TRBA 250 Unterweisung: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen & in der Wohlfahrtspflege

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UWC-Nr. 7301 39 Min Lerndauer

Im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege kommen Mitarbeitende täglich mit Blut, Körperflüssigkeiten, Sekreten und anderen biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt. Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250) konkretisiert den Arbeitsschutz für diese Tätigkeiten und ergänzt die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und des Arbeitsschutzgesetzes. Ohne fundierte Unterweisung drohen Infektionen mit Hepatitis-Viren, MRSA, SARS-CoV-2 oder Tuberkulose – sowohl für das Personal als auch für Patient*innen und Bewohner*innen. Die vorliegende Online-Schulung vermittelt praxisnah und kompakt, wie Risiken systematisch erkannt, bewertet und durch geeignete Hygienemaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung und Notfallpläne minimiert werden. In nur 45 Minuten erhalten Sie das aktuelle Fachwissen sowie einen rechtskonformen Nachweis gemäß ArbSchG §12 und DGUV Vorschrift 1.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §12: Der Arbeitgeber hat die Mitarbeitenden umfassend über Gefährdungen zu unterweisen, die sich aus der Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen ergeben. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Abständen erfolgen.

BioStoffV §6: Regelt die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die Festlegung von Schutzmaßnahmen und die Information der Beschäftigten.

DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention): Fordert systematische Gefährdungsermittlung und wirksame Präventionsmaßnahmen, insbesondere bei Kontakt mit infektiösem Material.

DGUV Regel 112-120 (Hygienemaßnahmen im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege): Gibt konkrete Empfehlungen zur Vermeidung von Infektionen durch Einhaltung der Händehygiene, Flächendesinfektion und Schutzkleidung.

TRBA 250: Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe – speziell für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege – legt Risikogruppen, Schutzmaßnahmen und Hygienestandards fest.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Unterweisungspflicht: Gemäß ArbSchG §12 müssen Arbeitgeber alle Mitarbeitenden unterweisen, die potenziell mit biologischen Arbeitsstoffen in Berührung kommen – unabhängig von Beschäftigungsart oder Vertragsform. Dies umfasst Pflegekräfte, Ärzt*innen, Reinigungskräfte, Rettungsdienst und ehrenamtliches Personal.

Gefährdungsbeurteilung: Nach BioStoffV §6 muss der Arbeitgeber vorab prüfen, welche Erreger in welchen Mengen und mit welcher Wahrscheinlichkeit auftreten können. Daraus resultiert die Zuordnung zu Risikogruppen 2 bis 4 und die Festlegung von Schutzstufen.

Dokumentation: Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren (Name, Datum, Inhalte, Unterschrift). Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 10 Jahre, bei Gefährdung durch Krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe 40 Jahre.

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Bei Tätigkeiten mit Risikogruppe-3-Erregern (z. B. Hepatitis B, HIV) sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach DGUV Vorschrift 2 anzubieten und zu dokumentieren.

📘 Inhalte der Unterweisung

1. Gefährdungsbeurteilung und Risikogruppen

Sie lernen, wie man systematisch biologische Risiken erfasst: von der Risikogruppe 1 (unwahrscheinlich Gesundheitsschäden, z. B. Hefen) bis zur Risikogruppe 4 (hohes Risiko für schwere Erkrankungen, z. B. Ebola). Anhand von Praxisbeispielen wie Pflege eines MRSA-Trägers oder Blutabnahme bei einem Hepatitis-B-Patienten üben Sie die Zuordnung.

2. Hygienemaßnahmen nach TRBA 250

  • Handedesinfektion: 5-Moment-Modell nach WHO – vor Patientenkontakt, vor aseptischer Tätigkeit, nach Körperflüssigkeitskontakt, nach Patientenkontakt, nach Kontakt zur Patientenumgebung.
  • Flächendesinfektion: Flächen nach Kontamination binnen 30 min behandeln, Rotationsprinzip bei Reinigungsmitteln beachten.
  • Instrumentenaufbereitung: Reinigung → Desinfektion → Sterilisation – logische Trennung schmutzig/rein einhalten.
  • Abfallentsorgung: Infektiösen Abfall in UN3291-gekennzeichnete Behälter entsorgen, Nachweis über Entsorgungsnachweise führen.

3. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Sie kennenlernen die Schutzanzüge der Kategorien I bis III und praktizieren den richtigen Umgang mit FFP2-/FFP3-Masken, Schutzkitteln, chemikalienresistenten Handschuhen und Schutzbrillen. Ein Übungsvideo zeigt das korrekte An- und Ausziehen (Donning & Doffing) ohne Selbstkontamination.

4. Verhalten bei Kontamination & Notfall

  • Inkontinenz- oder Erbrochenereignis: Sofortige Absicherung der Stelle, Beobachtung Exposition, Meldung an Hygienebeauftragte.
  • Stich- oder Schnittverletzung: Blutung fördern, 5-min-Spülung mit Wasser, Desinfektion, Meldung, arbeitsmedizinische Beratung binnen 2 h.
  • Schutzimpfungen: Hepatitis-B-, Masern-, FSME-Impfstatus dokumentiert? Nachholimpfungen organisieren.

5. Arbeitsmedizinische Vorsorge & Psychische Belastung

Sie erfahren, welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gesetzlich vorgeschrieben sind und wie psychische Belastungen durch Furcht vor Infektionen erkannt und abgefedert werden können (Stressprävention DGUV Vorschrift 2).

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Typische Gefährdungen:

  • Infektionen durch Blut und Körperflüssigkeiten: Hepatitis B, C, HIV, EBV, CMV.
  • Multiresistente Erreger: MRSA, VRE, 3/4-MRGN, hochvirulente Keime wie SARS-CoV-2.
  • Tuberkulose: Besonders bei offener Lungentuberkulose durch Aerosole.
  • Röteln, Masern, Varizellen: Ansteckungsrisiko bei schwangerem Personal oder immungeschwächten Patienten.

TOP-Prinzip (Technisch – Organisatorisch – Persönlich):

  • Technische Maßnahmen: Sicherheitskanülen, Absauganlagen, Laminar-Flow-Arbeitsplätze in Laboren.
  • Organisatorische Maßnahmen: Trennung von Infektions- und Nicht-Infektionsbereichen, Schichtplanung zur Vermeidung von Übermüdung, Quarantäne-Richtlinien.
  • Persönliche Schutzausrüstung: PSA gemäß TRBA 250 und PSA-BGR 190 auswählen, korrekte Entsorgung nach Gebrauch.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Pflegeeinrichtungen: Altenpflegeheime, Seniorenresidenzen, stationäre und ambulante Pflegedienste.

Krankenhäuser: Intensivstationen, OP-Bereiche, Zentralsterilisation, Laborabteilungen.

Rettungsdienst & Notaufnahme: Notfallsanitäter*innen, Notärzt*innen.

Wohlfahrtspflege & soziale Dienste: Behinderteneinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, Kindertagesstätten mit Integrationskindern.

Arztpraxen & MVZ: Hausärzte, Facharztpraxen, Dialyseeinrichtungen.

📅 Intervalle & Dokumentation

Die erste Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Danach ist ein jährliches Update empfohlen, spätestens jedoch alle 36 Monate oder bei Änderung der Gefährdung (z. B. neuer Erreger, neue PSA, Ausbruchsgeschehen). Die Dokumentation (Name, Funktion, Datum, Unterschrift, Schulungsinhalte) ist laut DGUV Vorschrift 1 10 Jahre aufzubewahren, bei Krebserregern oder Erbgutveränderern 40 Jahre.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • ☐ Gefährdungsbeurteilung aktuell und Erreger-Risikogruppen zugeordnet?
  • ☐ Persönliche Schutzausrüstung (PSA) verfügbar und geprüft?
  • ☐ Erste-Hilfe-Set für Kontamination am Arbeitsplatz vorhanden?
  • ☐ Arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Mitarbeitenden terminiert?
  • ☐ Hygieneplan nach TRBA 250 erstellt und regelmäßig angepasst?
  • ☐ Schulungsnachweise mind. 10 Jahre archiviert?
  • ☐ Notfallrufnummern (Hygiene, Arbeitsmedizin, Giftnotruf) aushängend?
  • ☐ Schutzimpfungsstatus aller Beschäftigten dokumentiert?

⚠️ Häufige Fehler

1. Fehlende Gefährdungsbeurteilung: Viele Arbeitgeber vergessen, die BioStoffV §6-Gefährdungsbeurteilung neu zu erstellen, wenn sich die Patientenklientel oder die Therapieverfahren ändern.

2. „Einmal Handschuhe reicht“-Mythos: Handschuhe allein schützen nicht vor Stichverletzungen. Sicherheitskanülen und richtige Entsorgungscontainer werden oft vernachlässigt.

3. Unvollständige Dokumentation: Fehlende Unterschriften oder fehlende Schulungsinhalte machen Nachweise im Prüffall wertlos.

4. PSA-Defizite: FFP2-Masken ohne Dichtigkeitsprüfung oder nicht passende Schutzkittel erhöhen das Infektionsrisiko erheblich.

5. Vernachlässigung psychischer Belastung: Betroffene Mitarbeitende erhalten keine psychologische Unterstützung nach Expositionen, was zu Angststörungen führen kann.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und Stillende

Gemäß Mutterschutzgesetz (§10 MuSchG) dürfen Schwangere nicht mit Risikogruppe-3- oder ‑4-Erregern arbeiten. Alternativ ist sofort eine Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutz durchzuführen und ggf. umzuplanen.

Jugendliche in Ausbildung

Jugendliche unter 18 Jahren (JArbSchG §22) dürfen nur unter Aufsicht und nach Einweisung mit Risikogruppe-2-Erregern arbeiten. Die Unterweisung muss altersgerecht und mit Zustimmung der Eltern erfolgen.

💬 Häufige Fragen

1. Muss die TRBA 250 Unterweisung jährlich wiederholt werden?

Nein, gesetzlich alle 36 Monate. In Praxis wird jedoch jährlich empfohlen, um neue Erreger (z. B. SARS-CoV-2-Varianten) abzudecken.

2. Wer ist zur Teilnahme verpflichtet?

Alle Personen, die potenziell mit Blut, Körperflüssigkeiten, Sekreten oder kranken Menschen in Kontakt kommen – also Pflegekräfte, Ärzt*innen, Reinigungskräfte, Rettungsdienst und sogar ehrenamtliche Helfer.

3. Was passiert bei Nicht-Unterweisung?

Arbeitgeber riskieren Bußgelder bis 30.000 € (ArbSchG §23). Im Infektionsfall haften sie persönlich nach §823 BGB.

4. Kann die Schulung digital absolviert werden?

Ja. Die DGUV erlaubt Online-Schulungen, sofern eine Präsenzabfrage und interaktive Prüfung erfolgen. Unser Kurs erfüllt diese Kriterien.

5. Welche Dokumente muss ich aufbewahren?

Unterweisungsnachweise, Gefährdungsbeurteilung, PSA-Prüfbücher, arbeitsmedizinische Vorsorgenachweise.

6. Brauchen Reinigungskräfte eine extra Schulung?

Sie sind in der TRBA 250 Unterweisung integriert, erhalten aber zusätzlich Schulung zur Reinigung infektiöser Flächen nach DGUV Regel 112-120.

7. Wie lange dauert die Online-Unterweisung?

Durchschnittlich 45–60 Minuten, abhängig vom Vorwissen und den integrierten Quizfragen.

8. Gibt es eine Zertifizierung?

Ja, nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie ein Zertifikat gemäß DGUV Vorschrift 1, das Sie sofort ausdrucken und archivieren können.

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