⚖️ Rechtliche Grundlagen
- ArbSchG § 12: Der Arbeitgeber hat alle Beschäftigten „unterweisen und sie auf alle Gefahren hinweisen, denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind“.
- ArbSchG § 4: „Der Arbeitgeber hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die notwendigen Maßnahmen zu treffen …“
- ArbStättV § 3: „Arbeitsstätten müssen so eingerichtet, bestellt und betrieben werden, dass Gefährdungen der Beschäftigten … vermieden werden.“
- DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) „Grundsätze der Prävention“: § 4 „Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren erkennen und beurteilen“, § 6 „Unterweisung der Versicherten“.
- DGUV Regel 100-001 (ehemals BGR/GUV-R 100-001): Betriebliches Begegnungskonzept – Systematisches Erkennen und Vermeiden von Gefährdungen beim Heben und Tragen.
- : „Bewegen von Menschen – Belastung vermeiden“.
- : „Heben und Tragen – Sicher arbeiten“.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 207-010 - „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen · Ausgabe 2020.12
- DGUV Information 207-022 - Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege - Hilfestellung zur Gefährdung · Ausgabe 2014.10 aktualisierte
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.