs, nicht erst vor der Premiere. Sie ist in verständlicher Sprache und Form durchzuführen; bei fremdsprachigen Mitwirkenden bedeutet das eine Übersetzung oder eine sprachlich angepasste Fassung. Ändert sich die Szene, kommt ein Effekt hinzu oder wechselt der Spielort, ist erneut zu unterweisen.

Verantwortliche benennen und koordinieren

Für den Betrieb bühnentechnischer Einrichtungen sind fachlich geeignete Verantwortliche für Veranstaltungstechnik einzusetzen, wie es die DGUV Vorschrift 17 und die DGUV Regel 115-002 vorsehen. Arbeiten mehrere Arbeitgeber zusammen – Haus, Gastspielbetrieb, Rigging-, Licht- und Tonfirmen –, ist nach § 8 ArbSchG abzustimmen und eine Koordination sicherzustellen.

Dokumentieren, prüfen, bereitstellen

Ergebnisse, Maßnahmen und deren Überprüfung sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Arbeitsmittel und maschinentechnische Einrichtungen sind nach BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1201 wiederkehrend zu prüfen. Persönliche Schutzausrüstung ist nach PSA-BV kostenfrei bereitzustellen, Erste Hilfe und Notfallorganisation nach § 10 ArbSchG zu regeln.

📘 Inhalte der Unterweisung

Die Unterweisung richtet sich an alle Personen, die im Bühnen- oder Produktionsbereich mitwirken, ohne selbst die Technik zu bedienen. Sie vermittelt kein technisches Fachwissen, sondern sicheres Verhalten im technisch geprägten Umfeld. Bewährt hat sich folgende Gliederung:

1. Boden- und Absturzschutz

Bühnenböden sind selten eben: Podeste, Schrägen, Praktikabel, Versenkungen, Bodenklappen, Kabelwege und Trittstufen bilden Stolper- und Absturzstellen. Vermittelt werden das Erkennen von Absturzkanten, die Bedeutung von Markierungen und Sicherheitsbeleuchtung, der Umgang mit offenen Versenkungen und Orchestergräben sowie das Verbot, Absperrungen oder Geländer eigenmächtig zu entfernen. Ergänzend werden Fluchtwege, Notausgänge und die Orientierung bei Dunkelheit oder Nebel behandelt. Für Mitwirkende, die anschlagen, klettern oder auf hochgelegenen Spielflächen agieren, gelten die Vorgaben der DGUV Regel 112-198 zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz; bei Gerüsten und Bühnenpodesten gibt die DGUV Information 201-011 Hinweise.

2. Herabfallende Gegenstände

Über der Spielfläche hängen Scheinwerfer, Prospekte, Züge, Lautsprecher und Dekorationsteile. Die Unterweisung erklärt, warum das Betreten des Zugbereichs während des Bewegens von Lasten verboten ist, welche Warnsignale und Zurufe gelten, wann eine Kopfschutzpflicht besteht und wie Werkzeuge und Kleinteile in der Höhe gegen Herabfallen zu sichern sind.

3. Maschinentechnische Einrichtungen

Drehbühnen, Hubpodien, Versenkungen, Schiebebühnen und Punktzüge bewegen sich zum Teil kraftbetrieben und leise. Die Mitwirkenden lernen den Wirkbereich dieser Anlagen, Quetsch- und Scherstellen, Not-Halt-Einrichtungen und das strikte Verbot, in laufende Anlagen einzugreifen oder Schutzeinrichtungen zu umgehen. Bewegungen werden nur auf klares Kommando der verantwortlichen Person ausgelöst.

4. Elektrische Sicherheit

Behandelt werden Kabelführung und Stolperschutz, das Verbot, an Steckverbindungen, Verteilern oder Scheinwerfern selbst zu manipulieren, das Erkennen beschädigter Betriebsmittel und das Verhalten bei Störungen. Grundlagen liefern die DGUV Information 203-001 sowie TRBS 2131. Ergänzt wird das Thema um heiße Oberflächen an Scheinwerfern und um Blendung durch Scheinwerfer, Stroboskope und Laser.

5. Brandschutz

Dekorationen, Textilien und Kaschierungen sind eine relevante Brandlast. Die Unterweisung umfasst Anforderungen an schwerentflammbare Materialien, das Freihalten von Rettungswegen und Feuerschutzabschlüssen, den Umgang mit offenem Feuer, Kerzen und Rauchgeräten, den Standort von Feuerlöschern und Brandmeldern sowie das Alarmierungs- und Räumungskonzept einschließlich Sammelplatz. Fachliche Grundlage ist die DGUV Information 215-316.

6. Persönliche Schutzausrüstung

Wann Sicherheitsschuhe, Helm, Handschuhe, Gehörschutz oder Auffanggurt zu tragen sind, wie die PSA anzulegen und zu prüfen ist und welche Grenzen Kostüm und Maske setzen – etwa bei eingeschränkter Sicht oder Beweglichkeit. Gehörschutz ist besonders bei Proben mit hohen Schalldruckpegeln nach LärmVibrationsArbSchV zu betrachten.

7. Gefährliche szenische Vorgänge

Kampfszenen, Stürze, Flugwerke, Wasser, Tiere, Waffenattrappen, Pyrotechnik und Nebel gelten als besondere szenische Darstellungen. Vermittelt werden das Prinzip der abgesprochenen und geprobten Abläufe, die Rolle der verantwortlichen Person, Abbruchkriterien, Sicherheitsabstände und das Verbot spontaner Improvisation. Maßgeblich sind hier die DGUV Information 215-315 und die DGUV Information 215-312; bei Nebelfluiden, Farben und Lösemitteln zusätzlich die DGUV Information 213-029 sowie TRGS 555 für Betriebsanweisungen.

Praxisbeispiel: Eine Darstellerin verlässt in einer Blackout-Szene die Spielfläche über eine unbeleuchtete Seitenbühne. Wird ihr in der Unterweisung der markierte Abgang, die Position der Inspizienz und das Verbot des Abkürzens über den Zugbereich vermittelt, entfällt eine der häufigsten Unfallursachen im Theaterbetrieb.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen bei szenischen Darstellungen treten selten einzeln auf – typisch ist die Überlagerung von Dunkelheit, Zeitdruck, Bewegung und Kostüm. Die Schutzmaßnahmen folgen dem TOP-Prinzip nach § 4 ArbSchG: technisch vor organisatorisch vor personenbezogen.

Absturz und Sturz

Technisch: Geländer, Absturzsicherungen, Podestrandmarkierungen, rutschhemmende Böden, Bühnennebelmenge begrenzen, Sicherheits- und Orientierungsbeleuchtung. Organisatorisch: Gehwege festlegen und freihalten, Kabel abdecken, Abgänge einleuchten, Umbauten proben. Personenbezogen: Sicherheitsschuhe, Anseilschutz nach DGUV Regel 112-198, Kostüm- und Schuhwerkprüfung.

Herabfallende Lasten

Technisch: Sekundärsicherungen an Scheinwerfern und Anbauteilen, geprüfte Anschlagmittel, Lastbegrenzung, Bereichsabsperrung. Organisatorisch: Sperrung des Bereichs unter bewegten Lasten, eindeutige Kommandos, Prüfung nach BetrSichV und TRBS 1201. Personenbezogen: Kopfschutz bei Rigging- und Umbauphasen.

Bewegte maschinentechnische Einrichtungen

Technisch: Zweihandschaltung, Totmanneinrichtungen, Not-Halt, Quetschstellenschutz, Endlagenbegrenzung. Organisatorisch: Bedienung nur durch beauftragte, fachkundige Personen; Sichtkontakt oder Kamera zur Wirkstelle; akustische und optische Vorwarnung. Personenbezogen: Verhaltensregeln, Aufenthaltsverbote im Wirkbereich.

Elektrische Gefährdung

Technisch: Fehlerstromschutzeinrichtungen, geprüfte ortsveränderliche Betriebsmittel, zugentlastete Leitungsführung. Organisatorisch: Arbeiten nur durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen, wiederkehrende Prüfungen, Sichtkontrolle vor Nutzung. Personenbezogen: Meldepflicht bei Beschädigungen, Manipulationsverbot.

Brand und Rauch

Technisch: schwerentflammbare Dekorationsmaterialien, Brandmeldeanlage, Feuerlöscheinrichtungen, Rauchabzug. Organisatorisch: Erlaubnisschein für offenes Feuer, Brandsicherheitswache, Räumungsübungen, freie Rettungswege nach ArbStättV. Personenbezogen: Unterweisung im Verhalten im Brandfall, Brandschutzhelfer.

Gefahrstoffe und Effekte

Technisch: Absaugung, Ersatzstoffprüfung bei Nebelfluiden und Farben, geschlossene Systeme. Organisatorisch: Gefahrstoffverzeichnis und Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400, Betriebsanweisungen nach TRGS 555, Grenzwerte nach TRGS 900 beachten, Sicherheitsabstände bei Pyrotechnik. Personenbezogen: Atem-, Augen- und Handschutz, Hautschutzplan nach TRGS 401.

Lärm und optische Strahlung

Technisch: Pegelbegrenzung, Monitorplatzierung, Abschirmung; Laserjustage außerhalb des Publikumsbereichs. Organisatorisch: Expositionszeiten begrenzen, Laserschutzbeauftragte nach OStrV. Personenbezogen: Gehörschutz nach LärmVibrationsArbSchV, arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung ist überall dort erforderlich, wo szenisch dargestellt und dafür Veranstaltungstechnik eingesetzt wird:

  • Theater, Opern- und Konzerthäuser – Repertoirebetrieb mit häufigem Bühnenbildwechsel, festes und gastierendes Ensemble
  • Film-, Fernseh- und Streamingproduktion – Studios, Außendrehs, wechselnde Sets, Stunt- und Effektszenen
  • Veranstaltungs- und Eventtechnik – Messen, Kongresse, Galas, Firmenveranstaltungen mit temporären Bühnen
  • Konzert- und Tourneeproduktion – Ground-Support-Systeme, kurze Auf- und Abbauzeiten, wechselnde Spielstätten
  • Freizeitparks, Musical- und Showbetriebe – hohe Vorstellungsfrequenz, standardisierte Abläufe mit hoher Personalfluktuation
  • Mehrzweck- und Stadthallen, Kulturzentren, Schul- und Vereinsbühnen – oft ohne ständiges Fachpersonal, dafür mit vielen ungeübten Mitwirkenden
  • Rundfunkanstalten, Agenturen und Dienstleister für Licht, Ton, Rigging und Dekorationsbau

Besonderheit: Angesprochen sind ausdrücklich nicht nur Techniker, sondern alle Mitwirkenden – Darstellerinnen und Darsteller, Chor, Ballett, Orchester, Statisterie, Maske, Garderobe, Regieteam, Kinder und Jugendliche, Volontäre sowie Fremdfirmenpersonal. Gerade Personen ohne technische Vorbildung benötigen die Verhaltensregeln am dringendsten.

📅 Intervalle & Dokumentation

Erstunterweisung: vor der ersten Tätigkeit im Bühnen- oder Produktionsbereich, also vor der ersten Bühnenprobe beziehungsweise vor dem ersten Drehtag. Ohne durchgeführte Unterweisung kein Betreten der Spielfläche.

Regelintervall: mindestens jährlich für alle Beschäftigten. Bei Jugendlichen schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz eine halbjährliche Unterweisung vor. In der Praxis der szenischen Darstellung ist zusätzlich eine produktionsbezogene Unterweisung zu Beginn jeder neuen Produktion erforderlich, weil sich Bühnenbild, Wege und Abläufe vollständig ändern.

Anlassbezogen zusätzlich: bei Änderungen des Bühnenbildes oder der Szene, bei neuen Arbeitsmitteln oder Effekten, bei Gastspielen und Ortswechsel, nach Unfällen und Beinaheunfällen, bei erkennbarem Fehlverhalten sowie nach längerer Abwesenheit.

Dokumentation: Festzuhalten sind Datum, Dauer, Inhalte und Themenschwerpunkte, Name und Funktion der unterweisenden Person, Namen und Unterschriften aller Teilnehmenden sowie die verwendeten Unterlagen. Die Aufzeichnung dient dem Nachweis nach § 6 ArbSchG und ist im Schadensfall gegenüber Unfallversicherungsträger und Aufsichtsbehörde von zentraler Bedeutung. Bei elektronischer Unterweisung sind Teilnahme, Zeitpunkt und Lernerfolgskontrolle revisionssicher zu protokollieren.

Aufbewahrung: Unterweisungsnachweise sollten mindestens zwei Jahre, üblicherweise jedoch für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aufbewahrt werden. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen im Sinne der TRGS 905 gelten die längeren Aufbewahrungsfristen der Gefahrstoffverordnung für Expositionsverzeichnisse. Dokumente zur Gefährdungsbeurteilung sind fortzuschreiben und über die Nutzungsdauer der Produktion hinaus vorzuhalten.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Gefährdungsbeurteilung produktionsbezogen aktualisiert? Bühnenbild, Wege, Umbauten und szenische Vorgänge sind einzeln bewertet und dokumentiert.
  • Verantwortliche für Veranstaltungstechnik benannt? Fachliche Eignung, Aufgaben und Vertretung sind schriftlich geregelt.
  • Alle Mitwirkenden vor der ersten Bühnenprobe unterwiesen? Einschließlich Gäste, Statisterie, Kinder und Fremdfirmenpersonal.
  • Absturzkanten, Versenkungen und Podestränder gesichert und markiert? Markierungen sind auch bei Spielbeleuchtung und Nebel erkennbar.
  • Zugbereiche und Wirkbereiche bewegter Bühnentechnik gesperrt? Kommandos, Vorwarnungen und Not-Halt sind allen Beteiligten bekannt.
  • Sekundärsicherungen an allen hängenden Anbauteilen vorhanden? Scheinwerfer, Lautsprecher und Dekorationsteile sind doppelt gesichert.
  • Prüfungen der Arbeitsmittel und maschinentechnischen Einrichtungen aktuell? Prüffristen nach BetrSichV und TRBS 1201 sind eingehalten und belegt.
  • Rettungswege, Notausgänge und Feuerschutzabschlüsse frei? Auch während Umbauten und bei abgestellten Dekorationsteilen.
  • Betriebsanweisungen für Nebelfluide, Farben und Effektstoffe vorhanden? Erstellt nach TRGS 555 und am Einsatzort verfügbar.
  • Besondere szenische Vorgänge abgestimmt und geprobt? Ablauf, Abbruchkriterien und Sicherheitsabstände sind schriftlich festgelegt.
  • PSA bereitgestellt, geprüft und akzeptiert? Passform, Zustand und Verträglichkeit mit Kostüm und Maske sind geklärt.
  • Unterweisungsnachweise vollständig und unterschrieben abgelegt? Inhalte, Datum, Teilnehmende und unterweisende Person sind dokumentiert.

⚠️ Häufige Fehler

1. Nur die Technik wird unterwiesen, nicht die Mitwirkenden

Der klassische Fehler: Bühnentechnik und Rigging erhalten regelmäßige Unterweisungen, das künstlerische Personal dagegen nicht. Dabei bewegt sich genau dieses Personal im Wirkbereich der Anlagen – häufig in Kostüm, bei Dunkelheit und mit voller Konzentration auf die Rolle. Die Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG gilt für alle Beschäftigten.

2. Gäste, Statisterie und Fremdfirmen werden vergessen

Gastkünstlerinnen, Aushilfen und Dienstleister betreten die Spielfläche oft erst kurz vor der Endprobe. Ohne Einweisung in Wege, Absturzkanten und Alarmierung entsteht eine erhebliche Lücke. § 8 ArbSchG verlangt zudem die Abstimmung zwischen den beteiligten Arbeitgebern – eine bloße Anwesenheit der Firmen ersetzt keine Koordination.

3. Unterweisung nur einmal jährlich statt produktionsbezogen

Eine Jahresunterweisung deckt allgemeine Themen ab, nicht aber das konkrete Bühnenbild. Wenn Podesthöhen, Abgänge, Versenkungen und Umbaureihenfolge wechseln, ist eine produktionsbezogene Ergänzung erforderlich. Die jährliche Pflichtunterweisung und die produktionsbezogene Einweisung sind zwei verschiedene Dinge.

4. Künstlerische Wirkung schlägt Sicherheitsmaßnahme

Markierungen werden abgeklebt, weil sie im Bühnenbild stören; Geländer werden für die Optik entfernt; die Nebelmenge wird erhöht, obwohl die Orientierung darunter leidet. Solche Entscheidungen dürfen nicht ad hoc auf der Probe fallen, sondern gehören in die Gefährdungsbeurteilung – mit einer dokumentierten Ersatzmaßnahme, wenn eine Schutzeinrichtung tatsächlich entfällt.

5. Besondere szenische Vorgänge werden nicht schriftlich festgelegt

Kampf, Sturz, Flug, Feuer oder Wasser werden mündlich besprochen und dann von Vorstellung zu Vorstellung leicht verändert. Ohne festgelegten Ablauf, benannte verantwortliche Person und definierte Abbruchkriterien fehlt die Grundlage für sicheres Wiederholen. Die DGUV Information 215-315 fordert hier klare Absprachen und Proben.

6. Lückenhafte Dokumentation

Eine Anwesenheitsliste ohne Themenangabe genügt nicht. Fehlen Inhalte, Datum, Dauer oder die unterweisende Person, ist der Nachweis nach § 6 ArbSchG im Ernstfall wertlos – mit haftungsrechtlichen Folgen für Führungskräfte und Unternehmen.

ℹ️ Sonderfälle

Kinder und Jugendliche

Kinderchöre, Kinderstatisterie und jugendliche Auszubildende sind in Theater- und Filmproduktionen häufig beteiligt. Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit besonderen Beschäftigungsbeschränkungen, Ruhezeiten und einer halbjährlichen Unterweisung. Gefährliche Arbeiten und die Mitwirkung bei besonderen szenischen Vorgängen sind grundsätzlich ausgeschlossen; eine ständige Aufsicht durch eine benannte Betreuungsperson ist einzurichten. Bei Kindern unter 15 Jahren sind zusätzlich die behördlichen Ausnahmegenehmigungen zu beachten.

Schwangere und stillende Mitwirkende

Nach dem Mutterschutzgesetz ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Absturzgefährdung, Heben und Tragen, Arbeiten auf Leitern, Flugwerke, Pyrotechnik, Nebelfluide, hohe Schalldruckpegel und Nachtarbeit sind kritisch zu bewerten; Umsetzungen oder Umbesetzungen sind zu prüfen.

Fremdsprachige Mitwirkende

Internationale Ensembles und Gastproduktionen sind Standard. Die Unterweisung muss nach § 12 ArbSchG in einer für die Beschäftigten verständlichen Form erfolgen – also übersetzt, mit Piktogrammen unterstützt oder in einer mehrsprachigen digitalen Fassung. Ein Verständnisnachweis ist zu dokumentieren.

Menschen mit Einschränkungen und inklusive Produktionen

Bei Mitwirkenden mit Seh-, Hör- oder Mobilitätseinschränkung sind Orientierung, Alarmierung und Evakuierung individuell zu planen – etwa durch optische Alarmierung, Begleitpersonen und barrierefreie Flucht- und Rettungswege.

Kostüm, Maske und Sichteinschränkung

Masken, Kopfbedeckungen, Perücken, Kontaktlinsen und aufwendige Kostüme schränken Sicht, Gehör und Beweglichkeit erheblich ein. Für diese Fälle sind Führung durch eine Begleitperson, freigeräumte Wege, tastbare Orientierungspunkte und angepasste Auf- und Abgänge festzulegen.

💬 Häufige Fragen

Wer muss zur Unterweisung Veranstaltungstechnik für szenische Darstellung?

Alle Personen, die im Bühnen- oder Produktionsbereich mitwirken: Darstellerinnen und Darsteller, Chor, Ballett, Orchester, Statisterie, Maske, Garderobe, Regie- und Produktionsteam sowie technisches Personal und Beschäftigte von Fremdfirmen. Entscheidend ist der Aufenthalt im Gefahrenbereich, nicht die Berufsgruppe.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich. Zusätzlich ist zu Beginn jeder neuen Produktion sowie bei Änderungen des Bühnenbildes, neuen Effekten, Ortswechseln oder nach Unfällen anlassbezogen zu unterweisen.

Welche Vorschriften gelten für szenische Darstellungen?

Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz, insbesondere §§ 5, 6 und 12 ArbSchG, sowie die DGUV Vorschrift 17 beziehungsweise DGUV Vorschrift 18 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung". Konkretisierungen liefern die DGUV Regel 115-002 und die DGUV Information 215-315 für besondere szenische Darstellungen. Je nach Tätigkeit kommen BetrSichV, GefStoffV, ArbStättV, PSA-BV und LärmVibrationsArbSchV hinzu.

Was gilt als besondere szenische Darstellung?

Szenische Vorgänge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial – etwa Kampf- und Sturzszenen, Flugwerke, Arbeiten in Höhen, Umgang mit Feuer, Wasser, Tieren, Waffenattrappen oder Pyrotechnik. Für sie sind ein festgelegter, geprobter Ablauf, eine verantwortliche Person und Abbruchkriterien erforderlich; Grundlage ist die DGUV Information 215-315.

Darf die Unterweisung online durchgeführt werden?

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Präsenzform vor. Eine elektronische Unterweisung ist zulässig, wenn sie arbeitsplatzbezogen und verständlich ist, eine Lernerfolgskontrolle enthält und Rückfragen möglich sind. Die konkrete Einweisung in Bühnenbild, Wege und szenische Abläufe muss zusätzlich vor Ort erfolgen.

Wer trägt die Verantwortung bei Gastspielen und Fremdfirmen?

Jeder Arbeitgeber bleibt für seine eigenen Beschäftigten verantwortlich. Nach § 8 ArbSchG müssen sich die beteiligten Arbeitgeber jedoch abstimmen und gegenseitig über Gefahren informieren; der Betreiber der Veranstaltungsstätte weist in die örtlichen Verhältnisse ein.

Wie lange müssen Unterweisungsnachweise aufbewahrt werden?

Empfohlen wird eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren, in der Praxis für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen gelten die längeren Fristen der Gefahrstoffverordnung für Expositionsverzeichnisse.

Was passiert, wenn die Unterweisung fehlt?

Fehlende oder nicht dokumentierte Unterweisungen sind eine Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitsschutzgesetz und können mit Bußgeldern belegt werden. Kommt es zu einem Unfall, drohen zusätzlich Regressforderungen des Unfallversicherungsträgers sowie zivil- und strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Führungskräfte.

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