⚖️ Rechtliche Grundlagen
- § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen. Ausdrücklich genannt werden dabei auch Gefährdungen durch chemische Arbeitsstoffe sowie durch die Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsverfahren – beides betrifft Standort und Betrieb von Laserdruckern unmittelbar.
- § 3 ArbSchG fordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
- § 12 ArbSchG begründet die Unterweisungspflicht: ausreichend und angemessen, während der Arbeitszeit, bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel und danach in regelmäßigen Abständen.
- § 4 ArbSchG gibt die Rangfolge der Maßnahmen vor: Gefahren an der Quelle bekämpfen, kollektive vor individuellen Schutzmaßnahmen.
Bei der stofflichen Betrachtung ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) heranzuziehen. Ob Toner im konkreten Fall als Gefahrstoff einzustufen ist, ergibt sich aus dem Sicherheitsdatenblatt beziehungsweise der Produktinformation des Herstellers. Handelsübliche Tonerprodukte sind vielfach nicht als gefährlich eingestuft; das entbindet jedoch nicht von der Prüfung. Ergibt die Prüfung eine Einstufung, greifen insbesondere § 6 GefStoffV (Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung), § 7 GefStoffV (Grundpflichten und Schutzmaßnahmen) sowie § 14 GefStoffV (Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten). Ergänzende technische Konkretisierungen liefern die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), die TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten) sowie die TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte), auf die bei der Beurteilung von Staubbelastungen zurückgegriffen wird. Für Fragen des Hautkontakts – etwa beim Entfernen verschütteten Toners – ist die TRGS 401 einschlägig.
Der Drucker selbst ist ein Arbeitsmittel. Damit gelten die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere § 3 (Gefährdungsbeurteilung), § 4 (Grundpflichten), § 12 (Unterweisung und besondere Betriebszustände) und § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln). Die TRBS 1111 und die TRBS 1201 konkretisieren Gefährdungsbeurteilung sowie Prüfungen. Für die Raumsituation – Luftraum, Lüftung, Flächenbedarf – ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang maßgeblich. Branchenbezogene Hilfestellung für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen bietet die DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“; für lufttechnische Maßnahmen ist die DGUV Regel 109-002 „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“ die passende Orientierung. Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge – etwa bei bestehenden Atemwegserkrankungen oder auf Wunsch der Beschäftigten – richten sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), insbesondere der Wunschvorsorge nach § 5a. Grundlage der Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG); die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger folgt aus dem SGB VII.
Zugrunde liegende Regelwerke
- GefStoffV - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*)
- TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.