⚖️ Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzrecht
Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. § 5 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen; ausdrücklich erfasst sind dabei auch psychische Belastungen bei der Arbeit – in der Jugendhilfe also Aggression, Bedrohung und Miterleben von Gewalt. § 4 ArbSchG gibt die Rangfolge der Maßnahmen vor, § 6 ArbSchG die Dokumentationspflicht. Die Unterweisungspflicht selbst ergibt sich aus § 12 ArbSchG: ausreichend und angemessen, bei der Einstellung, vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig danach. § 9 ArbSchG greift bei besonderen Gefahren, § 10 ArbSchG regelt Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen. Beschäftigte sind ihrerseits nach § 15 ArbSchG verpflichtet, für ihre Sicherheit und die anderer Sorge zu tragen. Werden Aufgaben delegiert, gilt § 7 ArbSchG und § 13 ArbSchG zu verantwortlichen Personen.
Kinder- und Jugendhilferecht
Der Auftrag ergibt sich aus § 1 SGB VIII (Recht auf Erziehung) und konkretisiert sich in § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung), § 34 SGB VIII (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform), § 35 SGB VIII (intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) und § 41 SGB VIII für junge Volljährige. § 42 SGB VIII regelt die Inobhutnahme, § 8 SGB VIII die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 14 SGB VIII den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz. Bei Gefährdungseinschätzungen steht nach § 8b SGB VIII ein Anspruch auf fachliche Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft zur Verfügung. Schutzkonzepte und Verfahren sind Teil der Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII. Der besondere Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe folgt aus § 65 SGB VIII und begrenzt die Weitergabe anvertrauter Daten. Ergänzend gilt das KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz).
Straf- und Jugendstrafrecht
§ 10 StGB verweist für Jugendliche und Heranwachsende auf die Sondervorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, das vom Erziehungsgedanken geprägt ist und eigene Rechtsfolgen kennt. Für Fachkräfte bedeutsam ist § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen): Aus der Betreuungsübernahme kann eine Garantenstellung erwachsen. Bei sexualisierter Gewalt unter Betreuten sind die Tatbestände zum sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB und den nachfolgenden Vorschriften einschlägig. Eine allgemeine Pflicht, jede begangene Straftat anzuzeigen, kennt das deutsche Recht nicht; Sonderregelungen des StGB betreffen nur bestimmte geplante schwere Taten. Unfälle und Gewaltereignisse mit Personenschaden lösen die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 193 SGB VII aus; Prävention ist gesetzlicher Auftrag der Unfallversicherung nach § 1 SGB VII.