⚖️ Rechtliche Grundlagen
Für Produktionen mit vielen Beteiligten sind zwei weitere Vorschriften von besonderer Bedeutung: § 8 ArbSchG regelt die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und damit die Abstimmung zwischen Haus, Gastensemble, Vermietern, Rigging- und Tontechnikfirmen. § 9 ArbSchG greift bei besonderen Gefahren – etwa Bereichen, die nur von ausreichend unterwiesenen Personen betreten werden dürfen. Ergänzend verpflichtet § 15 ArbSchG die Beschäftigten selbst, für ihre Sicherheit und die anderer zu sorgen und die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Aufgaben können nach § 7 und § 13 ArbSchG auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden; die Notfallorganisation folgt § 10 ArbSchG.
Branchenspezifisch konkretisiert wird der Arbeitsschutz durch die DGUV Vorschrift 17 beziehungsweise die inhaltsgleiche DGUV Vorschrift 18 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung". Sie enthält unter anderem Anforderungen an Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, an sicherheitstechnische Prüfungen sowie an den sicheren Betrieb bühnentechnischer Einrichtungen. Erläuterungen und Umsetzungshilfen liefert die DGUV Regel 115-002 desselben Titels. Für den Umgang mit besonderen szenischen Vorgängen ist die DGUV Information 215-315 „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Besondere szenische Darstellungen" maßgeblich, für Effekte die DGUV Information 215-312 „Pyrotechnik, Nebel und andere szenische Effekte", für den Dekorationsbau die DGUV Information 215-316 zum Brandschutz und für Chemikalien die DGUV Information 213-029 „Gefahrstoffe in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung".
Hinzu treten je nach Tätigkeit die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen – untersetzt durch TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung), TRBS 1201 (Prüfungen) und TRBS 2131 (Elektrische Gefährdungen) –, die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit TRGS 400 und TRGS 555, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sowie bei Laserlicht die OStrV. Bei minderjährigen Mitwirkenden ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), bei Schwangeren das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu beachten. Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach § 22 SGB VII, die Unfallanzeige nach § 193 SGB VII.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen · Ausgabe 2015.02
- DGUV Regel 115-002 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung · Ausgabe 2024.05
- DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung · Ausgabe 1998.04
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.