⚖️ Rechtliche Grundlagen
Bundesebene:
- ArbSchG §12: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Beschäftigte weder durch technische noch organisatorische Datenerhebung ihrer Gesundheitsdaten gefährdet werden.
- ArbSchG §14: Die Unterweisung muss sowohl die Gefährdung durch Datenmissbrauch als auch die korrekte Verarbeitung personenbezogener Daten am Arbeitsplatz umfassen.
- DGUV Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“) §3 und §4: Verpflichtung der Unternehmer, Gefährdungsbeurteilungen auch für informationstechnische Systeme zu erstellen und die Beschäftigten zu unterweisen.
Landesebene:
- Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) §§ 4, 5, 12: Regelt Zuständigkeiten der Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz, Melde- und Dokumentationspflichten bei Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie die Zusammenarbeit mit Betriebs- und Personalräten.
- ThürDSG §19: Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten in Behörden und bestimmten Unternehmen ab 10 betroffenen Personen, die regelmäßig personenbezogene Daten bearbeiten.
- DSGVO Art. 88: Eröffnet den Ländern Spielräume, arbeitsrechtliche Regelungen im Hinblick auf Beschäftigtendaten zu treffen; in Thüringen durch §13 ThürDSG konkretisiert.