Unterweisung Toner – staubiges Risiko im Büro sicher beherrschen

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Laserdrucker und Kopierer gehören zur Grundausstattung nahezu jedes Büros. Sie laufen unauffällig im Hintergrund, werden selten hinterfragt und stehen häufig genau dort, wo Menschen den ganzen Arbeitstag verbringen – im Großraumbüro, im Sekretariat, in der Poststelle. Genau darin liegt das Problem: Toner ist ein pulverförmiger Stoff, der beim Kartuschenwechsel, bei Papierstaus, bei undichten Kartuschen oder bei unsachgemäßer Reinigung freigesetzt werden kann. Hinzu kommen Emissionen, die während des Druckvorgangs selbst entstehen.

Beschäftigte nehmen diese Belastung meist nicht wahr. Tonerstaub ist feinkörnig, weitgehend geruchlos und wird oft erst dann bemerkt, wenn schwarze Ablagerungen auf Tischen, Fensterbänken oder Kleidung sichtbar werden. Beschwerden wie gereizte Augen, trockene Schleimhäute, Husten oder Kopfschmerzen werden häufig anderen Ursachen zugeschrieben. Für Personalverantwortliche und Sicherheitsbeauftragte bedeutet das: Der Gefährdungsschwerpunkt ist real, aber schlecht sichtbar – und damit ein klassischer Fall für eine gezielte Unterweisung.

Diese Seite zeigt, welche rechtlichen Anforderungen an die Unterweisung zum Thema Tonerstaub bestehen, welche Pflichten Arbeitgeber konkret treffen, welche Inhalte eine wirksame Unterweisung abdecken muss und wie Sie Aufstellung, Handhabung, Reinigung und Wartung so organisieren, dass die Staubbelastung dauerhaft gering bleibt. Ergänzend erhalten Sie eine Checkliste, typische Fehlerbilder aus der Praxis sowie Hinweise zu Unterweisungsintervallen und Dokumentation.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Die Unterweisung zum Umgang mit Tonern und Druckgeräten stützt sich auf mehrere ineinandergreifende Rechtsgrundlagen. Maßgeblich ist zunächst das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

  • § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen. Ausdrücklich genannt werden dabei auch Gefährdungen durch chemische Arbeitsstoffe sowie durch die Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsverfahren – beides betrifft Standort und Betrieb von Laserdruckern unmittelbar.
  • § 3 ArbSchG fordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
  • § 12 ArbSchG begründet die Unterweisungspflicht: ausreichend und angemessen, während der Arbeitszeit, bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel und danach in regelmäßigen Abständen.
  • § 4 ArbSchG gibt die Rangfolge der Maßnahmen vor: Gefahren an der Quelle bekämpfen, kollektive vor individuellen Schutzmaßnahmen.

Bei der stofflichen Betrachtung ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) heranzuziehen. Ob Toner im konkreten Fall als Gefahrstoff einzustufen ist, ergibt sich aus dem Sicherheitsdatenblatt beziehungsweise der Produktinformation des Herstellers. Handelsübliche Tonerprodukte sind vielfach nicht als gefährlich eingestuft; das entbindet jedoch nicht von der Prüfung. Ergibt die Prüfung eine Einstufung, greifen insbesondere § 6 GefStoffV (Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung), § 7 GefStoffV (Grundpflichten und Schutzmaßnahmen) sowie § 14 GefStoffV (Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten). Ergänzende technische Konkretisierungen liefern die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), die TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten) sowie die TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte), auf die bei der Beurteilung von Staubbelastungen zurückgegriffen wird. Für Fragen des Hautkontakts – etwa beim Entfernen verschütteten Toners – ist die TRGS 401 einschlägig.

Der Drucker selbst ist ein Arbeitsmittel. Damit gelten die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere § 3 (Gefährdungsbeurteilung), § 4 (Grundpflichten), § 12 (Unterweisung und besondere Betriebszustände) und § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln). Die TRBS 1111 und die TRBS 1201 konkretisieren Gefährdungsbeurteilung sowie Prüfungen. Für die Raumsituation – Luftraum, Lüftung, Flächenbedarf – ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang maßgeblich. Branchenbezogene Hilfestellung für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen bietet die DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“; für lufttechnische Maßnahmen ist die DGUV Regel 109-002 „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“ die passende Orientierung. Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge – etwa bei bestehenden Atemwegserkrankungen oder auf Wunsch der Beschäftigten – richten sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), insbesondere der Wunschvorsorge nach § 5a. Grundlage der Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG); die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger folgt aus dem SGB VII.

Zugrunde liegende Regelwerke

Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass Tätigkeiten an und mit Druck- und Kopiergeräten sicher ablaufen. Die Pflichten lassen sich in vier Blöcke gliedern.

1. Gefährdungsbeurteilung. Nach § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV ist für jeden Druckerstandort zu beurteilen, welche Gefährdungen bestehen: Freisetzung von Tonerstaub bei Wechsel und Papierstau, Emissionen im Druckbetrieb, Wärme- und Geräuschentwicklung, Raumgröße und Lüftungssituation, Nutzungsintensität sowie die Nähe zu ständigen Arbeitsplätzen. Ist Toner nach dem Sicherheitsdatenblatt als Gefahrstoff eingestuft, ist zusätzlich die Beurteilung nach § 6 GefStoffV in Verbindung mit der TRGS 400 durchzuführen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG) und bei wesentlichen Änderungen – neues Gerät, neuer Standort, Umbau – zu aktualisieren.

2. Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen. Aus der Beurteilung abgeleitete Maßnahmen sind nach der Rangfolge des § 4 ArbSchG umzusetzen: zuerst Aufstellung und Technik, dann Organisation, zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Die Wirksamkeit ist zu überprüfen.

3. Unterweisung. Nach § 12 ArbSchG sind alle Beschäftigten zu unterweisen, die Geräte bedienen, Kartuschen wechseln, Papierstaus beseitigen oder in unmittelbarer Nähe arbeiten. Ist eine Gefahrstoffeinstufung gegeben, tritt die Unterweisung nach § 14 GefStoffV auf Grundlage einer Betriebsanweisung nach TRGS 555 hinzu. Externe Reinigungs- und Servicekräfte sind über Abläufe und Regelungen zu informieren; bei Fremdfirmeneinsatz sind die Tätigkeiten zu koordinieren (§ 8 ArbSchG).

4. Dokumentation und Bereitstellung. Sicherheitsdatenblätter beziehungsweise Produktinformationen müssen verfügbar sein. Unterweisungen sind mit Datum, Inhalt, Unterweisendem und Teilnehmenden nachzuweisen. Erforderliche Hilfsmittel – geeignete Handschuhe, feuchte Tücher, Sauger mit geeignetem Filter, verschließbare Sammelbehälter – sind bereitzustellen und in einsatzfähigem Zustand zu halten. Die Pflichten können nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich übertragen werden; die Auswahl- und Aufsichtsverantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

📘 Inhalte der Unterweisung

Eine wirksame Unterweisung zum Thema Toner beantwortet vier Fragen: Was steckt drin? Was passiert dabei? Wie stelle ich das Gerät richtig auf? Und wie verhalte ich mich im Alltag und im Störfall?

Zusammensetzung von Toner verstehen

Toner ist kein einheitlicher Stoff, sondern ein Gemisch feiner Partikel. Die Beschäftigten sollten die Hauptbestandteile kennen, um die Schutzmaßnahmen nachvollziehen zu können:

  • Kunststoffbasis (Bindemittel) – meist Polymere wie Styrol-Acrylate oder Polyester; sie schmelzen in der Fixiereinheit und verbinden das Bild mit dem Papier.
  • Farbmittel – im Schwarztoner überwiegend Ruß (Carbon Black), in Farbtonern organische Pigmente.
  • Magnetitanteile und Metallverbindungen (z. B. Eisenoxide) – für den Transport im Gerät.
  • Fließhilfsmittel – häufig feinstverteilte Kieselsäure, damit das Pulver rieselfähig bleibt.
  • Wachse und Additive – für Trennwirkung und Ladungssteuerung.

Wichtig ist die Größenordnung: Tonerpartikel liegen typischerweise im Bereich weniger Mikrometer. Sie sind damit einatembar, verwirbeln leicht und setzen sich auf Oberflächen ab. Die konkrete Einstufung des eingesetzten Produkts entnehmen die Beschäftigten dem Sicherheitsdatenblatt beziehungsweise der Produktinformation – dieser Blick ins Herstellerdokument sollte in der Unterweisung einmal gemeinsam geübt werden.

Wo Belastungen entstehen

Die Unterweisung muss die typischen Freisetzungssituationen benennen: der Kartuschenwechsel, insbesondere bei ruckartigem Herausziehen oder beim „Aufschütteln“ fast leerer Kartuschen; die Beseitigung von Papierstaus, bei der noch nicht fixierter Toner auf dem Papier haftet; defekte oder undichte Kartuschen; das Reinigen des Geräteinneren; sowie Emissionen aus dem laufenden Druckbetrieb, die von Fixiertemperatur, Gerätezustand, Filterzustand und Druckvolumen abhängen.

Richtige Positionierung des Geräts

Der Aufstellort ist die wirksamste Stellschraube, weil er dauerhaft wirkt und kein Verhalten erfordert. Vermittelt werden sollte:

  • Abstand halten: hochvolumige Geräte nicht unmittelbar neben ständigen Arbeitsplätzen, nicht in Kopf- oder Atemhöhe der Sitzenden aufstellen.
  • Ausblasrichtung beachten: die Abluftöffnung darf nicht auf Personen, offene Ablagen oder Verkehrswege zeigen.
  • Eigener Raum bei hohem Volumen: Multifunktionsgeräte mit hoher Auslastung gehören nach Möglichkeit in einen separaten, ausreichend belüfteten Raum – nicht in einen Abstellraum ohne Lüftung.
  • Lüftung sicherstellen: ausreichender Luftwechsel, freie Luftöffnungen, kein Einbau in geschlossene Schränke ohne Belüftung.
  • Platz zum Arbeiten: genügend Fläche für Kartuschenwechsel und Papierstaubeseitigung, freie Verkehrswege, Stolperstellen durch Kabel vermeiden.

Handhabung Schritt für Schritt

Der praktische Teil ist der Kern der Unterweisung und sollte am realen Gerät demonstriert werden:

  • Vor dem Wechsel: Gerät nach Herstellerangabe ausschalten beziehungsweise in den vorgesehenen Zustand bringen, Fixiereinheit abkühlen lassen (Verbrennungsgefahr), Unterlage bereitlegen.
  • Beim Wechsel: Kartusche langsam und waagerecht herausziehen, nicht schütteln, nicht klopfen, nicht gewaltsam öffnen. Verschlusskappen und Versiegelungen erst am Gerät entfernen.
  • Verbrauchte Kartusche: sofort in den mitgelieferten Beutel oder Karton geben und verschließen, aufrecht lagern, Rückgabesystem des Herstellers nutzen.
  • Papierstau: Papier langsam und in Laufrichtung herausziehen, lose Tonerreste nicht abpusten, Papierschnipsel vollständig entfernen.
  • Nach der Tätigkeit: Hände waschen – kalt oder lauwarm, da warmes Wasser den Kunststoffanteil anschmelzen und das Ablösen erschweren kann.

Verhalten bei verschüttetem Toner

Dieser Punkt wird am häufigsten falsch gemacht und gehört ausdrücklich in jede Unterweisung: Kein Trockenkehren, kein Ausblasen mit Druckluft, kein Haushaltsstaubsauger. Alle drei Verfahren wirbeln Feinstaub auf und verteilen ihn im Raum. Richtig ist: grobe Mengen vorsichtig mit einem feuchten Tuch oder Papier aufnehmen, anschließend feucht nachwischen; größere Mengen nur mit einem Sauger mit geeignetem Feinstaubfilter entfernen. Aufnahmematerial in einem verschließbaren Behälter sammeln. Verunreinigte Kleidung nicht ausschütteln, sondern wechseln und kalt vorbehandeln. Größere Austritte, defekte Geräte und wiederkehrende Verschmutzungen sind zu melden – die Meldewege gehören in die Unterweisung.

Wartung, Reinigung und Beschaffung

Ergänzend zu vermitteln sind: Zuständigkeiten für Wartung und Filterwechsel, Umgang mit Servicefirmen, das Verbot eigenmächtiger Reparaturen im Geräteinneren sowie der Hinweis, dass ausschließlich freigegebene Verbrauchsmaterialien beschafft werden. Qualitativ minderwertige Nachbauprodukte sind eine häufige Ursache für undichte Kartuschen und erhöhte Verschmutzung.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungen beim Betrieb von Laserdruckern und Kopierern sind vielschichtig und reichen über die reine Staubbelastung hinaus.

Gefährdungen

  • Einatmen von Tonerstaub und Emissionen: Reizungen von Augen, Nase, Rachen und Atemwegen; Husten, Niesreiz, in Einzelfällen Verstärkung vorbestehender Atemwegsbeschwerden. Betroffen sind vor allem Personen mit Asthma oder allergischer Disposition.
  • Hautkontakt: Verschmutzung, Reizungen, mechanische Belastung durch häufiges Waschen (siehe TRGS 401).
  • Augenkontakt durch aufgewirbelten Staub, insbesondere bei unsachgemäßem Öffnen von Kartuschen.
  • Thermische Gefährdung: Verbrennungen an der heißen Fixiereinheit.
  • Elektrische Gefährdung bei beschädigten Anschlussleitungen oder geöffneten Geräten.
  • Mechanische Gefährdung: Quetschungen an beweglichen Teilen, Schnittverletzungen an Papierkanten und Blechkanten.
  • Raumklima und Lärm: Wärmeeintrag, Zugluft durch Gerätelüfter, Geräuschbelastung in unmittelbarer Nähe.

Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip

T – Technisch (vorrangig): Auswahl emissionsarmer, geprüfter Geräte; Aufstellung mit Abstand zu ständigen Arbeitsplätzen; separater, belüfteter Raum bei hohem Druckvolumen; Ausrichtung der Abluft weg von Personen; ausreichender Luftwechsel, gegebenenfalls lufttechnische Maßnahmen nach DGUV Regel 109-002; funktionsfähige Filter- und Abluftsysteme; regelmäßige Wartung; Bereitstellung eines Saugers mit geeignetem Feinstaubfilter; geschlossene Kartuschensysteme, die ohne offenes Nachfüllen auskommen.

O – Organisatorisch: Zentralisierung des Druckens auf wenige, gut platzierte Geräte statt vieler Einzelgeräte am Schreibtisch; Festlegung, wer Kartuschen wechseln und Störungen beseitigen darf; verbindliche Reinigungsanweisung – feucht statt trocken; Beschaffung nur freigegebener Verbrauchsmaterialien; Betriebsanweisung nach TRGS 555, sofern eine Gefahrstoffeinstufung vorliegt; regelmäßige Unterweisung; geregelte Rücknahme und Entsorgung; klare Meldewege für Defekte; Beachtung der Gestaltungshinweise der DGUV Regel 115-401.

P – Persönlich (nachrangig): Geeignete Einweghandschuhe beim Kartuschenwechsel und bei der Beseitigung von Verschmutzungen; bei größeren Austritten oder umfangreichen Reinigungsarbeiten Atemschutz mit Partikelfilter nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung; Bereitstellung und Benutzung richten sich nach der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). Hautschutz- und Hautpflegemittel nach Hautschutzplan.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Die Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die Druck- und Kopiergeräte bedienen, Verbrauchsmaterial wechseln, Störungen beseitigen oder dauerhaft in deren Nähe arbeiten. Besonders relevant ist sie in folgenden Bereichen:

  • Verwaltung und Bürobetriebe – Sekretariate, Sachbearbeitung, Großraumbüros mit zentralen Multifunktionsgeräten.
  • Öffentliche Verwaltung, Behörden und Kommunen – hohes Druckvolumen, Publikumsverkehr, oft räumlich beengte Aufstellorte.
  • Poststellen, Druck- und Kopierzentren – Dauerbetrieb, häufiger Kartuschenwechsel, erhöhte Exposition.
  • Kanzleien, Steuerberatung, Versicherungen und Banken – papierintensive Prozesse.
  • Bildungseinrichtungen und Praxen – Geräte häufig in Aufenthalts- oder Nebenräumen.
  • Reinigungs- und Facility-Dienste – zuständig für Umgebungsreinigung, oft ohne Kenntnis der richtigen Verfahren.
  • IT- und Serviceteams – Gerätetausch, Wartung, Aufstellung.

Für Bürobetriebe bietet die DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“ eine passende fachliche Grundlage zur Arbeitsplatzgestaltung.

📅 Intervalle & Dokumentation

Intervall. Nach § 12 ArbSchG ist die Unterweisung bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren sowie anschließend regelmäßig durchzuführen. Für Büroarbeitsplätze hat sich ein jährliches Intervall etabliert; es entspricht zugleich der Anforderung des § 14 GefStoffV, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine mindestens jährliche, arbeitsplatzbezogene mündliche Unterweisung vorsieht. Für Jugendliche schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine halbjährliche Unterweisung vor. Zusätzliche Anlässe sind: Wechsel des Gerätetyps oder des Tonersystems, Umzug oder Umstellung des Aufstellorts, Vorfälle mit ausgetretenem Toner, Beschwerden von Beschäftigten sowie Erkenntnisse aus einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung.

Dokumentation. Nachzuweisen sind Datum, Dauer, Inhalte, Name und Funktion der unterweisenden Person sowie die Teilnehmenden mit Bestätigung. Bei elektronischen Unterweisungen ersetzt ein revisionssicheres Teilnahme- und Ergebnisprotokoll die handschriftliche Unterschrift; eine Möglichkeit zur Rückfrage an eine fachkundige Person muss bestehen. Beizufügen sind die verwendeten Unterlagen sowie – bei Gefahrstoffeinstufung – die Betriebsanweisung nach TRGS 555.

Aufbewahrung. Die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisungsnachweise sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren und aufzubewahren. Empfohlen wird eine Aufbewahrung, die den gesamten Zeitraum möglicher Rückfragen durch Unfallversicherungsträger oder Aufsichtsbehörde abdeckt – üblich sind mindestens die Dauer der Beschäftigung zuzüglich der einschlägigen Verjährungsfristen. Bei Tätigkeiten mit als gefährlich eingestuften Stoffen gelten die längeren Aufbewahrungspflichten der GefStoffV.

🛠️ In der Praxis

Checkliste

  • Liegt für jeden Aufstellort eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor, die Tonerstaub, Emissionen, Wärme und Lärm berücksichtigt?
  • Sind Sicherheitsdatenblatt beziehungsweise Produktinformation für jedes eingesetzte Tonerprodukt vorhanden und den Beschäftigten zugänglich?
  • Stehen hochvolumige Geräte mit ausreichendem Abstand zu ständigen Arbeitsplätzen und zeigt die Abluftöffnung nicht auf Personen?
  • Ist der Aufstellraum ausreichend belüftet und das Gerät nicht in einen geschlossenen Schrank oder fensterlosen Abstellraum eingebaut?
  • Ist geregelt und bekannt, wer Tonerkartuschen wechseln und Papierstaus beseitigen darf?
  • Sind geeignete Einweghandschuhe, feuchte Reinigungstücher, ein Sauger mit Feinstaubfilter und verschließbare Sammelbehälter vor Ort verfügbar?
  • Ist die Reinigungsanweisung „feucht statt trocken, kein Ausblasen, kein Haushaltssauger“ schriftlich festgelegt und an die Reinigungskräfte kommuniziert?
  • Werden ausschließlich freigegebene Verbrauchsmaterialien beschafft und leere Kartuschen sofort verschlossen und über das Rücknahmesystem entsorgt?
  • Sind Wartungs-, Filterwechsel- und Prüfintervalle festgelegt, an eine Zuständigkeit gebunden und dokumentiert?
  • Ist die jährliche Unterweisung durchgeführt, dokumentiert und sind Meldewege für Defekte und Tonerausträge allen Beteiligten bekannt?

⚠️ Häufige Fehler

Trockenes Aufkehren oder Absaugen mit dem Haushaltsstaubsauger

Der häufigste Fehler überhaupt. Beide Verfahren wirbeln die feinen Partikel auf und verteilen sie großflächig im Raum – der Haushaltssauger bläst sie durch den Filter wieder aus. Richtig ist die feuchte Aufnahme oder ein Sauger mit geeignetem Feinstaubfilter.

Kartuschen schütteln, um den letzten Toner zu nutzen

Das Aufschütteln fast leerer Kartuschen ist ein Klassiker aus dem Büroalltag. Dabei tritt regelmäßig Pulver aus Dichtungen und Öffnungen aus und gelangt direkt in den Atembereich. Wirtschaftlich bringt es wenig, hygienisch ist es die schlechteste Variante.

Drucker direkt neben dem Schreibtisch oder im fensterlosen Nebenraum

Aufstellorte entstehen oft nach Kabelweg und Platzangebot, nicht nach Gefährdungsbeurteilung. Ein Hochvolumengerät in Kopfhöhe neben dem Arbeitsplatz oder in einem unbelüfteten Archivraum belastet dauerhaft – und lässt sich durch kein Verhalten kompensieren.

Reinigungs- und Servicekräfte werden nicht einbezogen

Die Unterweisung erreicht die eigenen Beschäftigten, nicht aber die externe Reinigungskraft, die den Tonerfleck am Abend trocken aufkehrt. Fremdfirmen müssen informiert und die Tätigkeiten koordiniert werden (§ 8 ArbSchG).

Beschaffung ohne Qualitätskriterien

Preisgetriebener Einkauf von Nachbaukartuschen führt häufig zu undichten Systemen, erhöhter Verschmutzung und Gerätestörungen. Die Beschaffung gehört an die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gekoppelt.

Unterweisung nur auf dem Papier

Ein unterschriebenes Formular ohne praktische Demonstration am Gerät erfüllt den Zweck des § 12 ArbSchG nicht. Kartuschenwechsel und Verhalten bei verschüttetem Toner müssen einmal konkret gezeigt und erklärt werden.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und stillende Beschäftigte

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist für jede Tätigkeit eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und bei Mitteilung einer Schwangerschaft konkret auf die betroffene Person zu beziehen. Bei regelmäßigem Kartuschenwechsel oder Tätigkeiten mit erhöhter Staubfreisetzung ist zu prüfen, ob diese Aufgaben umverteilt werden. Beim Einsatz als Gefahrstoff eingestufter Produkte sind die Beschäftigungsbeschränkungen des MuSchG zu beachten.

Jugendliche und Auszubildende

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verlangt eine Unterweisung vor Beschäftigungsbeginn und danach mindestens halbjährlich. Auszubildende in Verwaltungsberufen übernehmen häufig gerade die Aufgaben rund um Kopierer und Drucker – die Einweisung am Gerät ist hier besonders wichtig.

Beschäftigte mit Atemwegs- oder Hauterkrankungen

Bei Asthma, chronischer Bronchitis, Allergien oder vorgeschädigter Haut ist der Betriebsarzt einzubeziehen. Nach § 5a ArbMedVV haben Beschäftigte Anspruch auf Wunschvorsorge; darauf ist in der Unterweisung ausdrücklich hinzuweisen. Gegebenenfalls sind Tätigkeiten mit erhöhter Exposition umzuverteilen.

Reinigungs-, Wartungs- und Fremdfirmenpersonal

Diese Gruppen sind über die geltenden Reinigungs- und Meldeverfahren zu informieren; die Zusammenarbeit ist nach § 8 ArbSchG zu koordinieren. Ein Koordinator ist zu benennen, wenn Tätigkeiten sich gegenseitig gefährden können.

Homeoffice und mobile Arbeit

Auch am häuslichen Arbeitsplatz gilt die Fürsorgepflicht. Werden dienstliche Drucker gestellt, sind die Hinweise zu Aufstellung, Lüftung, Handhabung und Reinigung in die Unterweisung aufzunehmen – hier fehlt jede betriebliche Kontrolle über den Aufstellort.

💬 Häufige Fragen

Ist Tonerstaub gesundheitsschädlich?

Handelsübliche Tonerprodukte sind vielfach nicht als gefährlich eingestuft. Unabhängig davon handelt es sich um einen feinen Staub, der Augen, Nase, Rachen und Atemwege reizen kann – insbesondere bei hoher Konzentration nach unsachgemäßem Umgang. Maßgeblich ist immer die Einstufung im Sicherheitsdatenblatt des konkret eingesetzten Produkts sowie das Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Muss ich eine Unterweisung zum Thema Toner durchführen?

Ja, sofern Beschäftigte Geräte bedienen, Kartuschen wechseln, Papierstaus beseitigen oder in deren unmittelbarer Nähe arbeiten. Grundlage ist § 12 ArbSchG. Ist der Toner als Gefahrstoff eingestuft, kommt die Unterweisungspflicht nach § 14 GefStoffV auf Basis einer Betriebsanweisung nach TRGS 555 hinzu.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend regelmäßig; für Büroarbeitsplätze ist ein jährliches Intervall üblich und bei Gefahrstoffeinstufung nach § 14 GefStoffV auch gefordert. Jugendliche sind halbjährlich zu unterweisen (JArbSchG). Zusätzliche Anlässe sind neue Geräte, geänderte Aufstellorte oder Vorfälle mit ausgetretenem Toner.

Darf ein Laserdrucker direkt neben dem Schreibtisch stehen?

Ein pauschales Verbot gibt es nicht. Entscheidend ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung: Bei geringem Druckvolumen und gut belüftetem Raum ist das in der Regel vertretbar. Hochvolumige Multifunktionsgeräte gehören dagegen mit Abstand aufgestellt oder in einen eigenen, ausreichend belüfteten Raum – und die Abluft darf nicht auf Personen gerichtet sein.

Wie entferne ich verschütteten Toner richtig?

Nicht trocken kehren, nicht mit Druckluft ausblasen und keinen Haushaltsstaubsauger verwenden. Grobe Mengen vorsichtig mit feuchtem Tuch oder Papier aufnehmen, anschließend feucht nachwischen; größere Mengen nur mit einem Sauger mit geeignetem Feinstaubfilter. Aufnahmematerial verschlossen sammeln, danach Hände mit kaltem oder lauwarmem Wasser waschen.

Brauchen Beschäftigte eine arbeitsmedizinische Vorsorge?

Eine Pflichtvorsorge allein wegen des Betriebs von Bürodruckern ist in der Regel nicht vorgesehen. Beschäftigte haben jedoch nach § 5a ArbMedVV Anspruch auf Wunschvorsorge – darauf ist hinzuweisen. Bei bestehenden Atemwegs- oder Hauterkrankungen sollte der Betriebsarzt einbezogen werden.

Wer ist für die Reinigung rund um den Drucker zuständig?

Das ist betrieblich festzulegen und in der Unterweisung zu benennen. Wichtig: Auch externe Reinigungskräfte müssen die Regel „feucht statt trocken“ kennen. Bei Fremdfirmeneinsatz ist die Zusammenarbeit nach § 8 ArbSchG zu koordinieren.

Kann die Unterweisung online erfolgen?

Ja. Eine elektronische Unterweisung ist zulässig, wenn sie arbeitsplatzbezogen und verständlich ist, die Teilnahme sowie das Verständnis nachweisbar dokumentiert werden und eine fachkundige Person für Rückfragen zur Verfügung steht. Gerätespezifische Handgriffe – Kartuschenwechsel, Papierstau – sollten ergänzend praktisch am Gerät gezeigt werden.

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