⚖️ Rechtliche Grundlagen
Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 23 Abs. 3 verlangt für Krankenhäuser und § 36 Abs. 3 für Pflegeeinrichtungen sowie Kindertagesstätten einen schriftlichen Hygieneplan. Dieser muss auf Basis eines durchgeführten Hygienischen Aufrisses erstellt und jährlich aktualisiert werden. Die Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 fordert, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umständäße feststellen und durchführen müssen. Ergänzend verweist DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention § 4 auf die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, zu der auch hygienische Risiken zählen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 konkretisiert diese Pflicht auf technische Arbeitsmittel, wobei z. B. Desinfektionsgeräte oder Ultraschallreiniger einzubeziehen sind.
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Information 207-009 - Infektionsgefährdungen bei der Betreuung und Pflege von Menschen · Ausgabe 2025.02
- IfSG - Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.