Unterweisung „Bewegen von Menschen“ im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege

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UWC-Nr. 7305 17 Min Lerndauer

Etwa 80 % aller Pflegekräfte berichten von Rücken- oder Gelenkbeschwerden – häufig verursacht durch das Heben, Halten und Bewegen von Menschen. Die physische Belastung ist im Gesundheits- und Sozialwesen besonders hoch, weil Patienten und Bewohner unterschiedlichstes Gewicht haben, sich teils nicht mitbewegen können und die Arbeit oft unter Zeitdruck erfolgt. Um dieser Gefährdung vorzubeugen, schreibt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12 eine arbeitsspezifische Unterweisung vor. Diese Schulung vermittelt deshalb praxisnahe Techniken und rechtlich vorgeschriebene Schutzmaßnahmen, die Muskel- und Skeletterkrankungen wirksam vorbeugen – für Pflegekräfte ebenso wie für Betreuer in der Behindertenhilfe.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zum Thema „Bewegen von Menschen“ ergeben sich aus mehreren Vorschriften:
  • ArbSchG § 12: Der Arbeitgeber hat alle Beschäftigten „unterweisen und sie auf alle Gefahren hinweisen, denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind“.
  • ArbSchG § 4: „Der Arbeitgeber hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die notwendigen Maßnahmen zu treffen …“
  • ArbStättV § 3: „Arbeitsstätten müssen so eingerichtet, bestellt und betrieben werden, dass Gefährdungen der Beschäftigten … vermieden werden.“
  • DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) „Grundsätze der Prävention“: § 4 „Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren erkennen und beurteilen“, § 6 „Unterweisung der Versicherten“.
  • DGUV Regel 100-001 (ehemals BGR/GUV-R 100-001): Betriebliches Begegnungskonzept – Systematisches Erkennen und Vermeiden von Gefährdungen beim Heben und Tragen.
  • DGUV Information 208-013: „Bewegen von Menschen – Belastung vermeiden“.
  • DGUV Regel 125-105: „Heben und Tragen – Sicher arbeiten“.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für den Gesundheitsschutz. Daraus ergeben sich folgende konkrete Pflichten:
  • Gefährdungsbeurteilung: Gemäß ArbSchG § 5 und DGUV Vorschrift 1 § 4 muss der Arbeitgeber schriftlich feststellen, inwieweit die Tätigkeit „Bewegen von Menschen“ gesundheitliche Gefährdungen darstellt (z. B. Statik der Wirbelsäule, Bandscheibenrisiko).
  • Unterweisungspflicht: ArbSchG § 12 verpflichtet zu einer arbeitsspezifischen Schulung vor Arbeitsaufnahme und bei Änderungen der Tätigkeit oder der Technik.
  • Dokumentation: Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung muss lückenlos dokumentiert und gemäß DGUV Vorschrift 1 § 6 fünf Jahre aufbewahrt werden.
  • Bereitstellung von Hilfsmitteln: Nach ArbSchG § 4 und BetrSichV § 3 sind Hebehilfen (Lifter, Schiebeunterlagen, ergonomische Transfergurte) bereitzustellen und sicherheitsgerecht zu warten.

📘 Inhalte der Unterweisung

Diese praxisorientierte Unterweisung vermittelt das erforderliche Wissen und Können, um Menschen sicher, ergonomisch und rechtssicher zu bewegen. Die Schulung ist modular aufgebaut und orientiert sich an den Empfehlungen der DGUV:

1. Anatomische und physiologische Grundlagen

Kurze Einführung in den Aufbau der Wirbelsäule, der Bandscheiben sowie der Gelenke der Schulter und Hüfte. Beschäftigte verstehen, warum bestimmte Bewegungsabläufe gefährlich sind und wie übermäßige Zug- und Druckbelastung entsteht.

2. Gefährdungserkennung und Risikobeurteilung vor Ort

Die Teilnehmenden lernen, vor jedem Transfer schnell folgende Fragen zu beantworten:

  • Wie hoch ist das Gewicht und die Hilflosigkeit des Menschen?
  • Wie groß ist der Bewegungsradius (z. B. Bett ↔ Rollstuhl, Rollstuhl ↔ Toilette)?
  • Welche Hilfsmittel stehen zur Verfügung?
  • Ist zusätzliche Hilfe durch Kolleg:innen erforderlich?

3. Grundprinzipien des Hebens und Tragens nach dem TOP-Prinzip

T – Technik: Rückengerechtes Einbeinstand, gerader Rücken, Knie beugen, Gewicht nah am Körper halten. O – Organisation: Absprachen im Team, Checkliste vorab, klare Rollenverteilung. P – Personal: Ausreichende Anzahl an Personen, Einweisung in Hilfsmittel und Transferablauf.

4. Spezielle Techniken und Hilfsmittel

  • Einsatz von Lifter-Systemen (Stand- und Bodenliften, Deckenliften)
  • Verwendung von Schiebeunterlagen und Transfergürtel
  • Seitlagerung und Betten mit integrierter Hubfunktion
  • Bewegen von Menschen mit Implantaten oder Schmerzen (z. B. Hüft-TEP)
  • Spezielle Situationen: Sturzprophylaxe, Transport über Rampen oder Treppen

5. Praktische Übungen und Fallbeispiele

Die Schulung enthält mindestens drei praktische Übungen:

  1. Rollstuhl ↔ Bett mit Lifter
  2. Transfer von Bett auf Stuhl mit Schiebeunterlage und 2-Personen-Technik
  3. Umgang mit plötzlichem Gewichtsverlust des Patienten (Simulation mit Schwerpunktverlagerung)
Die Übungen werden videobasiert oder – falls vor Ort – mit entsprechenden Attrappen durchgeführt und anschließend reflektiert.

6. Kommunikation und Verhaltensregeln

Berührungsangste abbauen, Einverständnis einholen, Ankündigung von Bewegungen, Umgang mit ablehnenden oder ängstlichen Menschen. Die Teilnehmenden erlernen achtsame Kommunikationsstrukturen, um Stress für alle Beteiligten zu reduzieren.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Häufige Gefährdungen:
  • Überlastung der Lendenwirbelsäule: Durch einseitiges Heben oder Tragen von mehr als 15 kg ohne Hilfsmittel.
  • Verdrehung der Wirbelsäule: Unkontrolliertes Drehen während des Transfers.
  • Schulterproblematik: Hohe Zugkräfte beim Ziehen eines Menschen nach oben.
  • Sturzgefahr: Für den Menschen und das Personal bei unsicherem Stand oder rutschigem Boden.
Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip:
  • Technik: Keine Drehbewegungen aus der Hüfte heraus, stattdessen Beinverschieben – Gewicht nah am Körper – gerader Rücken.
  • Organisation: Verwendung von Transferprotokollen, klare Absprache „3-Sekunden-Regel“ vor jedem Hub.
  • Personal: Mindestens zwei Personen ab 40 kg Körpergewicht des zu Bewegenden, zusätzlicher Kollege bei eingeschränkter Mitwirkungsfähigkeit.
  • Hilfsmittel: Lifter-Systeme nutzen, nicht heben, wenn Lift verfügbar; regelmäßige Wartung nach BetrSichV § 10.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich primär an:
  • Altenpflege- und Gesundheitsfachkräfte in stationären und ambulanten Einrichtungen
  • Pflege- und Betreuungskräfte in der Behindertenhilfe und Eingliederungshilfe
  • Krankenpflegepersonal in Kliniken und Rehakliniken
  • Hauswirtschaftskräfte, die Menschen beim Aufstehen oder Sitztransfer assistieren
  • Sicherheitsfachkräfte und Praxisanleiter, die Auszubildende betreuen
Besonderheiten: In der ambulanten Pflege ist die räumliche Flexibilität entscheidend, in der Behindertenhilfe oft das Zusammenwirken mit schweren mechanischen Hilfsmitteln.

📅 Intervalle & Dokumentation

Die arbeitsspezifische Unterweisung muss spätestens vor erstmaliger Tätigkeit erfolgen. Nach DGUV Vorschrift 1 § 6 Abs. 3 ist eine Wiederholungsunterweisung alle 12 bis 36 Monate erforderlich, wobei die Gefährdungsbeurteilung den konkreten Zeitraum festlegt. Bei Unfällen, neuen medizinischen Geräten oder organisatorischen Änderungen sofortige Nachschulung. Die Dokumentation umfasst:
  • Teilnehmerliste mit Namen, Einrichtung, Ablaufdatum
  • Unterzeichnung der Anwesenden und des Ausbilders
  • Inhaltsverzeichnis der Schulung (TOP-Prinzip, praktische Übungen, Hilfsmittel)
Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß DGUV Vorschrift 1 § 6 Abs. 5 fünf Jahre.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • ✅ Gefährdungsbeurteilung vorliegend und aktuell (max. 3 Jahre alt)?
  • ✅ Alle Pflegekräfte vor Arbeitsbeginn geschult und zertifiziert?
  • ✅ Lifter und weitere Hilfsmittel geprüft (UVV-Prüfplakette vorhanden)?
  • ✅ Transferprotokolle und Absprachechecklisten vorhanden?
  • ✅ Praxisanleiter für Nachschulung benannt und terminiert?
  • ✅ Dokumentation der Schulungen fünf Jahre archiviert?
  • ✅ Feedback-Runden nach Sturz- oder Belastungsereignissen durchgeführt?
  • ✅ Risiko-Update nach Einführung neuer Hilfsmittel oder Personalschlüssel?

⚠️ Häufige Fehler

1. Fehlende Gefährdungsbeurteilung

Viele Einrichtungen aktualisieren ihre Beurteilung nicht regelmäßig, obwohl sich Patientenzahlen, Hilfsmittel und Personalschlüssel ändern.

2. „Wir machen das schon immer so“-Mentalität

Statt Hilfsmittel zu nutzen, wird weiterhin händisch gehoben – mit erhöhtem Risiko für Bandscheiben und Gelenke.

3. Dokumentation vergessen

Ein internes Schulungsprotokoll ohne Unterschriften oder Inhaltsangabe ist im Schadensfall nicht nachweisbar.

4. Keine regelmäßige Wartung der Liftersysteme

Defekte Akkus oder abgenutzte Gurte führen zu Störungen und erhöhen die Sturzgefahr.

5. Unterweisung nur für Neueinsteiger

Langjährige Mitarbeitende werden vergessen – genau dort häufen sich jedoch die Berufskrankheiten.

6. Kein Feedback nach Ereignissen

Nach einem Sturz oder einer Überlastungsmeldung wird keine Ursachenanalyse gemacht, wodurch sich Risiken wiederholen.

ℹ️ Sonderfälle

Schwerbelastete Patienten & adipöse Personen

Ab einem Körpergewicht von 120 kg ist grundsätzlich ein elektrischer Bodenlifter oder Deckenlifter einzusetzen. Die Schulung zeigt spezielle Tragetücher und Anschlagpunkte (max. 300 kg SWL) sowie das korrekte Handling.

Menschen mit Demenz oder Verhaltensauffälligkeiten

Hier steht die Kommunikationsstrategie im Vordergrund: ruhige Stimme, feste Absprache, ggf. Angehörige einbinden, um Angst zu reduzieren.

Tragbare Hilfsmittel im ambulanten Dienst

Wenn kein Lifter vorhanden ist, werden faltbare Transfer-Rollbretter und Gurtsysteme eingesetzt. Die Schulung zeigt platzsparende Varianten und deren Gewichtslimits.

💬 Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Unterweisung „Bewegen von Menschen“

Frage: Muss die Schulung präsenz oder darf sie auch online erfolgen?
Antwort: Eine vollständige Online-Unterweisung ist gemäß DGUV Regel 100-001 zulässig, solange praktische Übungen in der Einrichtung nachgeholt und dokumentiert werden. Für die erste Einarbeitung empfehlen wir einen Hybrid-Modus.

Frage: Ab wann muss ich einen Lifter einsetzen?
Antwort: DGUV-Information 208-013 empfiehlt ab 15 kg Körpergewicht des zu Bewegenden Hilfsmittel, zwingend ab 40 kg, wenn keine Eigenmitarbeit möglich ist.

Frage: Wie lange dauert die Unterweisung?
Antwort: 60–90 Minuten Online-Teil plus 30–45 Minuten praktische Übung in der Einrichtung – insgesamt ca. 2 Stunden.

Frage: Was tun bei akutem Personalausfall?
Antwort: Beim Ausfall eines Team-Mitglieds muss der Transfer so lange verschoben oder ein Ersatz verfügbar gemacht werden, bis sichere Bedingungen wieder gegeben sind.

Frage: Muss die Schulung für Reinigungskräfte erfolgen, die nur gelegentlich assistieren?
Antwort: Ja, sobald die Reinigungskraft aktiv beim Bewegen unterstützt, unterliegt sie der Schulungspflicht gemäß ArbSchG § 12.

Frage: Wer darf die Schulung durchführen?
Antwort: Personen mit fachlicher Qualifikation (z. B. Ergotherapeut, Gesundheits- und Krankenpfleger mit Zusatzausbildung) und Befähigung nach DGUV Vorschrift 1 § 6.

Frage: Was passiert bei Verstoß gegen die Schulungspflicht?
Antwort: Es drohen Bußgelder bis zu 30.000 € und im Schadensfall Haftungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber.

Frage: Kann die Schulung auch für Auszubildende gezählt werden?
Antwort: Ja, die Inhalte entsprechen dem Ausbildungsrahmenplan und können im Praxisnachweis verbucht werden.

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