⚖️ Rechtliche Grundlagen
BioStoffV §6: Regelt die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die Festlegung von Schutzmaßnahmen und die Information der Beschäftigten.
DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention): Fordert systematische Gefährdungsermittlung und wirksame Präventionsmaßnahmen, insbesondere bei Kontakt mit infektiösem Material.
(Hygienemaßnahmen im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege): Gibt konkrete Empfehlungen zur Vermeidung von Infektionen durch Einhaltung der Händehygiene, Flächendesinfektion und Schutzkleidung.
TRBA 250: Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe – speziell für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege – legt Risikogruppen, Schutzmaßnahmen und Hygienestandards fest.
Zugrunde liegende Regelwerke
- BioStoffV - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
- DGUV Information 207-009 - Infektionsgefährdungen bei der Betreuung und Pflege von Menschen · Ausgabe 2025.02
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.