Toner-Staub im Büro: Rechtssichere Unterweisung zu Gefahren & Schutz

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UWC-Nr. 4066 19 Min Lerndauer

Tonerstaub ist mehr als nur lästige Verschmutzung – er enthält feinste Partikel, die bei wiederholtem Kontakt die Gesundheit gefährden können. Etwa 80 % aller deutschen Büroarbeitsplätze verlassen sich täglich auf Laserdrucker und Kopierer. Doch nur wenige Unternehmen wissen, dass das Auswechseln und Entsorgen von Tonerkartuschen als gefährliche Tätigkeit gilt und deshalb arbeitsschutzrechtlich unterwiesen werden muss. Unsere praxisorientierte Online-Schulung klärt Mitarbeitende über Inhaltsstoffe, gesundheitliche Risiken und den richtigen Umgang mit Toner auf – so bleiben Sie jederzeit rechtskonform und schützen gleichzeitig die Gesundheit Ihrer Teams.

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⚖️ Rechtliche Grundlagen

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert in § 4 Abs. 3 und § 12 eine Gefährdungsbeurteilung auch für biologische oder chemische Arbeitsstoffe – dazu zählt gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS 500) der Toner. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 3, § 9) verlangt, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen treffen, um „solche Gefährdungen zu vermeiden, die von Arbeitsmitteln ausgehen“. Ergänzend verweist DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 4 auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, Beschäftigte umfassend über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Wird mit Toner in größerer Menge gelagert oder umgeschlagen, kommt zusätzlich die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 14 zum Tragen, die u. a. ein Sicherheitsdatenblatt verlangt. Relevante Technische Regeln sind DGUV Information 215-510 „Umgang mit Toner und Druckerverbrauchsmaterial“ sowie die TRGS 500 für Lagerung und Umgang.

📋 Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen gemäß ArbSchG § 12 alle Tätigkeiten, bei denen Tonerstaub freigesetzt werden kann, in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Die Unterweisung ist laut DGUV Vorschrift 1 § 12 vor Aufnahme der Tätigkeit und spätestens alle 12 Monate zu wiederholen. Die Schulung muss dokumentiert werden – dafür reicht eine digitale Unterschrift oder ein QR-Code-basierter Nachweis aus. Fehlt eine wirksame Unterweisung, drohen bei Prüfung durch die Berufsgenossenschaft Bußgelder bis zu 5.000 € und ein Gestaltungsauftrag. Sollten Mitarbeitende bereits gesundheitliche Beschwerden melden, greift zudem ArbSchG § 5 (Arbeitsmedizinische Vorsorge), weshalb ein Betriebsarzt einzuschalten ist.

📘 Inhalte der Unterweisung

1. Chemische Zusammensetzung von Toner – was steckt drin?

Toner besteht aus thermoplastischen Kunststoffpartikeln (z. B. Styrol-Acrylat-Copolymeren), Farbstoffen oder Pigmenten (Carbon Black, C.I. Pigment Yellow 180 u. a.) sowie Additiven wie Wax und Magnetit. Diese Stoffe sind laut GefStoffV als nicht eingestufte Stoffe anzusehen – trotzdem kann die respirierbare Staubfraktion (< 4 µm) gesundheitlich bedenklich sein, besonders wegen möglicher Spuren von Nickel und kristallinem Siliciumdioxid.

2. Gesundheitliche Auswirkungen – von Reizung bis Sensibilisierung

  • Reizung von Atemwegen und Augen
  • Trockene Haut, Kontaktekzem
  • Mögliche Sensibilisierung bei Carbon-Black-exponierten Personen
  • Verdacht auf karzinogene Wirkung von Carbon Black (IARC-Gruppe 2B)

3. Richtige Positionierung und Handhabung

Praxisbeispiel: Kartuschen immer in aufrechter Lage lagern und transportieren, da so weniger Reststaub austreten kann. Vor dem Öffnen das „STOPP“-Prinzip anwenden:

  • Stop – Drucker ausschalten und Netzstecker ziehen
  • Trennen – Sicherheitsabstand halten, Atemschutz tragen
  • Orientieren – auf Umgebungsbedingungen achten (Lüftung)
  • Prüfen – Patte auf Risse, Undichtigkeiten
  • Procedure – Herstelleranleitung befolgen

4. Schutzmaßnahmen und PSA

  • Mindestens FFP2-Maske bei Kartuschenwechsel
  • Nitril-Einmalhandschuhe (nicht Puder, um Verschmierung zu verhindern)
  • Staubtuch (feucht) statt Trockenwischen
  • Flächenlüfter oder offenes Fenster während der Arbeit

5. Entsorgung und Lagerung

Leerkartuschen gehören laut EfbV § 6 in dicht verschlossene Originalverpackung bzw. in spezielle Sammelboxen. Als gefährlicher Abfall gelten sie erst, wenn Restmenge > 25 g. Die Lagerung erfolgt in verschlossenen Schränken, trocken und vor Sonneneinstrahlung geschützt – maximal 10 kg pro Lagerort, um Mengenbegrenzung nach TRGS 510 nicht zu überschreiten.

⚠️ Gefährdungen & Schutzmaßnahmen

Hauptgefährdung ist die Inhalation feinster Partikel, besonders beim Umgang mit alten oder beschädigten Kartuschen. Die DGUV Regel 109-002 empfiehlt daher das TOP-Prinzip:

  • Technische Maßnahmen: Herausnehmen der Kartuschen nur in gut belüfteten Räumen, ggf. Absaugung am Arbeitsplatz
  • Organisatorische Maßnahmen: Festlegung von Beauftragten, die ausschließlich den Tonerwechsel durchführen, und Festlegung von Zeitfenstern (z. B. außerhalb der Kernarbeitszeit)
  • Personenschutz: Mindestens FFP2-Maske, ggf. FFP3 bei häufigem Umgang, zusätzliche Schutzbrille bei großflächiger Verschmutzung

Ein praktisches Beispiel: Ein Großraumbüro mit 60 Druckern reduzierte die Staubbelastung, indem es einen „Toner-Wechsel-Service“ etablierte. Zweimal täglich wechselt ein geschulter Mitarbeiter alle Kartuschen zentral – die übrigen Kollegen sind nicht mehr exponiert.

🎯 Zielgruppen & Branchen

Relevant ist die Schulung vor allem in Büro- und Verwaltungsbranchen, aber auch in Druckereien und Copy-Shops, wo häufiger Toner gelagert und umgeschichtet wird. Besondere Herausforderungen ergeben sich in architektonischen Planungsbüros mit Großformatdruckern und in Rechtsanwaltskanzleien, wo häufig hochvolumige Ausdrucke entstehen. Home-Office-Mitarbeitende mit firmeneigenem Drucker müssen ebenfalls in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden, da sie als „Telearbeitsplatz“ gelten.

📅 Intervalle & Dokumentation

Die Erstunterweisung muss vor der ersten Tätigkeit erfolgen, die Wiederholung mindestens alle 12 Monate. Bei Wechsel zu neuen Gerätetypen oder nach Unfällen (z. B. Kartuschenbruch) ist eine ad-hoc-Einweisung erforderlich. Die Dokumentation erfolgt digital oder in Papierform und ist 5 Jahre aufzubewahren (vgl. DGUV Vorschrift 1 § 12 Abs. 2). Bei Einsatz von Fremdpersonal (IT-Dienstleister) sind mitgeführte Nachweise anzuerkennen, wenn diese die gleichen Inhalte abdecken.

🛠️ In der Praxis

⚠️ Häufige Fehler

1. Fehlende Risiko-Einschätzung bei „kleinen Mengen“

Viele Unternehmen unterschätzen, dass bereits ein einzelner Drucker eine Gefährdung darstellt – die Menge spielt für die Einstufung keine Rolle.

2. „Home-Office vergessen“

Mitarbeitende im Home-Office werden nicht in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen, obwohl firmeneigene Drucker dort ebenfalls fallen.

3. Falsche PSA

Statt FFP2-Masken werden oft simple OP-Masken oder gar keine Maske verwendet – keine ausreichende Filterleistung.

4. Entsorgung über Hausmüll

Leerkartuschen landen im Restmüll, obwohl sie als E-Waste oder gefährlicher Abfall entsorgt werden müssen.

5. Keine Nachschulung nach Gerätewechsel

Neue Großformatdrucker erfordern andere Handhabung – wird nicht nachgeschult.

6. Nicht dokumentierte Fremdfirmen

IT-Dienstleister führen Kartuschenwechsel durch, aber Nachweise fehlen.

ℹ️ Sonderfälle

Schwangere und stillende Mitarbeitende

Obwohl keine spezielle Einstufung als reproduktionstoxisch vorliegt, empfiehlt die Mutter-Kind-Richtlinie der DGUV, schwangere Mitarbeitende von Tätigkeiten mit Tonerwechsel fernzuhalten oder zumindest die Exposition auf ein Minimum zu reduzieren (technische Lösung: externer Wechsel-Service).

💬 Häufige Fragen

FAQ – Häufige Fragen zur Toner-Unterweisung

Ist jeder Drucker automatisch ein Gefahrstoff-Arbeitsplatz?
Nein. Erst wenn Tonerstaub beim Wechseln oder Reparieren freigesetzt wird, liegt eine Gefährdung vor, die in die Beurteilung einfließen muss.
Können wir die Schulung rein online durchführen?
Ja, wenn die Inhalte interaktiv und praxisnah sind und eine digitale Prüfung sowie Dokumentation erfolgt. Eine kurze praktische Übung vor Ort wird empfohlen.
Wie lange muss ich die Unterweisungsnachweise aufbewahren?
Laut DGUV Vorschrift 1 § 12 sind es mindestens 5 Jahre.
Muss ich für Home-Office-Mitarbeitende die Unterweisung ebenfalls durchführen?
Ja, wenn der Betrieb den Drucker stellt und Tonerwechsel anfällt, zählt der Platz als Telearbeitsplatz.
Welche Maske ist ausreichend?
FFP2 ist Standard. Bei häufigem Kontakt oder sensiblen Mitarbeitenden kann eine FFP3 angeraten sein.
Gilt der Toner als gefährlicher Abfall?
Erst ab 25 g Restmenge. Ansonsten reicht die Rückgabe über Hersteller-Programme.
Wer haftet bei Verstößen?
Der Arbeitgeber haftet für alle Unterweisungs- und Schutzmaßnahmen – auch bei Fremdfirmen.
Kann ich die Schulung outsourcen?
Ja, solange die Inhalte den DGUV-Anforderungen entsprechen und der Nachweis ordnungsgemäß dokumentiert wird.

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