⚖️ Rechtliche Grundlagen
Leistungsrechtliche Grundlagen
§ 41 SGB VIII – Hilfe für junge Volljährige bildet die zentrale Anspruchsgrundlage. Durch das KJSG wurde die frühere Ermessensregelung zu einem gebundenen Anspruch umgestaltet: Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen ist eine Fortsetzung für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus möglich.
§ 41a SGB VIII – Nachbetreuung verpflichtet zur Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe. Sie ist keine bloße Option, sondern gesetzlich vorgesehener Bestandteil eines gelingenden Übergangs.
§ 36 SGB VIII – Mitwirkung, Hilfeplan regelt das Verfahren: Der junge Mensch ist an der Entscheidung über Art und Umfang der Hilfe zu beteiligen; der Hilfeplan dokumentiert Bedarf, Art der Hilfe und notwendige Leistungen und ist regelmäßig fortzuschreiben. § 27 SGB VIII definiert die Hilfe zur Erziehung, deren Leistungsformen über § 41 entsprechend Anwendung finden.
§ 10 SGB VIII – Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen ist für die Übergangsplanung entscheidend: Er klärt das Verhältnis zu Leistungen anderer Träger, etwa der Eingliederungshilfe oder der Grundsicherung. § 86a SGB VIII bestimmt die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige – ein in der Praxis häufiger Streitpunkt bei Umzügen. § 35a SGB VIII ist relevant, wenn eine seelische Behinderung vorliegt oder droht. § 1 SGB VIII verankert das Recht auf Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit als Leitnorm.
Arbeitsschutzrechtliche Grundlagen
Für die Fachkräfte gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). § 5 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen einschließlich psychischer Belastungen, § 6 ArbSchG zur Dokumentation, § 12 ArbSchG zur Unterweisung bei Einstellung und bei Veränderungen im Aufgabenbereich. § 3 ArbSchG begründet die Grundpflichten des Arbeitgebers. Ergänzend sind das KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) bei Gefährdungslagen sowie das AGG zu beachten, insbesondere § 7 AGG (Benachteiligungsverbot) und § 12 AGG (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers) bei der diskriminierungsfreien Ausgestaltung von Hilfen.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.