⚖️ Rechtliche Grundlagen
Zugrunde liegende Regelwerke
- DGUV Regel 115-401 - Branche Bürobetriebe · Ausgabe 2026.01
- DGUV Regel 115-402 - Branche Call Center · Ausgabe 2017.01
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Im modernen Büroalltag gehört das Telefonieren zu den häufigsten Tätigkeiten. Vieltelefonierer verbringen täglich mehrere Stunden am Hörer oder Headset, was zu spezifischen physischen und psychischen Belastungen führen kann. Neben einer einseitigen Belastung des Nackens und der Schultern entstehen durch langes Sitzen und monotone Arbeitsabläufe häufig Verspannungen, Kopfschmerzen und erhöhtes Stressniveau. Diese Beschwerden mindern nicht nur das Wohlbefinden der Beschäftigten, sondern können auch die Produktivität senken und zu langfristigen Folgeerkrankungen führen. Der Arbeitgeber ist laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den damit verbundenen Verordnungen verpflichtet, Gefährdungen zu ermitteln, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und die Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen. Eine gezielte Unterweisung zum Thema „Arbeitsschutz für Vieltelefonierer“ schafft Klarheit über die rechtlichen Vorgaben, sensibilisiert für frühzeitige Warnsignale und vermittelt konkrete Handlungsoptionen – von der richtigen Kopfhörerauswahl über ergonomische Arbeitsplatzgestaltung bis hin zu Entspannungstechniken. Damit leistet die Unterweisung einen wichtigen Beitrag zum präventiven Arbeitsschutz und unterstützt Unternehmen dabei, ihre Fürsorgepflicht zu erfüllen und krankheitsbedingte Ausfälle zu reduzieren.
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Zur Risikominderung wird das TOP‑Prinzip (Technisch – Organisatorisch – Personell) angewendet. Technische Maßnahmen umfassen die Bereitstellung von leichten, verstellbaren Headsets mit guten Ohrpassstücken, Kopfhörer mit aktiver Geräuschreduktion und Lautstärkenbegrenzung, sowie Telefonanlagen mit automatischer Lautstärkeregelung. Organisatorische Maßnahmen beinhalten die Festlegung von Telefonzeiten, die Einführung von regelmäßigen Wechseln zwischen Telefon- und Bildschirmarbeit, die Bereitstellung von Rückzugsräumen für kurze Entspannungseinheiten und die Gestaltung von Dienstplänen, die durchgehende Telefonie vermeiden. Personelle Maßnahmen bestehen aus der Unterweisung (wie oben beschrieben), dem Angebot von Kursen zur Progressiven Muskelrelaxation oder Rückenschule sowie der Möglichkeit, bei Beschwerden frühzeitig arbeitsmedizinische Beratung in Anspruch zu nehmen. Durch die Kombination dieser Maßnahmen lassen sich die meisten Gefährdungen effektiv reduzieren und langfristige Gesundheitsschäden vermeiden.
Fehlende oder unvollständige Gefährdungsbeurteilung: Viele Unternehmen unterstellen, dass Telefonieren „keine Gefahr“ darstellt und überspringen die systematische Erfassung von Nacken‑, Schulter‑ und Hörbelastungen.
Ungeeignete Headsets: Verwendung von schweren, nicht verstellbaren Modellen führt zu einseitiger Belastung und Verspannungen.
Keine Lautstärkenbegrenzung: Kopfhörer ohne Lautstärkenbegrenzung ermöglichen lautstarkes Hören über 85 dB(A) und erhöhen das Hörschädigungsrisiko.
Unregelmäßige Unterweisungen: Unterweisungen erfolgen nur bei Einstellung, nicht jedoch jährlich oder bei technischen Änderungen.
Fehlende Dokumentation: Unterweisungsnachweise werden nicht unterschrieben, nicht archiviert oder nach weniger als 10 Jahren vernichtet.
Mindestens einmal jährlich gemäß ArbSchG § 12 und BetrSichV § 5, sowie bei Änderungen der Arbeitsmittel (z. B. neues Headset) oder bei Auftreten von Beschwerden.
Leicht (< 120 g), verstellbarer Kopfbügel, weiche Ohrpassstücke, Lautstärkenbegrenzung auf ≤ 85 dB(A) und gute Mikrofonqualität.
Ja. Die Lärm- und Vibrationsschutzverordnung setzt den Grenzwert von 85 dB(A) für achtstägige Tages exposición an. Kopfhörer sollten daher nicht darüber hinausgehen.
Ja, wenn Personen im Namen des Unternehmens tätig sind, gilt die Unterweisungspflicht ebenso wie für eigene Beschäftigte.
Mindestens zehn Jahre gemäß ArbSchG § 12 Abs. 2, sowohl in Papierform als auch als elektronisches, unveränderbares Format.
Seitliche Kopfneigungen, Schulterkreise, Kinn‑zu‑Brust‑Dehnung und scapuläre Retraktionen – jeweils 20‑30 Sekunden, mehrmals täglich.
Das Klemmen des Hörers zwischen Schulter und Ohr ist laut ArbSchG § 3 und ASR A2.1 nicht erlaubt, da es zu einseitigen Belastungen führt. Ein geeignetes Headset muss bereitgestellt werden.
Unsere interaktive Online-Unterweisung spart Zeit, sorgt für lückenlose Dokumentation und ist jederzeit wiederholbar. So erfüllen Sie Ihre Pflichten einfach und rechtssicher.